IX R 49/84
BGH, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 30. April 1985 IX R 49/84 EStG 1979.§ 7 b Abs. 1 und 2 Voraussetzungen der erhöhten AfA nach § 7 b Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 200/72, BFHE 119, 430 , BStBI 111976, 672) entschieden, daß im Fall einer Betriebsaufgabe und Neueröffnung eines Betriebs die Identität bejaht werden müsse, wenn wesentliche Betriebsgrundlagen mit erheblichen stillen Reserven ohne deren Realisierung in den neuen Betrieb überführt würden. Diese Voraussetzungen liegen aber im Streitfall nicht vor. Werden, wie vorliegend, die wesentlichen Grundlagen eines Betriebs unter Auflösung der stillen Reserven veräußert und verpachtet der Erwerber das Betriebsvermögen an den Veräußerer zurück, kann eine Identität zwischen dem veräußerten und dem gepachteten Betrieb wegen Fehlens der Identität der wesentichen Betriebsgrundlagen nicht angenommen werden. 20. EStG 1979.§ 7 b Abs. 1 und 2 (Voraussetzungen der erhöhten AfA nach § 7 b) 1.Der Erwerber eines Objekts, das er erst nach der Anschaffung zu einem Einfamilienhaus oder Zweifamilienhaus oder einer Eigentumswohnung 1. S. des § 7 b EStG 1979 umbaut, kann nicht die erhöhten Absetzungen nach dieser Vorschrift beanspruchen. 2.Die schon beim Erwerb vorhandene Absicht einer Nutzung als Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus oder Eigentumswohnung genügt für die erhöhten Absetzungen nach § 7 b EStG 1979 nicht. Die Rechtsgrundsätze des II. Senats des BGH zur Grunderwerbsteuerbefreiung nach dem GrEStEigWoG (vgl. Urteil vom 15. Februar 1984 11 R 34182, BFHE 140, 477 , BStBI 111984, 452) sind auf den Anwendungsbereich des § 7 b EStG 1979 nicht übertragbar._ BFH, Urteil vom 30.4.1985 — IX R 49/84 — BStBI 1985 II 513 Aus dem Tatbestand: Die Kläger kauften am 14. Oktober 1978 ein gemischtgenutztes Grundstück in der Absicht, das darauf befindliche Gebäude, das im Zeitpunkt des Erwerbs Gaststätten- und Wohnräume enthielt, in ein Zweifamilienhaus umzubauen. Sie begannen mit dem Umbau im Streitjahr 1979 und vollendeten ihn im Jahre 1983. Die Anschaffungskosten für das Gebäude betrugen 95 553 DM; außerdem entstanden im Jahre 1979 Teilherstellungskosten von 14 988 DM. Das Finanzamt bemaß die Absetzung für Abnutzung (AfA) im Jahre 1979 nach § 7 b Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit 2 v. H. der Anschaffungs- und Herstellungskosten auf 2 211 DM. Erhöhte Absetzungen nach § 7 b EStG 1979 lehnte das FA mit der Begründung ab, bei dem Gebäude habe es sich im Zeitpunkt des Erwerbs noch nicht um ein Zweifamilienhaus gehandelt. Mit ihrer Klage verfolgten die Kläger ihr Begehren auf Gewährung erhöhter Absetzungen nach § 7 b EStG weiter. Sie meinten, hierfür müsse die beabsichtigte Nutzung als Zweifamilienhaus ebenso wie für die Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Grunderwerbsteuerbefreiung beim Erwerb vom Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen (GrEStEigWoG) ausreichen. Das Finanzgericht folgte der Auffassung der Kläger und gab ihrer Klage statt. Die zugelassene Revision des Finanzamtes führte zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils und zur Klageabweisung. Aus den Gründen: 1. Das angefochtene Urteil des FG war aufzuheben, weil es § 7 b Abs. 1 und 2 EStG 1979 verletzt. Das FG hat den Klägern überhöhte Absetzungen unzutreffend zugesprochen; denn der Erwerb eines gemischtgenutzten Gebäudes und dessen Umbau nach seiner Anschaffung zu einem Zweifamilienhaus fallen nicht unter die Begünstigungsvorschrift des §7b EStG 1979. a) Die Kläger können nicht als Bauherren eines Zweifamilienhauses erhöhte Absetzungen nach § 7 b Abs. 1 EStG 1979 beanspruchen. Voraussetzung hierfür wäre, daß sie im Streitjahr 1979 ein Zweifamilienhaus fertiggestellt hätten (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom B. November 1977 Vlll R 110/76, BFHE 123, 560 , BStBI 111978, 82). Dem steht bereits entgegen, daß das Zweifamilienhaus der Kläger nach den tatsächlichen Feststellungen des FG in seiner Gesamtheit erst nach dem Abschluß des Umbaus im Jahre 1983 vollendet wurde. b) Die Kläger sind auch nicht als Erwerber eines Zweifamilienhauses zur Inanspruchnahme der erhöhten Absetzungen nach § 7 b EStG 1979 berechtigt. Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift kann der Erwerber bei im Inland belegenen Ein- oder Zweifamilienhäusern oder Eigentumswohnungen, die zu mehr als 66 2/3 v. H. Wohnzwecken dienen, im Jahr der Anschaffung und in den sieben folgenden Jahren jeweils bis zu 5 v. H. der Anschaffungskosten absetzen. Wenn sich hiernach im Falle des Erwerbs eines Objekts die erhöhten Absetzungen nach den Anschaffungskosten des Ein- oder Zweifamilienhauses oder der Eigentumswohnung bestimmen, so kann daraus nur der Schluß gezogen werden, daß es für die Qualifizierung des erworbenen Objekts auf dessen Zustand im Zeitpunkt der Anschaffung ankommt. Eine nach § 7 b EStG 1979 begünstigte Anschaffung ist somit grundsätzlich nur dann gegeben, wenn das erworbene Objekt im Zeitpunkt des Übergangs von Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten nach seiner baulichen Gestaltung ein Ein- oder Zweifamilienhaus oder eine Eigentumswohnung ist (ebenso Herrmann/Heuer/Raupach, .Einkommensteuerund Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, 19. Aufl., § 7 b EStG , Grüne Blätter, Erläuterungen zu Abs. 1 Anm. II; Littmann, Das Einkommensteuerrecht, 13. Aufl., 1981, § 7 b EStG Rdnr. 105 e; Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 3. Aufl., 1984, § 7 b Anm. 5; Abschn. 54 Abs. 1 Satz 4 EStRL 1984). Diese Ansicht wird auch durch den systematischen Zusammenhang innerhalb des § 7 b EStG 1979 bestätigt. Auch daraus läßt sich herleiten, daß nur solche Objekte begünstigt sind, die als Ein=oder Zweifamilienhaus oder als Eigentumswohnung angeschafft oder fertiggestellt, nicht aber solche, die erst danach in eines dieser Objekte umgebaut worden sind. So sind nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der Herstellung oder Anschaffung vorgenommene Baumaßnahmen — wie der BMF zutreffend ausführt — nur noch als Ausbauten und Erweiterungen i. S. des § 7 b Abs. 2 EStG 1979 wie ein gesondertes Objekt begünstigt, sofern sie an einem bestehenden Ein- oder Zweifamilienhaus oder an einer Eigentumswohnung vorgenommen werden (BFH-Urteile vom 16. Dezember 1975 VIII R 119/72, BFHE 117, 561 , BStBI 111976, 285; vom 30. November 1982 VIII R 128/82, BFHE 138, 31 , BStBI 111983, 408), die zudem vor dem 1. Januar 1964 fertiggestellt sein müssen und nicht nach dem 31. Dezember 1976 angeschafft sein dürfen. Hingegen eröffnet § 7 b Abs. 2 EStG keine erhöhten Absetzungen für Baulichkeiten, die nach ihrer Fertigstellung erst im Wege des Umbaues zu einem begünstigten Objekt werden (BFH-Urteile in BFHE 117, 561 , BStBI 11 1976, 285; vom 15. Juni 1982 VIII R 53/79, BFHE 137, 246 , BStBI II 1983, 194). Die Rechtsansicht des Senats ergibt sich auch daraus, daß mit dem Jahr der Fertigstellung oder der Anschaffung (§ 7 b Abs. 1 Satz 1 EStG 1979) der achtjährige Zeitraum für die erhöhten Absetzungen beginnt. Von diesem Zeitpunkt an können die erhöhten Absetzungen von den Herstellungs- oder 278 MittBayNot 1985 Heft 6 Anschaffungskosten in Anspruch genommen werden, unbeschadet der Möglichkeit nachträglicher Herstellungs- oder Anschaffungskosten ( § 7 b Abs. 3 EStG 1979). Schließlich richten sich nach der Art des Objekts im Zeitpunkt des Beginns der erhöhten Absetzungen auch die Höchstgrenzen der Herstellungs- oder Anschaffungskosten als Bemessungsgrundlage für die Absetzungen nach § 7 b Abs. 1 Satz 3 EStG 1979 (ebenso Urteil des FG Rheinland-Pfalz-vom 13. September 1982 - 5 K 163/81, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1983, 277). Die Rechtsprechung des VIII. Senats des BFH in seinen Urteilen in BFHE 123, 560 , BStBI 11 1978, 82 und vom 15. Juni 1982 VIII R 24/81 ( BFHE 137, 243 , BStBI 111983, 194) steht dieser Auffassung nicht entgegen. Dort hatte der VIII. Senat die Fertigstellung eines Objekts als Eigentumswohnung auch dann noch bejaht, wenn zwischen Fertigstellung des Gebäudes und Teilungserklärung noch ein enger wirtschaftlicher und zeitlicher Zusammenhang bestand. Das rechtfertigte es, den auf den Erwerb einer Eigentumswohnung gerichteten Vorgang als nach § 7 b EStG begünstigt anzusehen. Vergleichende Überlegungen müßte der Senat nur anstellen, wenn im vorliegenden Fall der Veräußerer den Umbau zu einem Zweifamilienhaus zugesagt und der Erwerbsvorgang sich hierauf gerichtet hätte. Entgegen der Auffassung des FG läßt sich die Rechtsprechung des II. Senats des BFH zur Steuervergünstigung nach § 1 Abs. 1 GrEStEigWoG (Urteile vom 25. Juni 1980 II R 21179 [= MittBayNot 1981, 47 ], BFHE 131, 93 , BStBI 11 1980, 728; vom 18. Februar 1981 II R 107/78, BFHE 132, 492 , BStBI II 1981, 331; vom 23. März 1983 II R 213/81, BFHE 138, 471 , BStBI 111983, 604; vom 15. Februar 1984 II R 34/82, BFHE 140, 477, BStBI 11 1984, 452) nicht auf den Anwendungsbereich des § 7 b EStG 1979 übertragen (ebenso Urteil des Hessischen FG vom 12. August 1983 - 8 K 181/83, EFG 1984, 172 ; Schmidt/Drenseck, a. a. 0., § 7 b Anm. 5). Denn der II. Senat hat nicht die bauliche Gestaltung im Zeitpunkt des Erwerbs, sondern die vom Erwerber beabsichtigte Nutzung als Einoder Zweifamilienhaus oder als Eigentumswohnung als maßgebend angesehen, weil es nach § 1 Abs. 1 GrEStEigWoG für die Grunderwerbsteuerbefreiung ausreicht, daß der Erwerber, sein Ehegatte oder ein Verwandter in gerader Linie die erworbene Baulichkeit binnen fünf Jahren mindestens ein Jahr lang ununterbrochen als Ein- oder Zweifamilienhaus oder als Eigentumswohnung bewohnt. Diese Vorschrift läßt es damit genügen, daß die Tatbestandsmerkmale im wesentlichen erst in der Zukunft erfüllt werden. Hingegen kommt es für den Anwendungsbereich des § 7 b EStG 1979 nicht auf die Absicht einer -bestimmten Nutzung, sondern auf die bauliche Gestaltung des Objekts bei Fertigstellung oder Anschaffung an. 21. EStG §§ 22 Nr. 2,23 Abs. 1 Nr. 1 a (Vorwegnahme des wirtschaftlichen Ergebnisses eines Kaufvertrages) Ein bindendes Kaufangebot des Käufers, die Einräumung des Nießbrauchs und eines Vorkaufsrechts zugunsten des Käufers sowie die Vorauszahlung auf den Kaufpreis begrün. den noch kein Veräußerungsgeschäft i. S. d. § 23 EStG . (Leitsatz nicht amtlich) FG Hamburg, Urteil vom 10.1.1985 - 1 182181 Aus dem Tatbestand: Der Kläger erwarb am 11.2.1969 ein Grundstück. Mit notariellen Verträgen vom 25.4.1969 bestellte er einer Kommanditgesellschaft an MittBayNot 1985 Heft 6 dem Grundstück einen auf 20 Jahre befristeten Nießbrauch gegen Zahlung eines jährlichen Entgelts und räumte ihr ebenfalls auf 20 Jahre ein Vorkaufsrecht ein. Zum gleichen Zeitpunkt machte die KG dem Kläger ein notarielles bis zum 31.5.1971 befristetes Kaufangebot für das Grundstück, das vom Kläger am 1.4.1971 notariell angenommen wurde. Auf den Kaufpreis wurde im Mai 1969 ein Teilbetrag angezahlt. Ein weiterer Teilbetrag wurde Anfang 1970 vorausgezahlt, der Rest wurde kurze Zeit nach Annahme des Kaufangebots der KG an den Kläger gezahlt. Die jeweils noch offenen Teilbeträge wurden bereits vor Annahme des Angebots von der KG -verzinst. In seinen Steuererklärungen ging der Kläger davon aus, daß das Grundstück im Februar 1969 erworben und im April 1971 veräußert wurde; dementsprechend erklärte er keinen Spekulationsgewinn. Nach einer Betriebsprüfung ging das Finanzamt davon aus, daß der Kläger durch das notarielle Vertragswerk vom 25.4.1969 Verhältnisse geschaffen habe, die einer Veräußerung gleichkommen und erfaßte einen Spekulationsgewinn. Der Einspruch des Klägers wurde zurückgewiesen, das Finanzgericht gab der daraufhin erhobenen Klage statt. Aus den Gründen: Nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 a EStG sind - nach §§ 2 Abs. 3 Nr. 7, 22 Nr. 2 EStG steuerpflichtige - Spekulationsgeschäfte über Grundstücke solche Veräußerungsgeschäfte, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zwei Jahre beträgt. Für das Vorliegen eines steuerpflichtigen Spekulationsgeschäfts kommt es allein auf den Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung des Grundstücks an; das Vorliegen einer Spekulationsabsicht ist nicht Teil des gesetzlichen Tatbestands (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 29.8.1969 VI R 319/67, Bundessteuerblatt - BStBI - 111969, 705; s. auch Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 9.7.1969 2 BvL 20/65, BStB1 111970, 156). Als Anschaffung und Veräußerung im Sinne des § 23 EStG ist regelmäßig der wirksame Abschluß des schuldrechtlichen Vertrags anzusehen (BFH-Urteil vom 7.8.1970 VI R 166/67, BStBI 111970, 806; BFH-Urteil vom 30.11.1976 VIII R 202/72, BStBI 11 1977, 384; BFH-Urteil vom 13.12.1983 VIII R 16/83, BStBI 111984, 311 [= MittBayNot 1984, 156 ]). Zeitpunkt der Veräußerung ist deshalb beim Verkauf eines Grundstücks grundsätzlich der Zeitpunkt des Abschlusses des notariell beurkundeten Kaufvertrags. Die Annahme einer vor diesem Zeitpunkt liegenden Veräußerung ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Vertragspartner vor Abschluß des Kaufvertrags Verhältnisse geschaffen haben, die einer Veräußerung im Sinne des § 23 EStG gleichstehen, also das Ergebnis des obligatorischen Veräußerungsgeschäfts bei wirtschaftlicher Begutachtung vorwegnehmen. Dies kann dadurch geschehen, daß die Vertragspartner dem obligatorischen Veräußerungsgeschäft gleichzustellende Vereinbarungen treffen oder das dingliche Rechtsgeschäft vor dem Abschluß des obligatorischen Vertrags vollziehen (BFHUrteil BStBI 111984, 311 [= MittBayNot 1984, 156 ]). So ist anerkannt, daß die Abgabe eines bindenden Verkaufsangebots als Veräußerung im Sinne des § 23 EStG angesehen werden kann, wenn das Angebot durch Hinzutreten weiterer Umstände (Verschaffung wirtschaftlichen Eigentums durch den Verkäufer und wirtschaftliche Vertragserfüllung durch den Käufer) als endgültig bezeichnet werden muß (BFH-Urteil BStBI 11 1977, 384). Entscheidend ist, daß durch die dem eigentlichen Kaufvertrag vorangehenden Maßnahmen für die Vertragsbeteiligten rechtlich und tatsächlich eine Situation geschaffen wird, wie sie auch aufgrund eines Verkaufsvertrags gegeben ist (BFH-Urteil BStBI 11 1970, 806). Wegen der erforderlichen rechtlichen Bindung des Verkäufers kann dementsprechend nur ein bürgerlich-rechtlich wirksames und bindendes Verkaufsangebot einem förmlichen Kaufabschluß gleichgestellt werden (BFH-Urteil BStBI 111970, 806). Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 30.04.1985 Aktenzeichen: IX R 49/84 Erschienen in: MittBayNot 1985, 278-279 Normen in Titel: EStG 1979.§ 7 b Abs. 1 und 2