V ZR 273/84
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 11. November 1986 V ZR 273/84 BGB §§ 433 ff. Erschließungsbeiträge beim Grundstückskauf mit einer Gemeinde Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 4. Sollte die wirtschaftliche Identität zu bejahen sein, so wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob der Beklagte zur Anfechtung des Hauptvertrages berechtigt war oder ob durch die von ihm abgegebene Anfechtungserklärung lediglich die einverständliche Aufhebung des Kaufvertrages verschleiert werden sollte. Die wirksame Anfechtung des Hauptvertrages beseitigt, wie allgemein anerkannt ist, die Provisionspflicht ( RGZ 76, 354 ; BGH Urteil vom 29. November 1978 — IV ZR 44/77 WM 1979, 56 ); dagegen läßt die einverständliche Aufhebung des Vertrages den Provisionsanspruch unberührt ( BGHZ 66, 270 ). Die Hauptvertragsparteien können diesen Anspruch nicht dadurch vereiteln, daß sie die von ihnen gewollte Aufhebung des Kaufvertrags äußerlich in das Gewand einer Anfechtung wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung kleiden ( § 117 Abs. 2 BGB ). Der Umstand, daß die Verkäufer die Anfechtungserklärung des Käufers als berechtigt anerkannt und auf die Vollziehung des Kaufvertrags verzichtet haben, kann daher dann, wenn kein Anfechtungsgrund vorlag, den Provisionsanspruch nicht berühren. 3. BGB §§ 433 ff. (Erschließungsbeiträge beim Grundstückskauf mit einer Gemeinde) Ist in einem Grundstückskaufvertrag mit einer Gemeinde vereinbart, daß im Kaufpreis die Beiträge für Wassemersorgung, Entwässerung und Erschließung enthalten sind, so können aufgrund von Beitragsbescheiden gezahlte Beiträge jedenfalls dann nicht zurückgefordert werden, wenn die Klage auf Aufhebung der Beitragsbescheide rechtskräftig durch das Verwaltungsgericht abgewiesen worden ist. BGH, Urteil vom 1211.1986 — V ZR 273/84 — mitgeteilt von D. Bundschuh, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Die Klägerin kaufte mit notariellen Verträgen vom 11. Februar und 15. Juni 1976 von der Beklagten und von der Baugenossenschaft „D.-B.-H. eG" (im folgenden: Baugenossenschaft) zwecks Vergrößerung ihres Gewerbebetriebes mehrere zusammenhängende Grundstücke zum Gesamtkaufpreis von 100 688 DM. Hinsichtlich des Kaufpreises ist in den Verträgen mit der Beklagten folgendes bestimmt: „Der Kaufpreis für das ... Grundstück beträgt DM 14,— pro qm ... In dem ... Kaufpreis sind die Beiträge für Wasserversorgung, Erschließung, Entwässerung (Kanal) und Entwässerung (Klärbeitrag) mitenthalten, und zwar bezüglich der Erschließung als Vorausleistungen...." Oder auch: „Die Vorausleistung auf die Erschließung sowie die Beiträge für die Wasserversorgung, Entwässerung ... sind in dem Gesamtkaufpreis mitenthalten." Ab 1979 verlangte die Beklagte von der Klägerin für sämtliche Grundstücke Beiträge zur Erschließung und für die von der Baugenossenschaft gekauften Grundstücke außerdem Beiträge zur Wasserversorgung und Entwässerung. Die gegen die Beitragsbescheide der Beklagten und die Widerspruchsbescheide des Landratsamts T. erhobenen Klagen wurden vom Verwaltungsgericht F. hinsichtlich der Wasserversorgung und Entwässerung ganz und hinsichtlich der Erschließungsbeiträge zum überwiegenden Teil rechtskräftig abgewieseh. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, auf Grund der Kaufverträge habe sie u. a. gegen die Beklagte Ansprüche auf Freistellung von allen Beiträgen zur Erschließung, Wasserversorgung und Entwässerung gehabt. Durch die Beitragsleistungen sei, aus dem Freistellungsanspruch ein Zahlungsanspruch geworden. Das Landgericht hat die Zahlungsklage abgewiesen. Die Berufung und die Revision der Klägerin sind erfolglos geblieben. Aus den Gründen: 1.Zur Entscheidung über den von der Klägerin aus den notariellen Verträgen mit der Beklagten vom 11. Februar und 15. Juni 1976 hergeleiteten Zählungsanspruch sind die ordentlichen Gerichte berufen. Nach § 13 GVG gehören bürgerliche Rechtsstreitigkeiten vor die_ordentlichen Gerichte und gemäß § 40 Abs. 1 VwGO öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art vor die Verwaltungsgerichte, soweit die Streitigkeiten nicht durch ein Gesetz einem anderen Gerichtszweig ausdrücklich zugewiesen sind. An einer ausdrücklichen Rechtswegzuweisung fehlt es hier. Ob eine Streitigkeit bürgerlich-rechtlicher oder öffentlichrechtlicher Art ist, bestimmt sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird, und zwar so, wie er sich nach dem Sachvortrag der klagenden Partei darstellt (vgl. Beschl. des gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes v. 4. Juni 1974, GmSOGB 2/73, NJW 1974, 2087 ; BGH Urt. v. 9. Mai 1979, VIII ZR 134/78, NJW 1979, 2615 m.w.N.). Werden aus einem Vertrag Ansprüche gegen einen Träger öffentlichrechtlicher Gewalt hergeleitet, so ist entscheidend, ob dieser Vertrag als öffentlich-rechtlich oder als privatrechtlich zu qualifizieren ist. Das wiederum hängt vom Gegenstand der vertraglichen Regelung ab. Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag wäre insbesondere dann anzunehmen, wenn er einen Sachverhalt betrifft, der vom Gesetz öffentlich-rechtlich geregelt ist. Enthält eine Vereinbarung, aus der Ansprüche hergeleitet werden, sowohl privatrechtliche als auch öffentlichrechtliche Elemente, so ist für die Rechtswegzuweisung entscheidend, auf welchem Rechtsgebiet der Schwerpunkt der Vereinbarung liegt (vgl. BGHZ 76, 16 , 20). Durch die Kaufverträge vom 11. Febraur und 15. Juni 1976 hat sich die Beklagte zur Übertragung von Grundstücken und die Klägerin zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet. Ein Grundstückskauf ist dem bürgerlichen Recht zuzuordnen. Die im Zusammenhang mit dem Kaufpreis getroffene Absprache über Beiträge für Wasserversorgung, Erschließung und Entwässerung beziehen sich allerdings auf öffentlichrechtliche Sachverhalte. Diese öffentlich-rechtlichen Elemente bestimmen aber nicht den Schwerpunkt des Vertrages. Für die Klägerin war im Rahmen ihrer kaufrechtlichen Beziehungen zur Beklagten auch nicht entscheidend, wie sich die vertragliche Absprache, der Kaufpreis werde 14 DM/qm nicht übersteigen, im Ergebnis verwirklichen sollte, welche öffentlich-rechtlichen Maßnahmen etwa die Beklagte zur Erreichung des Zieles vornehmen oder unterlassen mußte. Maßgebend war der Erfolg, nämlich daß es beim vereinbarten Kaufpreis verbleibt Die Regelung, daß die Erschließungsbeiträge als Vorausleistung im Kaufpreis enthalten sind, fügt sich als ein vom Kauf nicht ablösbarer Teil in die umfassende privatrechtliche Vereinbarung ein. Gibt aber das bürgerliche Recht der Vereinbarung das Gepräge, so ist für die Ansprüche, die die Klägerin aus dieser Vereinbarung herleiten will, der ordentliche Rechtsweg gegeben. 2. Unabhängig von der Frage, ob — wie das Berufungsgericht meint — etwaige in den Kaufverträgen enthaltene Vereinbarungen über die Freistellung der Klägerin von der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen nach § 134 BGB nichtig wären, stehen dem geltend gemachten Zahlungsanspruch jedenfalls die auf die mündliche Verhandlung vom 19. März 1981 ergangenen rechtskräftigen Urteile des Verwaltungsgerichts F. entgegen. 130 MittBayNot 1987 Heft 3 Auf Grund dieser Entscheidungen steht zwischen der Klägerin und der Beklagten als Parteien des Verwaltungsstreitverfahrens rechtskräftig fest, daß die Beitragsbescheide der Beklagten rechtmäßig waren, die Beklagte also zur Beitragserhebung berechtigt war. Die Klägerin, die sich in den Verwaltungsstreitverfahren ohne Erfolg auf die Veteinbarung in den notariellen Verträgen vom 11. Februar und 15. Juni 1976 berufen hatte, konnte damit gegenüber der Beitragsschuld nicht mehr einwenden, die Beklagte habe sich schon vor Erlaß der Beitragsbescheide verpflichtet, die in den Bescheiden konkretisierten Beiträge nicht zu erheben, oder sie habe schon vor den Bescheiden bestehende Beitragsverpflichtungen erlassen. Die Klägerin war vielmehr im Rahmen der Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes zur unbedingten Bezahlung- der Beiträge verpflichtet. Sie kann dementsprechend im öffentlich-rechtlichen Beitragsverhältnis zwischen den Beteiligten auch nicht die Zurückzahlung der Beiträge verlangen. Diese Möglichkeit eröffnen ihr auch nicht die notariellen Verträge vom 11. Februar und 15. Jilni 1976. Zwar können sie dahin ausgelegt werden, die Beklagte habe mit der -Absprache, im Kaufpreis von 14 DM/qm seien die Beiträge für Wasserversorgung, Erschließung-und Entwässerung enthalten, auf die Erhebung darüber hinausgehender Beiträge verzichten oder bereits entstandene Beitragsverpflichtungen erlassen wollen. Nichts anderes würde entgegen der Auffassung der Revision — der Sache nach auch eine etwaige Freistellungsverpflichtung bedeuten. Ein Erlaß oder Vorausverzicht würde die Rechtmäßigkeit der späteren Beitragsbescheide in Frage stellen. Denn wenn die Beklagte wirksam verzichtet oder erlassen hätte, wären die dessen ungeachtet ergangenen Bescheide materiell rechtswidrig gewesen. Deren materielle Rechtmäßigkeit ist aber zwischen den Parteien rechtskräftig durch die Urteile des Verwaltungsgerichts F. festgestellt worden (vgl. BVerwGE 29, 210 , 211 f.), und zwar unter Berücksichtigung der vertraglichen Absprachen zwischen den Parteien. Die rechtskräftige Feststellung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes, an die auch die Zivilgerichte gebunden sind (vgl. BGHZ 15, 17 , 19; 90, 17, 23), schließt die Zuerkennung eines Anspruchs aus, der. die Rechtswidrigkeit der Heranziehungsbescheide voraussetzt. Die Rechtssicherheit würde bedenklich erschüttert, wenn von Gerichten verschiedener Gerichtszweige die Rechtmäßigkeit der Heranziehung zu Beitragsleistungen im Ergebnis unterschiedlich beurteilt würde. Dies wäre aber der Fall, wenn-die Zivilgerichte auf Grund eines vertraglich vereinbarten Beitragsverzichts oder Beitragserlasses die Gemeinde zur Rückzahlung erhaltener Beiträge verurteilen würden; hinsichtlich deren ein Verwaltungsgericht unter Verneinung einer wirksamen Vertragsabsprache die Anfechtungsklage gegen den Heranziehungsbescheid rechtskräftig abgeWiesen hat. 3. Soweit das Berufungsgericht — von der Revision nicht angegriffen — etwaige Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte wegen Verschuldens bei Vertragsschluß oder wegen Amtspflichtverletzung mangels ausreichenden Schadensvortrags nicht weiter erörtert hat, sind Rechtsfehler nicht ersichtlich. 4. Die Klage mußte daher abgewiesen bleiben. MittBayNot 1987 Heft 3 4. BGB §§ 497 ff. (Adressat für die Ausübung eines Wiederkaufsrechts) Das durch Vormerkung gesicherte Wiederkaufsrecht richtet sich nur gegen den Vertragspartner und dessen Erben. Der Dritterwerber wird durch die Vormerkung nur zur Zustimmung nach § 888 BGB genötigt. Nur gegenüber dem ursprünglichen Vertragspartner oder dessen Erben kann daher das Wiederkaufsrecht ausgeübt werden. (Leitsatz des Einsenders) LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 12.2.1987 — 4 0 7432/86 — mitgeteilt von Notar Dr. Wolfram Eckhardt, Fürth Aus dem Tatbestand: Mit notariellem Vertrag vom 24.3.1939 hatte die Beklagte das Grundstück FI.Nr. 701/51 an die Eheleute 0. als Kleinsiedlungsstelle verkauft. In § 10 dieses Vertrages hatte sich die Beklagte für den Fall, daß bestimmte Voraussetzungen gegeben sein sollten, auf die Dauer von 60 Jahren das durch Eintragung einer entsprechenden Vormerkung gesicherte Recht zum Wiederkauf des Grundstücks vorbehalten. Weiterhin war vereinbart worden, daß der Träger, d. h. die Beklagte die Ausübung des Wiederkaufsrechtes nur innerhalb von 3 Monaten erklären konnte, nachdem das zur Ausübung berechtigende Ereignis bekannt geworden war. Mit notariellem Vertrag vom 4.6.1981 verkaufte die Erbengemeinschaft 0. das genannte Grundstück an den Kläger, der mit notariellem Vertrag vom 11.4.1986 schließlich eine Teilfläche von 360 qm an die Eheleute S. verkaufte. Mit Schreiben vom 10.7.1986 teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß sie an der verkauften Teilfläche das zu ihren Gunsten eingetragene Wiederkaufsrecht geltend mache. Mit der Klage begehrt der Kläger die Feststellung, daß der Beklagten das geltend gemachte Wiederkaufsrecht nicht mehr zustehe. Aus den Gründen: 1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere hat der Kläger ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung ( § 256 Abs. 1 ZPO ), da sich das von der Beklagten geltend gemachte Wiederkaufsrecht auf den zwischen ihm und den Eheleuten S. geschlossenen Kaufvertrag vom 11.4.1986 auswirkt oder zumindest auswirken kann. Der Wirksamkeit dieses Vertrages steht die Tatsache, daß die Beklagte dem Vertrag nicht zugestimmt hat, nicht entgegen, da die Zustimmung weder nach dem Vertrag noch aus sonstigen Rechtsgründen erforderlich ist. Die in § 8 d des notariellen Vertrages vom 24.3.1939 enthaltenen Bestimmungen sind, wie noch darzustellen sein wird, für den Kläger nicht bindend geworden. Auch der Umstand, daß die Eheleute S. den Kaufvertrag vom 11.4.1986 angefochten haben, vermag das Feststellungsinteresse des Klägers grundsätzlich nicht zu beseitigen, solange nicht feststeht, daß die Anfechtung tatsächlich auch wirksam erfolgt und das Rechtsgeschäft daher gemäß § 142 BGB als nichtig anzusehen ist. 2. Die Klage hat in der Sache auch Erfolg. a) In § 10 des notariellen Kaufvertrages vom 24.3.1939, mit dem die Beklagte das streitgegenständliche Grundstück zunächst an die Eheleute 0. verkauft hatte, hatte sich die Beklagte auf die Dauer von 60 Jahren ein Wiederkaufsrecht vorbehalten, das nur innerhalb von 3 Monaten erklärt werden konnte, nachdem der Beklagten das zur Ausübung berechtigende Ereignis bekannt geworden war. Bei diesem Wiederkaufsrecht handelt es sich nicht um ein gesetzliches Wiederkaufsrecht, wie es etwa im damaligen Reichssiedlungsgesetz bestimmt war. Für die Schaffung einer Kleinsiedlung, wie sie mit dem Vertrag vom 24.3.1939 angestrebt wurde, galten vielmehr die Bestimmungen des Gesetzes über die Auf Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 11.11.1986 Aktenzeichen: V ZR 273/84 Erschienen in: MittBayNot 1987, 130 Normen in Titel: BGB §§ 433 ff.