OffeneUrteileSuche

V ZR 249/85

BGH, Entscheidung vom

2mal zitiert
11Zitate

Zitationsnetzwerk

13 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Zurück BGH 19. Februar 1987 V ZR 249/85 BGB § 1191; AGBG 3, 9 Wirksamkeit einer formularmäßigen Sicherungsabrede Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau nicht in Betracht. Die gleichartige Regelung in den Zweckerklärungsformularen der Kreditinstitute und in Nr. 19 Abs. 2 (Pfandklausel) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes regelmäßig dahin auszulegen, daß sich die Sicherheit nur auf Forderungen aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung bezieht (BGH Urt. v. 17. Dezember 1980, VIII ZR 307/79, NJW 1981, 756 und v. 21. Dezember 1984, V ZR 204/83, NJW 1985, 849 [= DNotZ 1985, 551 ]; vgl. auch BGH Urt. v. 9. Juni 1983, III ZIA 105/82, NJW 1983, 2701 , 2702). Für eine Bausparkasse - wie die Klägerin - muß Entsprechendes gelten. Auch hier deckt die Grundschuld bei der nach Treu und Glauben gebotenen Auslegung der Sicherungsabrede (§ 157 BGB) nur Forderungen, die im Rahmen der Geschäftsverbindung der Bausparkasse liegen. Das ist vorliegend der Fall. Die vom Berufungsgericht unter dem Gesichtspunkt des Verbots überraschender Klauseln vertretene Ansicht, daß die Sicherungsabrede nur künftige Darlehensforderungen der Klägerin aus Bausparverträgen mit der Beklagten, nicht jedoch die hier von dieser im Zusammenhang mit dem Bausparvertrag ihres Sohnes eingegangene Gesamtschuldverpflichtung aus der Gewährung eines „vorzeitigen Darlehens" erfasse (zustimmendReithmann ZIP 1986, 1543 , 1544), ist unzutreffend. Es ist zunächst eine Auslegungsfrage, ob die Sicherungsabrede in dieser Weise eingeschränkt werden muß. Das ist zu verneinen. Allerdings hat der Senat in BGHZ 98, 256 entschieden, daß eine formularmäßige Zweckerklärung, wonach alle künftigen Forderungen des Sicherungsnehmers aus einer Geschäftsverbindung zum Sicherungsgeber gesichert sind, nicht auch einen Anspruch erfaßt, der gegen den Sicherungsgeber aus dessen persönlicher HaftungsÜbernahme für die Zahlung des Betrages einer zur Sicherung fremder Verbindlichkeit bestellten Grundschuld entsteht. Ein derartiger Sachverhalt liegt hier aber entgegen dem Standpunkt der Revisionserwiderung nicht vor. Die Beklagte haftet der Klägerin nicht für eine fremde, sondern für eine eigene Darlehensschuld. Sie hat den Darlehensantrag vom 9. Dezember 1981, wie die - frei nachprüfbare - Formularurkunde belegt, zusammen mit ihrem Sohn als Gesamtschuldnerin gestellt. Demgemäß ist die Beklagte ist unmittelbar aus dem Darlehensvertrag als Gesamtschuldnerin zur Rückzahlung des Kredits verpflichtet (§§ 421, 427 BGB). Insoweit ist bedeutungslos, daß der Abschluß eines Bausparvertrages Voraussetzung für die Gewährung des als „vorzeitiges Darlehen" bezeichneten Zwischenkredits war und daß nur der Sohn der.Beklagten einen solchen Vertrag mit der Klägerin geschlossen hat. Denn das ändert nichts daran, daß die Beklagte selbst Schuldnerin aus der von dem Bausparvertrag ihres Sohnes rechtlich unabhängigen (vgl. BGH Urt. v. 29. März 1976, III ZR 126/73, WM 1976, 682 , 685 unter III. a. E.) Darlehensvereinbarung ist. Es handelt sich folglich nicht wie im Falle des Senatsurteils BGHZ 98, 256 um eine Verpflichtung, die lediglich eine Darlehensforderung der Sicherungsnehmerin aus der Geschäftsverbindung zu einem Dritten sichert, sondern um eine eigene Darlehensschuld der Sicherungsgeberin. Diese Verbindlichkeit ist daher in den auf künftige Forderungen der Klägerin aus der Geschäftsverbindung zur Beklagten erstreckten Sicherungszweck der Grundschuld Nr. 12 einbezogen. Die formularmäßige Vereinbarung einer solchen schuldrechtlichen Zweckbindung der Grundschuld ist dann aber aus den schon dargelegten Gründen auch nicht überraschend. Dem Berufungsgericht kann auch nicht darin gefolgt werden, daß bei Abschluß des Darlehensvertrages vom 9./15. Dezember 1981 der Eindruck erweckt worden sei, dem Sicherungsbedürfnis der Klägerin im Rahmen dieses Vertrages sei durch die Bestellung der Grundschuld Nr. 15 Genüge getan, weshalb die Beklagte mit einem Rückgriff auf die Grundschuld Nr. 12 nicht habe rechnen können. Aus der Vereinbarung einer bestimmten Sicherheit ergibt sich nicht, daß damit der Sicherungsnehmer eine schon für die gleiche Forderung erhaltene andere Sicherheit aufgibt (vgl. BGH Urt. v. 18. Dezember 1980, III ZR 157/78, NJW 1981, 1363 , 1364 und v. 9. Juni 1983, III ZR 105/82, NJW 1983, 2701 , 2702). Gegenteilige tatsächliche Anhaltspunkte sind weder festgestellt noch dargetan. Der Umstand, daß die Klägerin die Grundschuld Nr. 15 teilweise an die D.-Bank abgetreten hat, um dem Sohn der Beklagten die Rückzahlung eines Teilbetrages des Darlehens zu ermöglichen, entzieht ihr nicht das Recht, auf die fällige Grundschuld Nr. 12 zurückzugreifen. 3. Das angefochtene Urteil kann demnach mit der gegebenen Begründung keinen Bestand haben. Zur abschließenden Entscheidung ist die Sache noch nicht reif; denn das Berufungsgericht hat - bei seinem Standpunkt folgerichtig - keine Feststellungen zur Höhe der Darlehensschuld und zu den von der Beklagten im Hinblick auf die Anfechtung des Bausparvertrages sowie auf den vermeintlich sittenwidrigen Effektivzinssatz vorgebrachten Einwänden gegen die Wirksamkeit des Darlehensvertrages getroffen. Die Sache ist deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. 3. BGB § 1191; AG BG § 3, 9(Wirksamkeit einer formularmäßigen Sicherungsabrede) Zur Wirksamkeit der formularmäßigen Erstreckung des Sicherungszwecks einer Grundschuld auf alle künftigen Forderungen der kreditgebenden Bank gegen den mit dem Sicherungsgeber nicht identischen Kreditschuldner, wenn der Sicherungsgeber ein mit Kreditgeschäften vertrautes Unternehmen ist (Abgrenzung zu BGHZ 83, 56 [= DNotZ 1982, 314]). BGH, Urteil vom 20.2.1987 - V ZR 249/85 - mitgeteilt von D. Bundschuh, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Die Beklagte bestellte durch notariell beglaubigte Erklärung ihres Geschäftsführers Alfred U. vom 22. August 1980 an ihr gehörendem Wohnungseigentum eine Buchgrundschuld für die Klägerin in Höhe von 220.000 DM nebst 15% Jahreszinsen. In der von der Klägerin vorformulierten Urkunde ist bestimmt: „Kapital und Nebenleistung der Grundschuld können von beiden Teilen jederzeit durch fristlose Kündigung fällig gestellt werden". Am Ende der Urkunde - im Anschluß an den Beglaubigungsvermerk des Notars - ist folgende Erklärung vorgedruckt: „Zustimmung und Antrag der Gläubigerin" „Wir stimmen der Grundschuldbestellung zu und stellen die vorstehenden Eintragungsanträge auch im eigenen Namen." Die dort vorgesehene Unterschrift der Klägerin fehlt. Am 28. August 1980 wurde die Grundschuld eingetragen. In der u. a. diese Grundschuld betreffenden formularmäßigen „Zweckerklärung" vom 10. September 1980 heißt es: „Die Grundschuld(en) nebst Zinsen dient/dienen zur Sicherheit für alle bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten Forderungen der Sparkasse" (Klägerin) „gegen 1) Alfred U. ... 2) Alfred U. KG ... 3) Alfred U. Vermögensverwaltungs- u. Beratungs GmbH" (Beklagte) „4) A. U. Gaststätten GmbH ..." MittBayNot 1987 Heft 4/5 187 Durch Schreiben an,die Beklagte vom 22. Oktober 1981 wies die Klägerin darauf hin, daß ihre grundschuldgesicherten Forderungen gegen Alfred U. und gegen die U.-KG in einer Höhe von rund 480.000 DM fällig seien; zugleich erklärte sie, daß sie deshalb .die Grundschuld „ebenfalls zur sofortigen Rückzahlung fällig" stelle. Der Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld hat das Landgericht stattgegeben: Die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Die Revision des Beklagten hatte keinen Erfolg. Aus den Gründen: 1.Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die für die Klägerin eingetragene Grundschuld wirksam entstanden ist. Dafür spricht die gesetzliche Vermutung des § 891 Abs. 1 BGB. Sie ist hier unwiderlegt. Die dingliche Einigung über die Bestellung einer Grundschuld ist formlos möglich ( § 873 Abs. 1 BGB ). Nach unangegriffener tatrichterlicher Feststellung waren sich die Parteien einig. Dem Berufungsurteil ist auch in der Auffassung zu folgen, daß sich der Formularurkunde vom 22. August 1980, die über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus verwendet wird und deren Auslegung daher uneingeschränkter revisionsgerichtlicher Prüfung unterliegt ( BGHZ 98, 256 , 258 = NJW 1987, 319 , 320 [= MittBayNot 1987, 23 = DNotZ 1987, 210]), nicht die Vereinbarung entnehmen läßt, die Einigungserklärung der Klägerin bedürfe der Schriftform. Eine dahingehende Abrede ergibt sich nicht schon daraus, daß am Ende der Urkunde die Erklärung vorgedruckt ist: „Wir stimmen der Grundschuldbestellung zu und stellen die vorstehenden Eintragungsanträge auch im eigenen Namen." -Anhaltspunkte für die Annahme, erst die Unterzeichnung dieser Erklärung habe die dingliche Einigung herbeiführen sollen, sind weder aus der Interessenlage der Parteien noch aus sonstigen Umständen herzuleiten. Auf die Hilfserwägung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe -ihr Einverständnis auch schriftlich in der Zweckerklärung vom 10. September 1980 und außerdem in dem Schreiben vom 22. Oktober 1981 hinreichend zum Ausdruck gebracht, kommt es mithin nicht an. 2. Auch die Rechtsgrundvereinbarung für die Grundschuldbestellung ist wirksam. Die von der Revision zur Nachprüfung gestellte Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Zweckerklärung vom 10. September 1980 keiner notariellen Beurkundung bedurft habe, ist richtig. Gesetzlicher Formzwang besteht weder für die Bestellung und die Inhaltsänderung einer Grundschuld noch für, das entsprechende Verpflichtungsgeschäft, also die Sicherungsabrede. Auf die irrige Meinung der Revision, aus der Reichweite der hier erst nach Eintragung der Grundschuld getroffenen Sicherungsabrede ergebe sich, daß dadurch die Grundschuld sachenrechtlich „erweitert" worden sei oder daß die Abrede einer „Neubestellung" gleichgekommen sei, braucht daher nicht eingegangen zu werden. 3. Unberechtigt ist der Einwand, die Grundschuld hafte nicht für . Forderungen, welche der Klägerin erst nach Abschluß der Sicherungsabrede gegen die U.-KG und gegen deren Komplementär Alfred U. entstanden seien. a) Das Berufungsgericht hält die formularmäßig verabredete Erstreckung des Sicherungszwecks der Grundschuld auf alle künftigen Forderungen der Klägerin gegen die mit der Sicherungsgeberin (Beklagte) nicht identischen Kreditnehmer mit § 9 des AGB-Gesetzes für vereinbar. Das trifft zu. Anhaltspunkte für eine unangemessene Benachteiligung ( § 9 Abs. 1 AGBG ) der Beklagten sind dieser Formularabrede nicht zu entnehmen. Die Vermutung des § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG, wonach eine solche Benachteiligung im Zweifel dann anzunehmen ist, wenn eine Klausel von wesentlichen Grundgedanken der (dispositiven) gesetzlichen Regelung abweicht und mit dieser nicht zu vereinbaren ist, greift hier nicht ein. Denn Art und Umfang der schuldrechtlichen Zweckbindung einer Grundschuld sind nicht gesetzlich geregelt, sondern unterliegen — in den Grenzen der §§ 134, 138 BGB — freier Vereinbarung. Die Grundschuld kann mithin der Sicherung eigener und fremder, schon entstandener und künftig erst entstehender Verbindlichkeiten dienen. Dieser Regelungsmöglichkeit entspricht die Zweckerklärung vom 10. September 1980. b) Auch unter dem Gesichtspunkt des § 3 des AGB-Gesetzes ist die Klausel hier bedenkenfrei. Soweit der Senat in BGHZ 83, 56 (= DNotZ 1982, 314 ) für einen Fall vor Erlaß des AGB-Gesetzes die formularmäßige Ausdehnung des Deckungsbereichs einer Grundschuld auf alle künftigen Forderungen des Sicherungsnehmers gegen den mit dem Sicherungsgeber nicht identischen persönlichen Schuldner als überraschende Klausel mißbilligt hat, betrifft diese Entscheidung einen anderen als den vorliegenden Sachverhalt. In dem dortigen Fall war Sicherungsanlaß eine ganz bestimmte Darlehensforderung gegen einen Dritten. Nur unter dieser Voraussetzung hat der Senat ausgesprochen, der Sicherungsgeber — dort eine Privatperson brauche dann nicht damit zu rechnen, daß die Grundschuld auch für ungewisse, seiner Kenntnis und Einflußnahme entzogene zukünftige Kreditschulden des Dritten haften solle. Der „Überrumpelungseffekt", den auch das jetzt in § 3 AGBG enthaltene Verbot überraschender Klauseln verhindern will (BGH Urt. v. 6. Dezember 1984, IX ZR 115/83, NJW 1985, 848 , 849), lag also in jenem Fall gerade in dem Widerspruch zwischen der durch den besonderen Anlaß der Grundschuldbestellung zutage getretenen Zweckvorstellung des Sicherungsgebers und der davon abweichenden formularmäßigen Ausweitung des Sicherungszwecks in einem nicht zu erwartenden Umfang. So aber liegen die Dinge hier nicht. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, daß die Sicherung nur einer bestimmten Kreditforderung Anlaß zur Bestellung der Grundschuld war. Auch die Revision macht das nicht geltend. Die auf einer Individualabrede beruhende Einbeziehung der Gaststätten GmbH in den Sicherungskreis, die unstreitig damals gar nicht Kreditschuldnerin der Klägerin war, zeigt im Gegenteil, daß insoweit überhaupt nur etwaige künftige Forderungen gesichert werden sollten. Dann aber konnte die formularmäßige Erstreckung des Sicherungszwecks auf „alle" künftigen Darlehensansprüche der Klägerin gegen diese GmbH nicht überraschend für die Beklagte sein (vgl. Senatsurt. v. 28. Novbember 1986, V ZR 257/85, ZIP 1987, 245 ff. [= MittBayNot 1987, 79 ]). Der einheitliche Klauselinhalt erfordert eine andere Beurteilung auch nicht im Hinblick auf die Einbeziehung der U.-KG und ihres Komplementärs U., die im Zeitpunkt der Zweckerklärung schon Kreditschuldner der Klägerin waren. Denn für ein mit Kreditgeschäften vertrautes Unternehmen — wie hier die beklagte GmbH — ist die seit langem bankübliche Ausdehnung des Grundschuldsicherungszwecks auf künftige Kreditforderungen auch dann nicht ungewöhnlich, wenn das Grundpfandrecht zur Sicherung fremder Schulden bestellt wird. Hier kommt hinzu, daß U., der die Zweckerklärung in seiner Eigenschaft als MittBayNot 1987 Heft 4/5 persönlich haftender Gesellschafter der in den Sicherungskreis eingeschlossenen U.-KG war. Bei dieser personellen Verflechtung aber war für die Beklagte als Sicherungsgeberin das in BGHZ 83, 56 , 60 hervorgehobene Risiko künftiger und fortlaufend von der Grundschuldhaftung erfaßter Kreditaufnahmen sowohl hinsichtlich der Kommanditgesellschaft als auch in bezug auf den gemeinsamen Vertreter Alfred U. berechenbar und vermeidbar. c) Die Ansicht der Revision, die Belastung des Wohnungseigentums der beklagten GmbH mit einer Grundschuld „zugunsten eines Nichtgesellschaftsgläubigers" widerspreche dem Grundsatz, daß das Gesellschaftsvermögen allein der Befriedigung von Gesellschaftsgläubigern vorbehalten sei, ist verfehlt. Denn für Forderungen aus der Grundschuld ist die Klägerin Gesellschaftsgläubigerin. Die Klägerin hatte auch keine Verpflichtung gegenüber anderen Gesellschaftsgläubigern, deren Interessen zu beachten und deshalb den schuldrechtlichen Sicherungszweck der Grundschuld auf Ansprüche zu beschränken, die ihr gegen die GmbH selbst zustehen. 4. Zu Unrecht beanstandet die Revision die Feststellung des Tatrichters, die Klägerin habe— wie nach der Bestellungsurkunde möglich — die Grundschuld „durch fristlose Kündigung fällig gestellt': Die Auslegung des Schreibens der Klägerin an die Beklagte vom 22. Oktober 1981 als Erklärung der fristlosen Kündigung der Grundschuld ist verfahrensfehlerfrei. Die Kündigung ergibt sich überdies auch aus der Klageschrift. 5. Zu der Feststellung des Berufungsgerichts über die Höhe der jetzt noch gesicherten Forderungen der Klägerin sind Revisionsrügen nicht erhoben. 6. Der Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld ist daher zu Recht stattgegeben worden. Demgemäß ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. 4. BGB § 134; BBauG § 2 Abs. 7 (Unwirksame Verpflichtung zur Baulandausweisung) Die privatrechtliche Verpflichtung einer Gemeinde zur Ausweisung von Bauland ist nichtig. (Leitsatz des Einsenders) OLG München, Urteil vom 19.5.1987 — 25 U 5892/86 — mitgeteilt von Notar Werner Hofmann, Obergünzburg Aus dem Tatbestand: Zur Erweiterung ihres Friedhofs kaufte die Klägerin (Gemeinde S.) mit Notarvertrag vom 20.12.1982 u. a. eine aus dem benachbarten Grundstück des Beklagten FI.Nr. 399/4 wegzumessende Teilfläche „von ca. 3066 qm". Der die Gemeinde bei der Beurkundung vertretende 1. Bürgermeister trat dabei auch für den Beklagten auf unter Vorbehalt dessen Genehmigung. Zur Nachtragsurkunde vom 3.3.1983 genehmigte der Beklagte die für ihn abgegebenen Erklärungen dort unter III, nachdem er sowie der wiederum die Klägerin vertretende 1. Bürgermeister unter II der Nachtragsurkunde den Kaufvertrag 20.12.1982 durch die in der Anlage zur Nachtragsurkunde „niedergelegten Vereinbarungen" ergänzten. Diese Anlage trägt die Überschrift „notarieller Vertrag, nicht grundbücherlich vollzogen" und lautet im Absatz I: „Die Gemeinde wird die FL-Nr. 399/4 Teil und die FLNr. 75 (im Lageplan gelbe Fläche) als Wohngebiet im Flächennutzungsplan ausweisen und einen Bebauungsplan für dieses Gebiet aufstellen!' MittBayNot 1987 Heft 4/5 Aus verschiedenen Gründen hat der Beklagte seine Vertragserklärungen vorsorglich wegen Irrtums angefochten. Der Kaufvertrag sei äber auch ohnehin nach § 134 BGB in Verbindung mit § 2 Abs. 7 BBauG nichtig, da die Klägerin zur Nachtragsurkunde die unerlaubte Verpflichtung eingegangen sei, für seine Grundstücke einen Bebauungsplan aufzustellen. Das Landgericht hat der Klage auf Zustimmung zur Vermessung stattgegeben. Hiergegen wendet sich die Berufung des Beklagten. Aus den Gründen: Die Berufung des Beklagten ist begründet. Zur Nachtragsurkunde vom 3.3.1983 ist die klagende Gemeinde dem Beklagten gegenüber das Versprechen eingegangen, zwei Grundstücksflächen des Beklagten als Wohnbaugebiet im Flächennutzungsplan auszuweisen und einen Bebauungsplan für dieses Gebiet aufzustellen. Eine solche vertragliche Zusage entbehrt nach § 2 Abs. 7 BBauG der rechtlichen Wirksamkeit (BVerwG NJW 1980, 2538 ; BGHZ 76, 16, 22 m. w. N.). Da nicht anzunehmen ist, daß der Beklagte den Kaufvertrag auch ohne diese Zusage abgeschlossen hätte, verfällt der Kaufvertrag insgesamt der Nichtigkeit wegen Gesetzesverstoßes, §§ 134, 139 BGB . 1. Der Klägerin und dem ihr folgenden Landgericht kann nicht darin zugestimmt werden, daß es sich bei der Erklärung der Gemeinde unter Ziff. 1 der Anlage zur Nachtragsurkunde nur um eine deklatorische, unverbindliche Absichtsmitteilung gehandelt habe. Zwar spricht hierfür der Wortlaut insofern, als nicht ausdrücklich von einer „Verpflichtung" oder gleichbedeutenden Ausdrücken Gebrauch gemacht wurde, sondern der Formulierung nach eine (ohnehin) bevorstehende Maßnahme mitgeteilt wird. Diese Betrachtungsweise wäre jedoch vordergründig und bliebe entgegen §§ 133, 157 BGB dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks verhaftet. Unter Berücksichtigung des Gesamtinhalts des Kaufvertrages und der Lebenserfahrung stellt sich die Erklräung der Gemeinde, aus der für die Auslegung maßgeblichen verständigen Sicht des Beklagten als des damaligen Erklärungsempfängers, dar im Sinne einer vertraglichen Handlungszusage mit wesentlichem Gewicht im Gegenleistungsgefüge des Kaufvertrags. Die Nachtragsurkunde fügte entgegen ihrer leicht mißverständlichen Bezeichnung als „Nachtrag zum Kaufvertrag" nicht dem in der Urkunde vom 20.12.1982 etwa schon abgeschlossenen Kaufvertrag nur zusätzliche Erklärungen hinzu, welche hierwegen einer Beurteilung als nebensächlich oder gar unverbindlich zugänglich wären. Vielmehr ließ die Nachtragsurkunde vom 3.3.1983, zu welcher der Beklagte in Person erstmals Erklärungen abgab, den bisher durch vollmachtlosen Vertreter geschlossenen und damit bis zur Genehmigung des Beklagten schwebend unwirksamen Kaufvertrag überhaupt erst wirksam zustandekommen. Den zur Nachtragsurkunde vom 3.3.1983 abgegebenen Parteierklärungen ist daher das Gewicht unmittelbar vertragsimmanenter Regelungen beizumessen. Dies gilt auch für die Erklärung der Klägerin unter Ziff. 1 der Urkundenanlage, da die Vertragsparteien unter II der Nachtragsurkunde die in jener Anlage „niedergelegten Vereinbarungen" zum Inhalt des beurkundeten Kaufvertrages erhoben, — wobei übrigens der hier gewählte Ausdruck „Vereinbarungen" indiziell für den Willen und das Bewußtsein der Parteien spricht, daß keine nur unverbindliche Absichtserklärung der Gemeinde gemeint war; auch wird jene Anlage als „wesentlicher Bestandteil" des Nachtrags bezeichnet. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 19.02.1987 Aktenzeichen: V ZR 249/85 Erschienen in: MittBayNot 1987, 187-189 Normen in Titel: BGB § 1191; AGBG 3, 9