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II ZR 318/87

BGH, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BVerfG 21. Juni 1988 1 BvR 35/88 EGBGB Art. 220 Abs. 3 Verfassungsmäßigkeit der Übergangsregelung zum internationalen Ehegüterrecht Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau D厄 Voraussetzungen for die Eintragung von Auflassung und Grundschulden sowie die ゆschung des Verpfandungsver・ merkes liegen voち ohne daB es der Mitwirkung des ぬrpfan・ dungsglaubigers bedUrfte. Diese Mitwirkung des Verpfan-・ dungsglaubigers ist zwar grundsatzlich erforderlich (vgl. hierzu B町ObLGZ 1985, 332「= M itt B町Not 1985, 254 = DNotZ 1986, 345 ]). Das gilt jedenfalls dann, wenn nicht gleichzeitig die kraft Gesetzes gemaB §1287 S. 2 BGB entstehende Sicherungshypothek eingetragen wird. Die aus der ぬrpfandung entstehende Rech始lage wirkt jedoch deswegen nicht mehr fort, da die Verpfandung wirksam aufl6send bedingt wurde. Grundsatzlich konnte die ぬrpfandung bedingt vereinbart werden und auch so eingetragen werden (vgl. RG JW 1934, 282). Der 日ntritt der Bedingung ist in der Form des§29 GBO nachzuweisen, wenn nicht das Eintreten der Bedingung offenkundig ist. 山tzteres ist der Fall. Zwar Ist nicht im Sinne der Verpfandungserklarung das bestellte Grundpfandrecht rangrichiig im Grundbuch eingetragen worden, doch liegen die tatsachlichen Voraussetzungen der zweiten aufl6senden Bedingung vor. Das Pfandrecht soll namlich nach dem Willen der Partei unmittelbar vor der Eigentumsumschreibung erl6schen, wenn gleichzeitig mit der Eigentumsumschreibung das Grundpfandrecht rangrichtig eingetragen werden kann. Diese Situation liegt vor: Der beantragten Eintragung steht nur noch die Verpfandung der Auflassungsvormerkung entgegen. Nach dem Willen der ぬrtragsparteien soll bei einer derartigen Situation der wei・ tere Vollzug der vertraglichen ぬreinbarungen nicht mehr durch dieVerpfandung der Auflassungsvormerkung behindert sein. Die von der Rechtspflegerin herangezogene Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (B町ObLGZ 1987, 12「= MittB町Not 1987, 138= DNotZ 1987, 625 mit Anm・ 助inch]) steht nicht entgegen. Auch diese Entscheidung geht von der Zulassigkeit einer aufl6senden Bedingung aus, stel廿 jedoch fest, daB deren Voraussetzungen noch nicht eingetreten waren. Ein AnlaB, im vorliegendem Fall die Elnigung zwischen dem ぬrpfander und dem Pfandnehmer hin・ sichtlich des Eintretens der aufl6senden Bedingung zu prOferi, bestand nicht. Der Pfandnehmer, die B. Bank hatte das Pfandrecht an der Auflassungsvormerkung nur in dem Umfang erhalten, wie es bewilligt war. Inhalt der Bewilligung war auch die aufl6sende Bedingung. 12. EGBGB Art. 220 Abs. 3 (ゆrfassungsm言B勺keft der Ubergangs胆gelung zum internationalen Ehegterrecht) Die in der o bergangsregelung des Art. 220 Abs. 3 Satz 2 EGBGB enthaltene Rockwirkung begegnet keinen verf assungsrechtlichen Bedenken. (Leitsatz nicht amt/ich) BVerfG, BeschluB vom 21.61988 一 1 BvR 35/88 一 Aus den Grnden: Hinsichtlich der Zulassigkeit der ぬrfassungsbeschwerde bestehen Bedenken, weil der Beschwerdefohrer nicht substantilert vorgetragen hat, daB in seinem Fall durch die Anwendung des Art. 220 Abs. 3 EGBGB ein Wandel des Goterrechtsstatutes eingetreten ist. Hierzu hatte er im einzelnen darlegen mossen, aufgrund welcher tatsachlichen Voraussetzungen urspronglich italienisches Recht for seinen ehelichen Goterstand maBgebend gewesen sein sollte. Im o brigen hat die Verfassungsbeschwerde aber auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Der Beschwerdefohrer hat nicht die Anwendung und Auslegung einfachen Rechts durch die zustandigen Gerichte beanstandet, sondern mittelbar die Vorschrift des Art. 220 Abs. 3 EGBGB als verfassungswidrig angegriffen, ohne im Rahmen dieser Vorschrift naher zu differenzieren. Auf dieぬrfassungsmaBigkeit des Art. 220 Abs. 3 Satz 1 Ni. 2 EGBGB kommt es nicht an, weil diese Vorschrift vom Kam mergeri cht 一 ohne daB dies der Beschwerdefohrer beanstandet hatte 一 nicht angewandt worden Ist. Das Kammergericht hat vorliegend in o bereinstimmung mit dem Bundesgerichtshof die Anwendung des deutschen Goterrechts aufgrund des Art. 220 Abs. 3 Satz 2 und 3 i n Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB festgestellt. Die o bergangsregelung des Art. 220 Abs. 3 Satz2 EGBGB beinhaltet eine echte Rockwirkung, soweit sie das Goterrechtsstatut for die nach dem 31. Marz 1953 und vor dem 9. April 1983 geschlossenen Ehen wandelbar stellt und somit den kollisionsrechtlichen Grundsatz der Unwandelbarkeit durchbricht. Diese Rockwirkung ist jedoch verfassungsrechtlich unbedenklich. Das Rockwirkungsverbot for Gesetze ist AusfluB des Rechtsstaatspri nzi ps. Das Rechtsstaatsprinzi p verbietet aber nicht jede Rockwirkung, selbst wenn nachtraglich an einen in der Vergangenheit liegenden abgeschlossenen Tatbestand angeknopft wird (vgl. BぬrfGE 7, 89[92] m. w. N.). Zur Rechtsstaatlichkeit geh6ren nicht nur die Vorhersehbarkeit, sondern auchdie Rechtssicherheit und die materielle Gerechtigkeit. Infolgedessen kann ぬrtrauensschutz dort nicht in Frage kommen, wo dasぬrtrauen auf eine bestimmte Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt ist. Der einzelne Staatsborger kann sich daher nicht immer auf den durch eine ungoltige Norm erzeugten Rechtsschein verlassen. Der Gesetzgeber kann unter Umstanden eine nichtige Bestimmung rockwirkend durch eine rechtlich nicht zu beanstandende Normersetzen (vgl. BVerfGE 13, 261 [272]). Vorli叩end ist ein schutzwordiges ぬrtrauen in die verfassungswidrige, ursprongliche Rechtslage im ehelichen Goterrecht zumin\dest nach dem 31. Marz 1953 nicht anzuerkennen, weil gemaB Art. 117 Abs. 1 GG gleichheitswidrige Normen ab diesem Zeitpunkt auBer Kraft gesetzt waren. Dies gilt nicht nur in Ansehung der verfassungswidrigen Regelung der ehegoterrechtlichen Kollisionsnormen, sondern auch bezoglich des sogenannten Unwandelbarkeitsgrundsatze亀 der aus Art. 15 Abs. 2 erster Halbsatz EGBGB a. F. hergeleitet wurde. Die gleichheitswidrigen Teile der Norm und der Unwandelbarkeitsgrundsatz lassen sich nicht trennen. Sie sind derart miteinander verzahnt, daB ein schutzwordiges Vertrauen isOliert auf den Unwandelbarkeitsgrundsatz nicht bejaht werden kann. Dieser konnte dort nicht weitergelten, wo gleichheitswidriges Goterrecht bestand. Das Bundesverfassungsgericht hat dementsprechend auch Art・-IS Abs・2 erster Halbsatz EGBGB a. F. insgesamt for nichtig erklart ( BVerfGE 63, 181 「= MittB町Not 1983, 70 mit Anm・Lich旭n-berger= DNotZ 1983, 356 ]). Die Vorschrift des Art. 220 Abs. 3 Satz 2 EGBGB verst6Bt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz ( Art. 3 Abs. 1 GG ), weil nur fur eine bestimmte Gruppe von Ehen die MOglichkeit besteht, daB der UnwandelbarkeitsMittBayNot 1988 Heft 5/6 grundsatz durchbrochen wird. Diese Differenzierung findet ihre ausreichende Rechtfertigung in den verschiedenen Rechtsiagen mit unterschiedlichem Vertrauensschutz for Ehen, die vor dem 1. April 1953, und diejenigen, die nach dem 31. Marz 1953 und vor dem 9. AprU 1983声owie for Ehen, die nach dem 8. AprU 1983 geschlossen worden sind. Klager zu 1 o berlieB dem Beklagten zu 1 drei Anteile zum Nennwert von 200.000 DM, 70.000 DM und 30.000 DM sowie der Beklagten zu 2 einen Anteil zum Nennwert von 1,995 Mbo DM; der Anteil der Klagerin zu 2, die bei dem Geschaft vom Klager zu 1 vertreten wurde, ging ebenfalls auf die Beklagte zu 2 o ber. Der Kaufpreis betrug jeweils 1 DM. Der KI白ger zu 1 genehmigte gleichzeitig for sich und die KI白ge・ rin zu 2 sowie im Namen der Druckhaus T. GmbH 一 im letzteren Falle, wie es dort heiBt, mit ZusUmmung des Mitgeschaftsfohrers H ,一 die VerauBerung der Anteile. Laut Urkunde war der Klager zu 1- au6er for sich und die Klagerin zu 2 auch als Geschaftsfohrer der GmbH zugleich mit Ermachtigung des Mitgeschaftsfohrers H. aufgetreten, deren Besthtigung er nachzureichen versprach. Anmerkung der Schriftleitung: Mit dem vorstehend abgedruckten BeschluB hat das BVerfG die ぬrfassungsbeschwerde gegen das Urteil des BGH vom 8.4.1987 (MittB習Not 1987, 254 mit Anm. Lichtenberge nicht り zur Entscheidung angenommen. In einer Gesellsehafterversammlung vom 10. September 1985 berie-fen die Beklagten den Klager zu 1 als Geschaftsfohrer ab und bestellten den Beklagten zu 1 zum GeschaftsfUhrer mit Einzelvertretungsbefugnis. Mit BeschluB vom 17. September 1985 wiederholten sie die Abberufung und beriefen gleichzeitig auch H. als Geschaftsfohrer ab. H. weigerte sich, die Ermachtigung, die laut notarieUer Urkunde vorgelegen haben soll, zu bestatigen. Am 24. Oktober 1985 wurde ロber das ぬrm6gen der Druckhaus T. GmbH das Konkursverfahren er6ffnet B. Handelsrecht einschlieBlich Registerrecht 13. GmbHG§17 Abs. 1,§§34, 53 (Genehmルungsfreie Teil ・ Anteilsobertragung den Alleingesellschafter einer GmbH) a )ぬ r谷uBert der Alleingeseilschafter einer GmbH Teile seines Gesch谷 ftsanteils, so bedarf er hierzu regeim谷 Big nicht der Genehmigung des Gesch首ftsfohrers. Die Klager machen geltend, da6 der Klager zu 1 von H. nicht ermachtigt gewesen sei, den ぬrtrag zu schlieBen. Sie halten deshalb Teflung und Abtretung der Anteile fUr unwirksam. Die Klagerwollen festgestellt wissen, daB die Abtretung der Anteile und die Beschlロsse vom 10. und 17. September 1985 unwirksam, hilfsweise, daB der Klager zu 1 und H. anstelle des Beklagten zu 1 als Geschaftsfohrer noch im Amt sind. Das 山ndgericht hat festgestellt, daB die Abtretung unwirksam ist; im o brigen hat es die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klager zurockgewiesen und auf die Berufungen der Beklagten die Klage insgesamt abgewiesen. Die Revisionen waren im Ergebnis erfolglos. b) Zur Frage, ob die Form der Satzungsanderung geboten Ist, wenn nach Einziehung eines Gesch首 ftsanteils die o brigen Gesch谷 ftsanteile dem Betrage des Stammkapitals ange・ Aus den Grnden: glichen werden sollen. 1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts haben die Klager am BGH, Urteil vom 6.6.1988 一 II ZR 318/87 一 mitgeteilt von 10. September 1985. ihre Geschaftsanteile dem Beklagten D. Bundschuh, Richter am BGH wirksam abgetreten; eine Zustimmung der GmbH und damit des Mitgeschaftsfohrers H. sei hierzu nicht erforderlich geAus dem 乃tbes加nd: wesen, weil es sich nicht um eine ぬrauBerung von Teilen Die ぬrteien streiten darum, ob die Klager ihre Geschaftsanteile eines Geschaftsanteils gehandelt habe; die am 22. Dezeman der Druckhaus i: GmbH den Beklagten wirksam abgetreten und ber 1981 beschlossene, bei der ぬrauBerung aber nicht diese daraufhin die Geschaftsfohrer wirksam abberufen haben. berocksichtigte Zusammenlegung und Aufstockung der AnGeschaftsfohrerderGmbH waren der Klagerzu lund se1t1975 H.§6 teile sei namlich entgegen§53 Abs. 2, §54 Abs. 1 GmbHG des Gesellschaftsvertrages bestimmt, daB die Gesel Ischaft durch zwei Geschaftsfohrer gemeinschaftlich vertreten wird, falls mehrere weder. notariel I beurkundet noch ins Handelsregister eingeGeschaftsfロ hrer bestellt sind, und da6 durch Gesellschafterbetragen worden und deshalb nach§54Abs. 3 GmbHG unwirkschluB einem Geschaftsfohrer die Befugnis zur Alleinvertretung sam; der Klager zu 1 sei demnach im Besitz der vier und die gewahrt werden kann. K'agerin zu 2 im Besitz des einen Anteils zu den ursprungVon den Geschaftsanteilen der GmbH besaB der Klager urspronglich lichen (nicht erhohten) Nennwerten gewesen, die nach dem vier zu Nennwerten von 200.000 DM, 70.000 DM, 30.000 DM und 1,995 Wortlaut des ぬrtrages vo巾 10. September 1985 auf die Be・ Mio DM, insgesamt 2,295 Mio DM, und seine Tochter, die Klagerin zu 2, einen Geschaftsanteil zum Nennwert von 2,205 Mio DM. Am 23 klagten o bertragen worden seien. Diese hatten folglich als Mai 1972 erteilte die Klagerin zu 2 dem Klager zu 1 eine GeneraivollGesellschafter am 10. und 17. September 1985 den Klager zu macht, die diesen berechtigte, jene in a'len ぬrm6gens・ und Rechts1 und H. wirksam als Geschaftsfohrer abberufen. Gegen die angelegenheiten子u vertreten. Am 19. Juli 1977 trat die Klagerin zu 2 Ansicht des Berufungsgerichts, die Zusammenlegung und von ihrem Geschaftsanteil einen Teil zum Nennwert von 1 Mio DM an die GmbH ab. Am 25. November 1981 bevollmachtigten die GesellAufstockung der Geschaftsanteile hatte eine Satzungsande. schafter den Geschaftsfohrer H., die Satzung um eine Bestimmung rung dargestellt und deshalb notariell beurkundet sowie ins zu erganzen, wonach die Einziehung von Geschaftsanteilen zulassig Handelsregister eingetragen we田en mossen, wenden sich ist, und in einer weiteren Gesellschafterversammlung die unentgeltdie Revisionen mit durchaus vertretbaren Gronden liche Einziehung des Anteils der GmbH zu beschlie6en. H. beschloB daraufhin am 2ラ. November 1981 die Anderuna der Satzuna und am 17. Dezember 1981 die Einziehung. Am 22.Dezember 1981 beschloB der Klagerzu 1, zugleich als ぬrtreter der Klagerin zu 2, schriftlich die Zusammenlegung seiner vier Geschaftsanteile und die nach der Einziehung erforderliche Anpassung dieses Anteils sowie des Anteils der Klagerin zu 2 an das Stammkapital von 4,5 Mbo DM; auf diese Weise erlangten die Anteile Nennbetrage von 2,951 Mio DM (Klager zu 1) urd 1,549 Mbo DM (Klagerin zu 2) Am 6. September 1985 bot der Beklagte zu 1, der alleiniger Gesellschafterund Geschaftsfロ hrerderverklagten GmbH, der Beklagten zu 2, ist, dem Klager an, alle Geschaftsanteile zu o bernehmen. Laut notarieller Urkunde vom 10. September 1985 verkauften und o bertrugen dieKlager ihre Geschaftsanteile auf die Beklagten, wobei sie vom Anteilsbestand aus der んit vor der Einziehung ausgingen. Der 2. Allerdings waren 一 wiedas Berufungsgericht zutreffend annimmt 一 die Klager nicht schon deshalb gehindert, die Summe ihrer Geschaftsanteile dem Betrag des Stammkapitals von 4,5 Mio DM anzupassen, weil 一 wie die Beklagten geltend gemacht haben 一 der Anteil der GmbH nicht wirksam eingezogen worden sei und infolgedessen die Summe der Geschaftsanteile nach wie vor dem Stammkapital entsprochen hatte. Das Berufungsgericht hat rechtlich unbedenklich angenommen, daB H. als ぬrtreter der Geselischaf・ \ter am 27. November 1981 die Satzung wirksam um die Bestimmung-. erganzt hat, wonach Geschaftsanteile eingeMittBayNot 1988 Heft 516 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BVerfG Erscheinungsdatum: 21.06.1988 Aktenzeichen: 1 BvR 35/88 Erschienen in: MittBayNot 1988, 239-240 Normen in Titel: EGBGB Art. 220 Abs. 3