V ZR 181/87
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 19. Januar 1989 V ZR 181/87 BGB §§ 139, 138, 1018 Dienstbarkeit zur Sicherung einer Getränkebezugsverpflichtung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Buchstaben j) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin wegen Verstoßes gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG nichtig ist, kann nicht zweifelhaft sein. , Die vorbezeichnete Bestimmung entfällt daher ersatzlos. Eine geltungserhaltende Reduktion der Klausel auf eine Abschlagszahlung von ca. 63% der Auftragssumme ist auch unter Berücksichtigung der „salvatorischen Klausel" in den allgemeinen Geschäftsbedingungen unzulässig (BGH NJW 1985, 319 [329] ; BGH NJW 1985, 852 [853] ). b) Ein Recht der Klägerin, die Lieferung und Montage der Treppfenstufen vor Bezahlung ihrer Abschlagsrechnung vom 11.8.1987 über 6.600,— DM zu verweigern, ergibt sich auch nicht aus § 16 Nr. 1 Abs. 1 VOB/B. Die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB/B) ist nämlich nicht wirksam zwischen den Parteien vereinbart worden. (Wird ausgeführt). 5. BGB §§ 139, 138, 1018 (Dienstbarkeit zur Sicherung einer Getränkebezugsverpflichtung) Zur Wirksamkeit einer sog. Sicherungsdienstbarkeit (Fortführung der bisherigen Rechtsprechung). BGH, Urteil vom 20.1.1989 — V ZR 181/87 — mitgeteilt von D. Bundschuh, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Der Kläger erwarb durch Zuschlagbeschluß vom 19.7.1973 das Grundstück der Gemarkung L. Flurstück Nr. 1847 und übernahm bedingungsgemäß eine eingetragene Grunddienstbarkeit. Nach deren Wortlaut ist „der Eigentümer dem jeweiligen Eigentümer von Flurstück Nr. 348 der Gemarkung L. (derzeit die Beklagte) gegenüber verpflichtet, auf Flurstück Nr. 1847 keine Gastwirtschaft oder sonstige Getränkeabgabestelle zu betreiben': Die dabei in Bezug genommene Eintragungsbewilligung ist in einem als Kauf-, Bier- und Getränkelieferungsvertrag bezeichneten notariellen Vertrag vom 6.3.1963 enthalten, mit dem der frühere Inhaber der Beklagten (Johann G.) das Flurstück Nr. 1847 an Georg K. verkaufte. Dieser verpflichtete sich gegenüber dem jeweiligen Eigentümer von „Lgb. Nr. 348'; auf „Lgb. Nr. 1847 keine Gastwirtschaft oder sonstige Getränkeabgabestelle zu betreiben und dafür eine Grunddienstbarkeit eintragen zu lassen (§ 3 des Vertrages). Johann G. verzichtete „jeoch schuldrechtlich gegenüber dem Käufer oder dessen Rechtsnachfolger auf die Ausübung dieses Rechts, solange der Käufer oder sein Rechtsnachfolger in Lgb. Nr. 1847 das auf Lgb. Nr. 1847 umgesetzte Bier und diejenigen sonstigen auf diesem Grundstück umgesetzten Getränke, die die Bergbrauerei L. herstellt oder vertreibt, ausschließlich und ununterbrochen von der Bergbrauerei L. oder deren Rechtsnachfolger bezieht" (§ 4 des Vertrages). § 7 enthält eine dementsprechende Getränkeabnahmeverpflichtung, die bis zum 31.3.1983 läuft und sich jeweils um weitere drei Jahre verlängert, „wenn sie nicht von einer Partei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten durch Einschreibebrief vor Vertragseide gekündigt wird". Nach § 9 ist der Käufer verpflichtet, sicherzustellen, daß ein eventueller Erwerber, Pächter oder Unterpächter den „Getränkelieferungsvertrag mit übernimmt". In § 10 ist eine Vertragsstrafe vereinbart. Nach § 11 ist als Sicherheit für alle Ansprüche der Bergbrauerei- aus dem Getränkelieferungsvertrag eine Grundschuld in Höhe von 30.000 DM nebst 8% Zinsen auf Lgb. Nr. 1847 zu bestellen. Mit Vertrag vom 31.3.1978 hat die Beklagte unter Hinweis auf die Grunddienstbarkeit dem derzeitigen Pächter der Gaststätte u.a. die jederzeit widerrufliche Genehmigung erteilt, die von ihr hergestellten oder vertriebenen Biere und sonstigen Getränke abzugeben oder zu verkaufen. Der Kläger hält die Grunddienstbarkeit für nichtig und hat beantragt, die Beklagte zur Bewilligung der Löschung zu verurteilen. Die Klage hat in den Vorinstanzen Erfolg gehabt. Aus den Gründen: Die Revision hat Erfolg. 1.Das Berufungsgericht geht von einer Sittenwidrigkeit der über 15 Jahre hinausreichenden ausschließlichen Getränkebezugsverpflichtung im Vertrag vom 6.3.1963 aus und meint unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 13.7.1979 (V ZR 122/77, NJW 1979, 2149 , 2150 [= DNotZ 1980, 45 ]), dieser Sittenverstoß — der als solcher unter den Parteien außer Streit sei — erfasse auch die damit in „engem rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang" bestellte Grunddienstbarkeit. 2. Das Berufungsgericht bejaht zu Unrecht einen Grundbuchberichtigungsanspruch des Klägers nach § 894 BGB . Es kann offenbleiben, ob, der zwischen den Rechtsvorgängern der Parteien geschlossene Getränkebezugsvertrag wegen überlanger Laufzeit sittenwidrig ist, denn auch bei einer unterstellten (ganzen oder teilweisen) Unwirksamkeit des Getränkelieferungsvertrags folgt daraus im vorliegenden Fall nicht, daß das Grundbuch in bezug auf die bestellte Grunddienstbarkeit unrichtig ist. Der Senat hat schon im Urteil vom 3.5.1985 (V ZR 55/84, NJW 1985, 2474 [= MittBayNot 1985, 190 ]) offengelassen, ob die Grundsätze der Rechtsprechung über die zulässigen Höchstlaufzeiten von Getränkelieferungsverträgen den Bestand der sichernden Dienstbarkeit auch dann beeinflussen, wenn diese nicht im Wege einer auflösenden Bedingung an die Dauerdes Bezugsvertrages geknüpft ist. Unterteilweiser Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung hat er mit Urteil vom 29.1.1988 (V ZR 310/86, WM 1988, 765 , 766 = BGHR BGB § 138 Abs. 1 — Sicherungsdienstbarkeit 1 [= MittBayNot 1988, 124 = DNotZ 1988, 572 mit Anm.Amann]) die Abstraktheit der dinglichen Dienstbarkeitsbestellung betont und ausgesprochen, daß das dingliche Recht in seinem Bestand grundsätzlich unabhängig von der zugrundeliegenden schuldrechtlichen Vereinbarung (Sicherungsabrede, Bezugsvertrag) ist, wenn diese nicht als Bedingung Inhalt des dinglichen Rechts selbst geworden ist ( § 158 BGB ) oder eine — höchst selten vorkommende — Geschäftseinheit zwischen schuldrechtlichem und dinglichem Geschäft besteht ( § 139 BGB ). Daß der Bestand des Getränkebezugsvertrages Bedingung für die Dienstbarkeit sein sollte, stellt das Berufungsgericht nicht fest. Soweit es einen „engen rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang" zwischen Dienstbarkeit und Bierlieferungsvertrag sieht, könnte damit eine entsprechende Geschäftseinheit gemeint sein. Zwar erscheint es grundsätzlich denkbar, Grund- und Erfüllungsgeschäft durch Parteiwillen im Sinne des § 139 BGB zusammenzufassen (vgl. etwa BGHZ 31, 321 , 323; a. A. MünchKomm/ Mayer/Maly, BGB 2. Aufl. § 139 Rdnr. 16; Staudinger/Dilcher, BGB 12. Aufl. § 139 Rdnr. 19; Soergei/Hefermeht, BGB 12. Aufl. § 139 Rdnr. 20). Mit Rücksicht auf das im deutschen Recht herrschende Abstraktionsprinzip bleibt dies jedoch auf ganz besondere Ausnahmefälle beschränkt und erfordert im Einzelfall die Feststellung konkreter Anhaltspunkte. Ein praktisch immer vorliegender wirtschaftlicher Zusammenhang und die Zusammenfassung von Grund- und Erfüllungsgeschäft in einer Urkunde genügen dafür nicht (vgl. BGH Urt. v. 18.10.1951, IV ZR 63/50, NJW 1952, 60 , 61; Urt. v. 2.2.1967, III ZR 193/64, NJW 1967, 1128 , 1130). Andere Tatsachen und Umstände stellt das Berufungsgericht aber nicht fest. Sie sind auch nicht vorgetragen. Im vorliegenden Fall kommt dazu, daß der Vertrag vom 6.3.1963 ausdrücklich 142 MittBayNot 1989 Heft 3 bestimmt, daß die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit einzelner Vertragsbestimmungen die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt (§ 13 Abs. 2 des Vertrages) und damit der Grundsatz des § 139 1. Halbsatz BGB nicht anzuwenden ist (vgl. BGH Urteile v. 12.2.1973, II ZR 69170, WM 1973, 900 , 901/902; v. 9.10.1975, III ZR 31/73, NJW 1977, 38 , 40). Wäre das Kausälgeschäft, das der Dienstbarkeitsbestellung zugrunde liegt, nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, so hätte dies — anders als die Nichtigkeit nach § 138 Abs. 2 BGB — nicht ohne weiteres auch die Nichtigkeit der abstrakten Dienstbarkeitsbestellung zur Folge, weil hier weder festgestellt noch behauptet ist, daß die Sittenwidrigkeit gerade im Vollzug der Leistung liegt, also mit dem dinglichen Rechtsvorgang sittenwidrige Zwecke verfolgt würden oder in ihm die Sittenwidrigkeit begründet wäre (vgl. Senatsurt. v. 29.1.1988 aaO S. 766). 3. Ob der Rechtsvorgänger des Klägers auf schuldrechtlicher Grundlage von der Beklagten die Löschung.der Dienstbarkeit beanspruchen kann (vgl. Senatsurteile v. 29.1.1988, aaO S. 766, 767 = BGHR BGB § 305 — Sicherungsvereinbarung 1 und v. 8.4.1988, V ZR 120/87, WM 1988, 1091 , 1093 = BGHR BGB § 1018 — Sicherungsdienstbarkeit 2 [= MittBayNot 1988, 175 = DNotZ 1988, 576 mit Anm. Amann]), ist hier ohne Bedeutung, denn der Kläger, der das Grundstück im Wege der Zwangsversteigerung erworben hat, behauptet nicht, daß er in solche schuldrechtlichen Beziehungen eingetreten ist oder daß ihm Rückgewähransprüche in bezug auf die Dienstbarkeit abgetreten worden sind (vgl. Senatsurt. v. 8.4.1988 aaO). 6. BGB §§ 242, 1191; AGBG § 9 (Unzulässiger formularmäßiger Ausschluß des dem Grundschuldbesteller zustehenden Rückübertragungsanspruchs) Die von einem Kreditinstitut bei Grundschulddarlehen verwendete Formularklausel, dem Grundschuldbesteller stehe, wenn die persönliche Forderung nicht zur Entstehung gelange oder erlösche, nur ein Anspruch auf Löschung oder Verzicht — kein Übertragungsanspruch — zu, hält der richterlichen Inhaltskontrolle jedenfalls dann nicht stand, wenn die Geltung dieser Klausel nicht ausgeschlossen ist für den Fall, daß im Zeitpunkt der Rückgewähr das Eigentum an dem belasteten Grundstück durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung gewechselt hat. BGH, Urteil vom 9.2.1989 — IX ZR 145/87 — mitgeteilt von D. Bundschuh, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Die Beklagte nimmt die Klägerin, deren Klage im ersten Rechtszuge abgewiesen worden ist, mit der Widerklage in Anspruch, als Ersteherin eines Grundstücks bei der Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigtes Kapital zu zahlen. Die Beklagte ist die geschiedene Ehefrau eines Sohnes der Klägerin. Die Eheleute waren je zur ideelen Hälfte Mitgeigentümer eines Grundstücks, dessen Zwangsversteigerung auf Antrag eines persönlichen Gläubigers angeordnet wurde. In Abteilung III des Grundbuchs waren folgende Rechte eingetragen: Nr. 1 5.078 DM Grundschuld mit 12% Zinsen für die A. Bausparkasse AG Nr. 2 30.800 DM Tilgungshypothek mit bis zu 10% Zinsen für die D. B. Nr. 4 28.200 DM Grundschuld mit 12% Zinsen für die A. Bausparkasse AG MittBayNot 1989 Heft 3 Nr. 5 70.000 DM Grundschuld mit 15% Zinsen für die Volksbank H. eG, . . . abgetreten mit Zinsen seit dem Tag der Grundschuldeintragung an die A. Bausparkasse AG Nr. 6 70.000 DM Grundschuld mit 15% Zinsen für die Volksbank H. eG In den vorformulierten Bestellungsurkunden für die in Abt. III, lfd. Nrn. 1, 4 und 5 des Grundbuchs eingetragenen Grundschulden war bestimmt, daß sämtliche Zahlungen nur auf die persönlichen Forderungen der Gläubigerin angerechnet würden und daß, wenn die persönliche`Forderung nicht zur Entstehung gelangt sei oder erlösche, dem Grundschuldbesteller und jedem Eigentümer des Pfandobjekts nur ein Anspruch auf Löschung oder Verzicht — kein Übertragungsanspruch — zustehe. Die Bestellungsurkunden für die in Abt. III, lfd. Nrn. 4 und 5 des Grundbuchs eingetragenen Grundschulden enthalten darüber hinaus auch folgende Bestimmung: „Wechselt der Eigentümer des Pfandobjekts, so steht der Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld dem neuen Eigentümer-des Pfandobjekts zu, es sei denn, daß der Gläubigerin von den Beteiligten eine andere übereinstimmende Erklärung vorgelegt wird" Im Versteigerungstermin von 7.5.1985 wurde bei auf 540.000 DM festgesetztem Verkehrswert der Gesamtbetrag der als Teil des geringsten Gebots bestehenbleibenden Rechte entsprechend dem Nennbetrage des Kapitals der Grundpfandrechte mit 204.078 DM, der Gesamtbetrag des bar zu zahlenden Teils des geringsten Gebots mit 88.700 DM festgestellt. Die Klägerin blieb bei einem Bargebot von 195.000 DM Meistbietende und erhielt den Zuschlag. In diesem Zeitpunkt war — abgesehen von den laufenden Leistungen der bestehenbleibenden Rechte und von den Kosten — die Tilgungshypothek Abt. III, lfd. Nr. 2 noch teilweise valutiert, die persönliche Forderung der Grundschuldgläubigerinnen erloschen. Der Teilungsplan vom 14.6.1985 teilte die rückständigen laufenden Leistungen und die Kosten den Gläubigerinnen aus dem bar gezahlten Teil des geringsten Gebots zu. Die Beklagte hatte durch Anwaltsschreiben vom 13.5.1985 gegenüber der A. Bausparkasse die Ansicht vertreten, daß es sich im Zeitpunkt des Zuschlags bei deren Grundschulden um Eigentümergrundschulden gehandelt habe, zu deren Löschung nunmehr auch ihre Zustimmung erforderlich sei. Die Gläubigerin übersandte im November 1985 die Löschungsbewilligungen allein dem Ehemann der Beklagten, der sie angefordert hatte. Mit Zustimmung der Klägerin wurden die Grundschulden, am 11.12.1985, die Tilgungshypothek, nachdem die Klägerin deren Restvaluta gezahlt hatte, am 25.10.1986 im Grundbuch gelöscht. Die Grundschuld der Volksbank H. Abt. III, lfd. Nr. 6 blieb eingetragen. Die Beklagte hat mit der Widerklage geltend gemacht, soweit den Grundpfandrechten im Zeitpunkt des Zuschlags eine persönliche Forderung nicht mehr unterlegen habe, sei die Klägerin durch die Löschung auf ihre und ihres Ehemannes Kosten ungerechtfertigt bereichert, ferner schulde sie die Zahlung des Nominalbetrages der .bestehengebliebenen Grundschuld. Das Landgericht gab unter Abweisung der Widerklage im übrigen dem auf Zahlung an die Beklagte und ihren Ehemann gerichteten Hilfsantrag in Höhe von 113.908,96 DM nebst Zinsen in der für die gelöschten Rechte vereinbarten Höhe seit dem 8.5.1985 statt. Die Berufung der Klägerin hatte nur in Höhe . des nicht mehr valutiert gewesenen Betrages der Tilgungshypothek von 10.630,96 DM nebst Zinsen Erfolg. Mit der Revision erstrebt die Klägerin weiterhin die Abweisung der Widerklage, soweit das Oberlandesgericht sie für begründet erachtet hat. Aus den Gründen:Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen, soweit das Landgericht die Klägerin verurteilt hatte, an die Beklagte und deren Ehemann den Nennbetrag des Kapitals der in Abt. III, lfd. Nrn. 1, 4 und 5 des Grundbuchs eingetragen gewesenen Grundschulden in Höhe von 103.278 DM nebst 12% Zinsen aus 5.078 DM und aus 28.200 DM sowie 15% Zinsen aus 70.000 DM, jeweils seit dem 8.5.1985, zu zahlen. Die dagegen gerichtete Revision ist im Ergebnis nicht begründet. I. 1. Nach den Versteigerungsbedingungen waren die in Abt. III, lfd. Nrn. 1, 4 und 5 des Grundbuchs für die A. Bausparkasse eingetragenen Grundschulden bei der Feststel Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 19.01.1989 Aktenzeichen: V ZR 181/87 Erschienen in: MittBayNot 1989, 142-143 Normen in Titel: BGB §§ 139, 138, 1018