V ZR 116/91
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 18. September 1992 V ZR 116/91 BGH § 242; ErbbauVO §§ 9, 9a Anpassung des Erbbauzinses wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 1. BGH v zinses §242; 111. R e c h I s p r e c h un g A. Borgerliches Recht ErbbauVO§§9, 9 a (Anpassung 加S EiカbauWegfalls der Gesch白ftsgrundlage) a) FUr die Erh6hung des Erbbauzinses infolge Wegfalls der Gesch谷ftsgrundlage Ist die seit VertragsabschluB einge= tretene Entwicklung des Bodenwerts maBgebend, wenn diese hinter der A nderung der allgemeinen wirtschaftlichen Ve巾苔Itnisse zurockgeblieben ist (Abgrenzung zu BGHZ 77, 194 ). b) Die Anpassung des Erbbauzinses muB vondem verein, barten prozentualen Wertverh台ltnis zwischen Erbbauzins und Bodenwertausgehen, wird aber durch das AusmaB der A nderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verh首lt・ nisse begrenzt. BGH, Urteil vom 18.9.1992 一 V ZR 116/91 一 mitgeteilt von D. Bundschu九 Vorsitzender Richter amBGH Aus dem Tatbestand: DUrch notarlellen ぬrtrag vom 17. 12. 1926 bestellte der Klager dem Architekten 0. an einem 690 qm groBen, in H. gelegenen Grundstuck ein Erbbaurecht for die Dauer bis zum 31. 10. 2006 zwecks Errichtung eines Wohnhauses. Der Erbbauzins wurde auf der Grundlage eines Bodenwerts von 13.800 Reichsmark in folgender H6he vereinbart: 一 vom 01.11.1926 bis 31.10.1946 、3,5% =483 Reichsmark, 一 vom 01 . 1 1 . 1946 bis 31. 1 0. 1966 4,0% =552 Reichsmark, 一 vom 01.11.1966 bis 31.10.1986 4,5% =621 Reichsmark, 一 vom 01.11.1986 bis 3t10.2006 5,0% =690 Reichsmark. Am 27.6.1977 erwarb die Beklagte in der Zwangsversteigerung das Erbbaurecht unter o bernahme aller Rechte und Pflichten aus dem Erbbau rechtsvertrag. Der Klager hat von der Beklagten for die Zeit ab 1. 12. 1985 eine Erh6hung des Erbbauzinses wegen Wegfalls der Geschaftsgrundlage verlangt, weil die 山benshaltungskosten, bezogen auf einen VierPersonen-Arbeitnehmerhaushalt, schon bis zum Jahre 1983 um 300% gestiegen seien. Den Umfang der geforderten Anpassung hat er entsprechend dem Mittelwert des Anstiegs der Lebenshaltungskosten und der Bruttowochenverdienste der Industriearbeiter errechnet. Der Klager hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung folgenden weiteren Erbbauzinses zu verurteilen: a) 4.497,59 DM for die 為it vom 1. 12. 1985 bis 31. 10. 1986, b) 4.428,58 DM for die んit vom 1. 11. 1986 bis 31. 10. 2006, fallig je zur Halfte am t5. und 1.11. eines jeden Jahres. AuBerdem hat der Klager beantragt, die Beklagte zur Bewilligung der Eintragung dieser Erh6hung an bereiter Rangstelle des Erbbaugrundbuches zu verurteilen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Im Berufungsverfahren hat der Klager den fUr die Zeit bis 31. 10. 1986 geforderten Erh6hungsbetrag auf 4.122,79 DM beschrankt. Das Oberlandesgericht hat den Klageantragen nur in H6he von 1.707,75 DM for die 為it bis 31. 10. 1986 und von jahrlich 1.794 DM for die F6lgezeit bis zum 31.10.2006 entsprochen. Mit der Revision verfolgt der Klager den in der Vorinstanz abgewiesenen Teil der Klage weiter. Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zur0ckzuweisen Aus den Grnden: 1. Das Berufungsgericht stellt fest, daB seit AbschluB des Erbbaurechtsvertrages die 山benshaltungskosten eines Vier-叱rsonen-Arbeitnehmerhaushalts mittleren Einkommens um mehr ats 150% gestiegen sind, was einem Kaufkraftschwund des vereinbarten Erbbauzinses um mehr als 60% entspricht. Es nimmt zutreffend an, daB bei dieser Voraussetzung der Klager einen schuidrechtlichen Anspruch auf Erh6hung des- Erbbauzinses wegen Wegfalls der Geschaftsgrundlage hat (st. Rechtspr. des Senats, vgl. BGHZ 90, 227, 229【= DN0tZ 1985, 3681; 91, 32, 34 f; 94, 257 「= DN0tZ 1985, 21]; 111, 214, 215/216「= MittBayNot 1990, 303= DNotZ 1991, 381 ]). Da die Bektagte bei dem Erwerb des Erbbaurechts in der Zwangsversteigerung alle Rechte und Pflichten aus dem Vertrag vom 17. 12. 1926 o bernommen hat, besteht der Anspruch auch i hr gegenober (BGHZ 97, 172, 177/178). Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Auslegung, daB die im 兆rtrag enthaltene Regelung eines nach Zeitabschnitten gestaffelten prozentualen Anstiegs des Erbbauzinses keine wertsichernde Funktion hat. 2. Was die H6he der Anpassung angeht, so meint das Berufungsgericht, der dafor vom Senat gewahlte MaBstab des Durchschnittswerts aus der im Bezugszeitraum eingetretenen Steigerung der Lebenshaltungskosten und der Einkommen ( BGHZ 77, 194 , 200/201「= DNotZ 1981, 253 ];90, 227, 231) mosse hier eingeschrankt werden; denn die sich auf dieser Grundlage ergebende Anhebung des jahrlichen Erbbauzinses von bisher 1 DM/qm auf 7,42 DM/qm lage weit ober demjenigen Betrag, den der Klager erzielen k6nnte, wenn er das Erbbaurecht heute bestellen worde. In H. worden Erbbaurechte namlich zu einem Erbbauzins von h6chstens 3,60 DM/qm vergeben, und zwar auf der Basis von 5% eines Grundstockswerts von 72 DM/qm, auch wenn der tatsachliche Bodenwert h6her sei. Daher k6nne der Klager nach 青eu und Glauben nicht mehr als 3,60 DM/qm jahrlich verlangen. Diese Ausfohrungen halten revisionsrechtlicher Profung nicht stand. In der Regel Ist bei einem ぬrtrag ohne wertsichernde Klausei for den Umfang der Anpassung des Erbbauzinses die seit ぬrtragsabschluB eingetretene Steigerung der 山bens・ haltungskosten und der Einkommert nach dem Mittelwert aus beiden Komponenten maBgebend, weil sich darin die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen ぬrhaltnisse widerspiegelt und der Gesetzgeber in§9 a Abs.1 Satz 2 ErbbauVO zum Ausdruck gebracht hat, daB eine o ber die Anderung dieser Verhaltnisse nicht hinausgehende Erh6hung regelmaBig der Billigkeit entspricht ( BGHZ 77, 194 , 200). Den eigentlich sachlich am nachsten liegenden BezugsmaBstab der Entwicklung des Bodenwerts 一 nach dessen H6he sich die Bemessung des Erbbauzinses o blicherweise richtet 一 8 MittBayNot 1993 Heft 1 hat der Gesetzgeber iii §9 a ErbbauVO for Wohnzwecke dienende Erbbaurechte ausgeschlossen, um eine QbermaBige, dem steilen Anstieg der Grundstuckspreise folgende Anhebung von Erbbauzinsen zu verhindern (Entwurf d. BReg. BT-Drucks. 7/118, S. 5; Bericht d. Rechtsausschusses BT-Drucks. 7/1285, S.3) 2. BGB§§776, 426 Abs. 1 (Gleichrangig肥lt zwischen Barg・ schaft und Grundschuld) BUrgschaft und Grundschuld sind von Gesetzes wegen gleichstufige Sicherungsmittel mit der Folge, daB die Siche・ rungsgeber einander grunds百 tzlich wie Gesamtschuldner )・ ausgleichspflichtig sind (Erganzung zu BGHZ 108, 179 Dieser Zweck entfallt jedoch, wenn die Entwicklung des BGH, Urteil vom 24. 9. 1992 一 IX ZR 195/91 一,mitgeteilt von Bodenwerts hinter dem Anstieg der allgemeinen wirtschaftD. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH lichen Verhaltnisse zurockbleibt. For Vertrage mit Anpassungsklausel hat der Senat zwar entschieden, daB im Hin・ Aus dem 厄tbes加nd: blick auf §9 a Abs. 1 Satz 3 ErbbauVO , wonach Anderungen Die Klagerin nimmt die Bekiagte aus abgetretenem Recht ihrer Eitern der Grundstockswertverhaltnisse auBer Betracht zu lassen ais Mitborgin auf Ausgieich von Borgschaftsieistungeni n Anspruch sind, auch eine Wertentwicklung, die das AusmaB der AndeDer Vater der Kiagerin war Geschaftsfohrer und mit einem Anteii von rung der allgemeinen wirtschaftlichen ぬrhaltnisse unter62,5% Geseiischafter der P.GmbI-I (fortan: GmbH). Er hatte gemeinschreitet, den in §9 a Abs. 1 Satz 2 ErbbauVO gesetzten sam mit seiner Ehefrau, der Mutter der Kiagerin, zur Sicherung aiier BiIIigkeitsmaB5tab nicht einschrankt ( BGHZ 73, 225 , bestehenden und konftigen Ansproche der Voiksbank M. gegen die GmbH unter anderem zwei seibstschuidnerische B0rgschaften bis zu 228/229; Urt. v. 3O,4. 1982, V ZR 31/81, NJW 1982, 2382 , 2384 「= DNotZ 1983, 559 ];a. M. Knothe, Das ErbbaureQht, 1987, einem Betrag von insgesamt 165.000 DM o bernommen. Darロber hinaus hatte die Mutter der Kiagerin zugunsten der Voiksbank auf ihrem 5.252 m.w. N.). Dies rechtfertigt sich daraus, daB nach WortGrundstock WaidstraBe 10 in W. eine Sicherungsgrundschuid o ber laut und Sinn des Gesetzes bis zur Grenze der eingetretenen 100000 DM besteiit. Die Bekiagte, die an der GmbH einen GeschaftsAnderung der allgemeinen wirtschaftlichen ぬrhaltnisse anteii von 37,5% erworben hatte und ebenfaiis zur Geschaftsfohrerin besteiit worden war,o bernahm for die ぬrpfiichtungen gegenober der die vgreinbarte Anpassungsklausel den Umfang der ErbbauVoiksbank eine Borgschaft bis zu einem Betrag von 150.000 DM. zinserh6hung hinnehmbar bestimmt. Dieser Gesichtspunkt In der Foigezeit geriet die GmbH in Zahiungsschwierigkeiten. Am greift aber bei einem ohne Anpassungsklausel geschlosse-25. 11. 1987 betrugen ihre Verbindiich肥iten gegenober der Voiksbank nen ぬrtrag nicht ein. Dann gibt es keinen triftigen Grund, noch 151.242,47 DM. den Erbbauzins dem Stand der allgemeinen wirtschaftlichen Die Eitern der Kiagerin vereinbarten mit der Voiksbank die Abidsung 肥rhaltnisse anzugleichen, wenn sie sich starker als der der ぬrpfiichtungen der GmbH. Sie wurde durch einen ihnen pers6nGrundstockswert veはndert haben und bei Berocksichtigung iich eingeraumten Kredit der Voiksbank finanziert. Anspr0che aus der von der Bekiagten o bernommenen Borgschaft trat die Voiksbank dieses Werts auch der Kaufkraftverlust abgedeckt ist. Unter an die Eitern der Kiagerin ab. Die Eitern erkiarten in H6he eines Telidieser Voraussetzung k6nnte mithin dem angefochtenen betrages von 75.000 DM die Abtretung an die Kiagerin. Diese hat mit Urteil zugestimmt werden. der Kiage Zahiung des ihr abgetretenen Teiibetrages begehrt und die Das Berufungsgericht stellt jedoch nicht auf den tatsach・ lichen heutigen Bodenwert des Erbbaugrundstocks, son-demn nur darauf ab, daB in H. derzeit lediglich nach einem Wert von h6chstens 72 DM/qm Erbbauzinsen von 5% erhoben worden und in solcher H6he auch nur erzielbar seien. Dies aber kann auf den Anpassungsanspruch des Klagers keinen EinfluB haben. Denn eine nicht am tatsachlichen Bodenwert ausgerichtete Anpassung des Efbbauzinses worde das im Erbbaurechtsvertrag von 1926 nach MaBgabe der Staffelung festgelegte Wertverhaltnis von 5% zwischen Erbbauzins und damaligem Bodenwert verkorzen und mithin den Klager so stellen, als ob der bisherige Erbbauzins unter 5% des Grundstockswerts gelegen hatte. Die Anpassung muB jedoch von dem vereinbarten Erbbauzins ausgehen, denn sie soll 一 bei Anwendung des RegelmaBstabes 一 die Folgen der eingetretenen Veranderung der allgemeinen wirtschaftlichen ぬrhaltnisse ausgleichen, nicht aber Vereinbarungen korrigieren, die in Kenntnis der damaligen ぬrhalt・ nisse getroffen worden sind ( BGHZ 77, 194 , 202; 90, 227, 231). Dies verkennt das Berufungsgericht, wenn es annimmt, der Klager mQsse sich so behandeln lassen, als wenn er den Erbbaurechtsvertrag erst heute geschlossen hatte. Er kann deshalb Anpassung nach dem RegelmaBstab verlangen, wenn das nicht dazu fohrt, daB die Erh6hung des Erbbauzinses o ber den Umfang der Bodenwertsteigerung hinausgeht. 3. Das angefochtene t)rteil kann daher keinen Bestand haben. Die Sache ist jedoch noch nicht zu einer Endentscheidung reif, weil das Berufungsgericht den tatsachlichen Bodenwert des Erbbaugrundstocks nicht festgestellt hat und dieser 一 wie dargelegt 一 maBgebend ware, wenn die Wertentwicklung hinter dem AnsUeg der allgemeinen wirtschaftlichen Verhaltnisse zurockgeblieben sein sol lte. Deshalb muB der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurockverwiesen werden. MittBayNot 1993 Heft 1 Ansicht vertreten, in H6he der I-Iaifte der abgeiosten ぬrbindiichkeiten sei die Bekiagte zum Ausgieich verpfiichtet. Das Landgericht hat die Kiage abgewiesen. Das Oberiandesgericht hat die Bekiagte zur Zahiung von 12.810,62 DM nebst Zinsen verurteilt. Die Revision der Kiagerin, mit der sie weitere 43.905,32 DM begehrt, fohrt zur Aufhebung und Zurockverweisung. Aus den Grnden: Die Revision fohrt zur Aufhebung und Zurockverweisung. 1. Das Berufungsgericht hat einen Ausgleichsanspruch der Klagerin lediglich wegen der Zahlung der Eltern in H6hevon 51.242,47 DM bejaht, weil diese nur insoweit ihre BQrgschaftsverpflichtungen erfol lt hatten. In H6he von 100.000 DM hatten sie den dinglichen Anspruch der Volks bank aus der von der Mutter der Klagerin bestellten Grundschuld getilgt. Insoweit bestehe kein Ausgleichsanspruch. Das Gesetz raume dem Borgen im ぬrhaltniszum dinglichen Schuldner eine Vorzugsstellung ein. Wegen des Betrages von 51.242,47 DM sei zu berocksichtigen, daB der ぬter der Klagerin und die Beklagte Gesellschafter der Hauptschuldnerin gewesen seien, so daB der auf sie gemeinsam entfallende Anteil von 2/3 von der Beklagten nur in H6he von 37,5%, das heiBt von12.810,62 DM zu tragen sei. II. Diese Ausfohrungen halten der rechtlichen Uberprofung nicht stand. 1. Zweifel bestehen bereits an der Annahme, die Eltern hatten bei der Abl6sung der Verpflichtungen der GmbH lediglich in H6he von 51.242,47 DM auf ihre Borgschafts-・ schuld geleistet. Zwar wird die Feststellung, die Zedenten hatten die 比istung im Umfang der bestehenden Siche-・ rungsgrundschuld zu deren Tilgung erbracht, von der Revision nicht beanstandet. Gleichwohl erscheint die vom Berufungsgericht aus dieser Feststellung gezogene Rechtsfolgerung, eine Begleichung der Borgschaftsverpflichtungen Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 18.09.1992 Aktenzeichen: V ZR 116/91 Erschienen in: MittBayNot 1993, 8-9 Normen in Titel: BGH § 242; ErbbauVO §§ 9, 9a