IV ZR 211/91
BGH, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück BayObLG 11. März 1993 3 Z BR 2/93 PStG § 3; GG Art. 1, 2, 3 und 6 Keine Ehe zwischen gleichgeschlechtlichen Partnern Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau k6nnen die als 由ibgeding zusammengefaBten Rechte auch an einem stadtischen Wohrigrundstock begrohdet werden (vgl. BayObLGZ 75, 132 , 135; ferner BayObLGZ 64, 344 , 346 und BGH NJW 62, 2249 , 2250). Der vom Grundbuchamt geteilten Auffassung des OLG K6ln (BesqhluB vom 1.4.1992, RPfI 92, 431 f.), eine Eintragung von Rechten als 山ibgedi ng gem.§49 GBO scheide aus, wenn es (nach dem Vertragsinhalt) an einem Nachrocken des浄Erwerbers in eine die Existenz wenigstens teilweise begrondende Wirtschaftseinheit fehlt (ebenso LG Aachen, RPfI 91, 106), kann nicht gefolgt werden. Zur Begrondung dieser Auffassung beruft sich das.OLG 陥In auf die Rechtsprechung des BGH, welche mit RUcksicht auf die Herkunft des Rechtsinstituts des 山ibgedings eine einschrankende Interpretation erfordere (vgl. OLG 陥In, RPfI 92, 431, 432). Der BGH fordere for einen AItenteiIsvertrhg, daB der o bernehmer kraft der Nutzung des uberlassenen Grundstocks in der Lage ist, sich eine eigene Lebensgrundlage zu schaffen und gleichzeitig den dem Altenteiler geschuldeten Unterhalt zu gewinnen (vgl. LG Aachen, RPfl 91, 106). Hierzu ist zunachst zu bemerken, daB der BGH in seinen einschlagigen Entscheidungen (vgl. insbes. BGHZ53, 41; BGH NJW81, 2568「= DNotZ 1982, 45 ]; BGH NJW-RR 89, 451 「= MittBayNot 1989, 81 ]) diesen Gedanken zwar angesprochen, nicht aber zum notwendigen Begriffsmerkmal des 山ibgedings oder Altenteils erklart hat. Vielmehr hat der BGH lediglich die Umstande skizziert, unter denen im Regelfall ein 山ibgeding vereinbart wird, um daraus zu folgern, daB jedenfalls eine schuldrechtliche ぬrsorgungsvereinbarung mit dem Charakter eines gegenseitigen ぬrtrags mit beiderseits gleichwertigen 山istungen nicht als Altenteilsvertrag gelten kann (vgl. BGHZ 53, 41 , 43; BGH NJW 81, 2568 , 2569; BGH NJW-RR 89, 451 ). AuBerdem betrafen die genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs nicht die Auslegung des§49 GBO. Gegenstand der Entscheidungen waren vielmehr die Voraussetzungen des Art. 96 EGBGB , nach dem landesgesetzliche Vorschrifter o ber Altenteilsvertrage fortgelten, so z: B. Art. 15 PrAGBGB (BGH NJW 81, 2568 ) und§§14 und 16 Nd5AGBGB (BGH NJW-RR 89, 451 ). Eine Entscheidung betraf die Voraussetzungen des §850 b Abs. 1 Nr. 3 ZPO , wobei der Bundesgerichtshof bei seinen Ausfohrungenzum Begriff des Altenteils allerdings auch Art.96 EGBGB heranzog ( BGHZ 53, 41 , 42). Wahrend jedoch Art. 96 EGBGB ausdrocklich nur solche 山ibgedingsvertrage anspricht, die mit der o berlassung eines Grundstocks in ぬrbindung stehen, verlangt§49 GBO einen solchen Zusammenhang nicht; der Leibgedingsvertrag, der die Eintragung von Dienstbarkeiten und Reallasten im Grundbuch gem.§49 GBO als,,山ibgeding" erm6glicht, ist vielmehr von einer Grundstocksuberlassung begriff. lich nicht abhangig (vgl. BayObLGZ 75, 132 , 135; HorberDemhaだer, Grundbuchordnung 18. Aufl., Anm. 2 a zu§49). Dementsprechend kann es for die Eintragung oder deren Ablehnung auch nicht darauf ankommen, ob das Grundstock, auf welches sich die Eintragung bezieht, ganz oder teilweise die Existenzgrundlage des Eigentomers zu bilden vermag, aus welcher er die dem Altenteiler geschuldeten Leistungen erwirtschaften kann. Das Vorliegen solcher Umstande mag zwar geeignet sein, den Versorgungszweck und die Ungleichgewichtig肥it der vereinbarten Gegenleistungen zu belegen. Diese und die u brigen oben genannten Merkmale des 山ibgedingsvertrags k6nnen sich aber auch aus anderen Anhaltspunkten ergeben. Nicht entscheidend ist jedenfalls, ob das ぬrtragsgrundstock auch gewerblich genutzt wird oder zu einer gewerblichen Nutzung geeignet ist. 7. PStG§3; GG Art. 1, 2, 3 und 6(焔ine Ehe zwischen gesch厄chtlichen Partnern) Eine EheschlieBung zwischen Personen gleichen Geschlechts ist rechtlich nicht m6glich. BayObLG, BeschluB vom 12.3.1993 一 3 Z BR 2/93 = BayObLGZ 1993 Nr. 27 一,mitgeteilt von Johann Demhaだer, Richter am BayObLG Aus dem Tatbestand: Die Beteiligten zu 1 und 2 beantragten am 19.8:1992 bei dem Standesamt Nornberg den ErlaB des Aufgebots und die Festsetzung eines Trauungstermines. Der Standesbeamte lehnte die Vornahme der Amtshandlungen mit der Begrondung ab, daB eine EheschlieBung zwischen gleichgeschlechtlichen 円rsonen nicht mdglich sei. Die Beteiligten beantragten daraufhin beim Amtsgericht, den Standesbeamten anzuhalten, das Aufgebot zu erlassen und einen Tr4uungstermin festzusetzen. 踊合需ニ恐/窓品農蹴器器謂認濃nh課躍abhe. schlieBung nurzwischen Mann und Frau vorsehe. Das Begehren der Beteiligten sei auch weder nach Art. 6 Abs. 1 GG noch nach Art. 3 GG gerechtfertigt. Die Beschwerden der Beteiligten gegen die Entscheidung des Amtsgerichts wurden mit BeschluB des Landgerichts zur0ckgewiesen. Gegen die Entscheidung des いndgerichts wenden sich die Beteiligten mii den weiteren Beschwerden. Zur Begrondung fohren sie aus, daB ihr Anspruch auf Zugang zur Ehe aus dem Grundrecht auf EheschlieBungsfreiheit, auf freie Wahl des Ehepartners (Art. 6 Abs. 1 GG), aber auch aus Art. 3 GG sowie aus Art. 1 Abs. 1 i.V. m. Art. 2 Abs. 1 GG (allgemeines 円rs6nlichkeitsrecht) folge. Aus den Gr0nden: Die weiteren Beschwerden der\ Beteiligten sind zulassig (§49 Abs. 1 Satz 2, §48 Abs. 1 PStG ,§21 Abs. 2,§27 Abs. 1 Satz 1, §29 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 FGG ), sachlich jedoch nichts begrondet. Die Entscheidung des Landgerichts halt der rechtlichen Nachprofung stand. 1.Die Vorinstanzen und der Standesbeamte haben den ErlaB des auf Eingehung der Ehe gerichteten Aufgebots(§3 PStG) zu Recht abgelehnt, weil eine EheschlieBung zwischen gleichgeschlechtlichen Beteiligten nicht m6glich ist (KG FamRZ 1958, 60 /61; OLG Fraflkfurt StAZ 1977, 12 ; LG Bonn StAZ 1993, 13 ; 旧OsnabrUck FamRZ 1993, 327 ; AG Tubingen StAZ 1993, 13 und 14; MonchKommlMoller-Gindullis BGB 2. Aufl. §11 EheG Rdnr. 17; Soergel/Heintzmann BGB 12. Aufl.§11 EheG Rdnr. 1; PalandtiDiederichsen BGB 52. Aufl.§11 EheG Rdnr. 14; Hepting/Gaaz PStG vor§§3 ff. PStG/EheG§11 Rdnr. 9; Louven ZRP 1993, 12 ; WiIIuた灯 MDR 1993, 116 f.; vgl. auch Bruns und Beck, MDR 1991, 832 ; a. A. AG Frankfurt StAZ 1993, 48 ); Gleichgeschlechtlichkeit ist allerdings kein Eheverbot 1. 5. der§§4 bis 10 EheG, sondern widerspricht dem Wesen der Ehe. Der Begriff der Ehe, de.n der ぬrfassungsgeber vorgefunden hat, ist wegen seiner Selbstverstandlichkeit aus Oberkommenen 山bensformen her in keinem Gesetz definiert. Das Bundesverfassungsgericht hat sich jedoch wiederholt veranlaBtgesehen, eineDefinition der Ehdzu geben als dieぬreinigung eines Mannes und einer Frau zur grundsatzlich u n auf 16 s 1i ch en 山bensgemeinschaft (BぬrfGE 10, 59/66; 36, 146/162; 49, 286/300; 53, 224/245; 62, 323/33O): Dieser,, Ordnungskern" des Instituts der Ehe ist fOr das allgemeine Rechtsgefohl und RechtsbewuBtsein unantastbar (BぬrfG E 10, 59/66; 62, 323/330) und keinem Wandel unterworfen. Dies ergibt sich auch aus Sinn und Zweck des Art. 6 Abs. 1 GG , hinter dem die Absicht steht, dasoberleben der GesellMittBayNot 1993 Heft 3 155 schaft zu sichern (vgl. Art. 119 WRV , BVerfGE 6, 55 /73 f.; Wi/luた幻 a.a.O. S. 118). Nur-unter der Pramisse der geschlechtsverschiedenen Ehe sind deshalb die durch Art. 6 Abs. 1 GG geschotzte Freiheit, die Ehe mit einem selbst gewahlten Partner einzugehen, und die sonstigen von den Beschwerdefuhrern angefohrten, das Grundrecht der EheschlieBungsfreiheit konkretisierenden Entscheidし ngen des Bundesverfassungsgerichts zu verstehen. Auch die sog. Transsexuellenentscheidung (BVerfGE 49, 286) laBt die EheschlieBung eines mannlichen Transsexuellen nach seiner Geschlechtsumwandlung mit einem Mann nur zu, weil der Transsexuelle nach Berichtigung des Geschlechtseintrags im Geburtenbuch rechtlich als Frau gilt. Die Ablehnung der Anordnung des Aufgebots beinhaltet daher k&nen VerstoB gegen die EheschlieBungsfreiheit bensgemeinschaft zwi( Art. 6 Abs. 1 GG ). Da sich die 山 schen gleichgeschlechtlichen 恥rsonen von einer Ehe wesensgemaB unterscheidet, liegt hierin auch keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes sowie des allgemeinen Person I ichkeitsrechts. Eine Ehe zwischen gleichgeschlechtlichen Personen Ist somit nicht m6glich. Soweit Regelungen zur ぬrmeidung rechtlicher Nachtei le bei gleichgeschlechtlichen Partnerschaften erforderlich werden sollten, bleibt es dem Gesetzgeber vorbehalten zu profen, wie sie auszugestalten sind. 2. Die weiteren Beschwerden der Beteiligten sind deshalb als unbegrondet zur0ckzuweisen. Aus den Grnden: _ I. 1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts sind die bei der Teilungsversteigerung erzielten Erl6se hier schon deshalb nicht maBgebend, weil es gem.§2311 Abs. 1 Satz 1 BGB auf den Wert zur Zeit des Erbfalls ankommt. Zwar sei es denkbar, diesen Wert zu ermitteln, indem mit Hilfe eines Sachverstandigen aus 雰n fonf Jahre spater erreichten Ver steigerungsergebnisse可zurockgeschlossen werde. Dem Ge・ setz entspreche aber eine unmittelbar auf den Erbfall bezogene Bewertung; die nicht durch Unsicherheiten infolge spaterer Veranderungen an den Objekten und am Markt be・ lastet sei. Es gebe auch keinen Erfahrungssatz, daB der VerkehrswertregelmaBig dem bei einer ぬrsteigerung erzielten Erl6s entspreche. Jedenfalls stehe im vorliegenden Fall aufgrund der Beweis aufnahme fest, daB die Versteigerungserl6se U bersetzt seien. Bei dem Ahwesen 1-StraBe musse die Spekulation mit der 一 spater tatsachlich erfolgten 一 Umwandlung in Wohnungseigentum eine Rolle gespielt haben. Die Ersteigerer des mindestens 250 Jahre alten, unter Denkmalschutz stehenden Schlosses H. seien unerfahren und daher bereit gewesen, einen angesichts notwendiger SanierungsmaBnahmen unrealistischen Preis zu bezahlen. Ob es schon beim Erbfall Interessenten gegeben habe, die dieselben Preise wie bei der Versteigerung im Jahre 1988 zu zahlen bereit gewesen waren oder entsprechend der Entwicklung der Baupreise geringfogig weniger, sei nach Auffassung des Sachverstandigen nicht zu beurteilen. 2. Diese Wordigung Ist nicht frei von Rechtsfehlern. 8. BGB§2311 (Pflichtteilsberechnu四 bei werte功el/enden 乃tsachen 一 hier: ぬ承auf von Nach后Bgrundstoc肥n) Wenn NachlaBgrundstocke fonf Jahre nach dem Erbfall erheblich teurer als von Sachverst首ndigen gesch首 tzt ver・ 首uBert werden, der Pflichtteilsberechtigte im wesentlichen unver谷 nderte Marktve巾谷Itnisse seit dem Erbtall nachweist und die Erben keine wesentliche Ver苔 nderung der Bau・ substanz in dei Zwischenzeit darlegen knnen, ist der Ver・ kehrswert der Grundstocke grunds谷 tzlich aus den tats首 ch・ lich erzielten Preisen unter Berocksichtigung der allgemei・ nen Entwicklung der Bodenpreise rockschlieBend zu bestimmen (W引terentwicklung von BGH, Urteil vom 13.3.1991 一 IV ZR 52190 WM 1991, 1352 ). BGH, Teilurteil vom 14.10.1992 一 IV ZR 211/91 一,mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH Aus dem Thtbestand: Der Klager Ist das einzige Kind des am 1. 8. 1983 gestorbenen Dr. A. G. (Erbiasser). Er fordert den Pflichtteil am NachlaB seines ぬters. DIe Beklagten sind dessen testamentarische Erben bzw. deren Rechtsnachfolger. Die ぬrteien streiten vor allem um die Bewertung von Grundstocken, die am 22.4.1988 im Wege der Teilungsversteigerung verauBert worden sind. Die dab& erzielten Erl6se liegen weit o ber den Werten, die von Sachverstandigen sowohl for den Zeitpunkt des Erbfalls als auch for den der ぬrsteigerung geschatzt worden waren. Der KI含ger meint, fUr die Berechnung seines Pflichtteils sei von den tatsachlich erreichten Preisen auszugehen. Die Beklagten berufen sich dagegen auf die Sachverstandigengutachten for den 西itpunkt des Erbfalls. Darin sind ihnen die Vorinstanzen gefolgt und haben den weitergehenden Anspruch des Klagers abgewiesen. Seine Revision hatte im wesentlichen ErfolQ. a) Zwar ist eine bestimmte Wertberechnungsmethode for die Ermittlung des NachlaBwertes gem.§2311 BGB nicht vorgeschrieben (BGH, Urteil vom 26. 4. 1972 一 IV ZR 114/70 一 NJW 1972, 1269 ). Nach dem Grundgedanken des Gesetzes ist der Pflichtteilsberechtigte aber wirtschaftlich so zu stellen, als sei der NachlaB beim Tode des Erblassers in Geld umgesetzt worden. Deshalb hat der Senat ausgespro・ chen, daB sich die Bewertung von NachlaBgegenstanden, die bald nach dem ErbfallverauBert wo川en sind, von auBer・ gew6hn lichen ぬrhaltnissen abgesehen, grundsatzlich an dem tatsachlich erzielten ぬrkaufspreis orientieren muB. Dafor war einmal die Erwagung maBgebend, daB es nicht gerechtfertigt sei, im erbrechtlichen Bewertungsrecht die (relativ) gesicherte Ebene tatsachlich erzielter Verkaufserl6se zu verlassen. Weiter hat der Senat auch keinen Grund gesehen, den Pflichtteilsberechtigten von dem Vorteil auszuschlieBen, der durch einen tatsachlich erfolgten Verkauf den Grundst0ckserben zugefallen ist (Urteil vom 13. 3. 1991 一 IV ZR 52/90 一 WM 1991, 1352 , 1353; vgl. schon Urteil vom 「= Mitt・ 17. 3. 1982 一 1V a ZR 27/81 一 WM 1982, 692 unter4. c BayNot 1983, 187]). b) Im vorliegenden Fall sind die Grundstocke des Erblassers erst fast fonf Jahre nach seinem Tod verauBert worden. Dieser zeitliche A 廃tand vom Bewertungsstichtag Ist zwar so groB, daB nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, entsprechende Erl6se hatten schon zur Zeit des Erbfalls erzielt werden k6nnen. Wenn der Pflichtteils・ berechtigte aber beweist oder es sonst ersichtlich Ist, daB die Marktverhaltnisse seit dem Erbfall im wesentlichen unverandert geblieben sind, und die Erben auch keine wesentliche Veranderung der Bausubstanz darlegen k6nnen, behalt der tatsachlich erreichte Verkaufspreis auch nach fonf Jahren noch Aussagekraft for die Ermittlung desVerkehrsMittB町Not 1993 Heft 3 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BayObLG Erscheinungsdatum: 11.03.1993 Aktenzeichen: 3 Z BR 2/93 Erschienen in: MittBayNot 1993, 155-156 Normen in Titel: PStG § 3; GG Art. 1, 2, 3 und 6