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II ZR 26/93

BGH, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück Hanseatisches OLG 07. Mai 1993 2 Wx 55/91 AktG §§ 23, 130; EGBGB Art. 11; BeurkG § 17 Unzulässigkeit von Hauptversammlungen im Ausland Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 34. AktG§§23, 130; EGBGB Art. 11; BeurkG§17 (Unzu危町な舵lt von Hauptversammlungen im A如land) 1. Die Satzungsbestimmung einer AG, wonach die Hauptversammlung auch im Ausland stattfinden kann, ist unzulassig. 2. Zur Frage der Anerkennung der 恥urkundung gesellschaftsre山tlicher Akte durch ausl如dische Notare. (Leits 如 der Schrjftleitung) Hanseatisches Oberlandesgericht, BeschluB vom 7. 5. 1993 一 2 Wx 55/91 一 Aus dem Tatbestand §1 der Satzung der beteiligten Aktiengesellschaft (im folgenden: Gesellschaft) bestimmt Hamburg als Sitz.§13 der Satzung lautete bisher: Die Hau巨versammlung wird durch den Vorstand ei山erufen. Sie findet in Hamburg statt . . . In der Hauptversammlung vom 8. 6. 1990, in der alle Inhaber von Aktien . . . vertreten waren, wurde einstim血g§13 der Satzung dahin neu gefa肌,daB 5. 2 lauten sollte: Sie kann sowohl in Hamburg als auch in ZUrich abgehalten werden. Die A nderung der Satzung wurde zur Eintigung im Handelsregister angemeldet. Nachdem das Amtsgericht Bedenken ge如Bert hatte, legte die Gesellschaft eine notarielle Bescheinigung vor, wonach in der Haupt妃rsammlung das gesamte Gesellschaftskapital vertreten war, und trug vor, daB den Aktionaren durch die Ermoglichung von Hauptversammlungen in Zrich nichts Unzumutbares aufgebUrdet werde. Das Amtsgericht 而es die Anmeldung der Gesellschaft mit der Begrundung zurUck, daBe s unzulassig sei, als Ort der Hauptversammlung satzungsmaBig auch einen Ort im Ausland festzul昭en; die Abhaltung der Hauptversammlung im Ausland hatte deren Protokollierung durch einen auslandischen Notar zur Folg島 wo血t die Beachtung insbesondere von, §130 AktG nicht mehr gewhrleistet sei. Die Beschwerde der Gesellschaft wurde durch den angefochtenen BeschluB des Landgerichts zurUckgewiesen: Der weiter herrschenden Meinung in der Literatur sei zu fol即n; wesentlich sei, daB die mit der Beurkundungsaufgabe ve山undene Belehrungspflicht des Notars die Kenntnis des deutschen Rechts voraussetze, um z. B. unzulassige Beschlusse zu verhindern. Durch eine Satzungsbestimmung, wie hier getroffen,肋nne den Aktion町en die 叱ilnahme an der Hauptversammlung auch unzulassig erschwert werden. … Aus den Grnnden: Die weitere Beschwerde ist zulあsig,めer nicht begr如det. Es ist aus RechtsgrUnden nicht zu beanstanden, d加 das Landgericht die Eintragung der in der Hauptversammlung \ vom 8. 6. 1990 beschlossenen Satzungsnderung im Handelsregister abgelehnt hat. A. Eine Best血mung der Satzung einer Aktiengesellschaft, nach der Hauptversammlungen auch nach Zrich 一 also an einen Ort im Ausland 一einberufen werden konnen, ist gem. §23 Abs. 5 AktG unzulあsig. Nach 5. 2 dieser Vorschrift sind erganzende Bestimmungen zuliLssig, wenn das Gesetz nicht eine abschlieBende Regelung enthalt. Dies trifft fr die behandelte Fr昭e zu: Aus den Vorschriften des AktG und dessen aus dem Zusammenhang des Gesetzes zu erschliessenden Sinn und Zweck (vgl. hierzu KK-K,可乙 2. Aufl.,§23 Rdnr. 85; Barz in: GroBkomm z. AktG, 3. Aufl.,§23 Anm. 8) entnimmt der Senat eine abschlieB ende Regelung d止in, d加 die Abhaltung von Hauptversammlungen im Ausland nicht allgemein in der Satzung vorgesehen werden kann. Das gilt jedenfalls fr L加der auBerhalb der EG und insbesondere auch fr die Bestimmung von Z血ich als Ort knftiger Hauptversammlungen. 1. Die den- Ort der Hauptversammlung regelnde Bestimmung von§121 節s.4A虹G ergibt fr die Streitfr昭e nur, d叩 die Hauptversammlung, sind die Aktien der Gesellschaft zum amtlichen Handel an einer deutschen B6rse zugelassen, an deren Sitz stattfinden kann, wahrend sie im ubrigen, vorbehaltlich einer anderen Satzungsbestimmung, am Sitz der Gesellschaft 曲zuhalten ist; das soll die Gesellschafter vor willkurlicher Wahl des Versammlungsortes und daraus folgender Beeint血chtigung des Teilnahmerechts schtzen (BGH WPM 85, 567). Die allgemeine Zulassung der Einberufung der Hauptversammlung an einen Ort im Ausland kann auch unter den heutigen Reise- und Verkehrsbedingungen, selbst bei Wahl einer gut erreichbaren schweizer GroBstadt, noch eine zus飢zliche Erschwerung der Erreichbarkeit des Versammlungsortes bedeuten, wie sie nach wie vor mit dem GrenzUbertritt in verschiedener Hinsicht verbunden ist. 2. Entscheidend 血 die Auffassung des Senats ist die in §130 AktG 仙er die in der Hauptversammlung aufzunehmende notarielle Niederschrift getroffene Regelung, die Spezialvorschriften gegen加er dem BeurkG entMlt (vgl. §59 BeurkG; Semler in: MUnch.Hdb AktG,§40 Rdnr. 2; Wilhe伽i BB 87, 1331 /1336). Nach diesen Bestimmungen, die zwingendes Recht sind (KK-Zllner,§130 Rdnr. 3), ist insbesondere die Beurkundung von Beschlussen und Mmnderheitsverlangen in bestimmter \たise vo稽eschrieben. Uber die in§130 AktG enthaltenen Vorschriften hinaus ist anerkannt, daB den Notar bei seiner Mitwirkung in der Hauptversammlung zwar wohl nicht 一 mangels Beurkundung von Willenserklarungen die Aufklarungs- und Belehrungspflicht gem.§17 BeurkG trifft 価危nn, Hdb AktR, 4. Aufl., 5. 341;1之kロrdt, AktG,§130 Rdnr. 56), wohl aber eine Vielzahl von Hinweis- und PrUfungspflivhten fr einzelne Situationen der Hauptversammlung (vgl.石fenn a. a. 0., 5. 341, 343; KK-2りlineち §130 Rdnr. 11 ff., 63 ff.; Barz in: GroBKomm. a. a. 0.,§130 Anm. 18; Wilhe伽i BB 87, 1331 ff.; Schulte AG 85, 33 f.; 4互nkler NJW 72, 981/987; 73, 222/224; einscIirtnkend 0ぴ1erがkprmehl/ Eとkロrdt a. a. 0.,§130 Rdnr. 56). Insgesamt hat der Notar in der Hauptversammlung eine wichtige Funktion, in der er auch o ffentliche Interessen wahrt (vgl. RGZ 119, 229 : Protokoll der Hauptversammlung bei einer Aktiengesellschaft mit einem ein五gen Aktion批). Die dem Notar zugewiesenen Aufgaben k6nnen bei Stattfinden der Hauptversammlung im Ausland regelmaBig nicht vollstandig erfllt werden. Deutschen Notaren ist eine Mitwirkung verschlossen, weil ihre T飢igkeit gem.§1 BNotO die Ausubung eines0 ffentlichen Amts bedeutet, das auf das Inland beschr如kt ist (vgl. .sりboldが而rnig, BNotO, 5. Aufl.,§11 Rdnr. 5 f.).丑ager einer dem Amt des Notars gem邪 den Bestimmungen der BNotO vergleichbaien Funktion im Ausland werden vor allem den vorstehend genannten Hinweis- und PrUfungspflichten wegen des im allgemeinen anzunehmenden Fehlens der erforderlichen Kenntnisse im deutschen Recht nur lUckenhaft oder gar nicht gerecht werden konnen. Daraus folgt insbesondere die Gefahr von Beschlilssen, gegen die aussichtsreich mit Nichtigkeits- oder Anfechtungsklage vorgegangen werden kann. Dies ist vorliegend auch nicht deshalb bedeutungslos, weil die umstrittene Satzungs加derung von allen Aktiontren einstimmig beschlossen wurde. Mit der getroffenen Regelung werden namlich die Belange kunftiger Aktiontre ber血rt, die an der Satzungs加derung nicht beteiligt waren MittB習Not 1994 Heft 1 und ihr nicht in den dafr vorgesehenen Formen entgegentreten konnten. Die Aktiengesellschaft ist 一 zumal bei der Ausgabe von Inhaberaktien 一 Publikumsgesellschaft; neue Anteilseigner werden sich vor dem Erwerb der Aktien nicht regelm郎ig 加er Einzelheiten der Satzung, wie die Einberufungsmodalitaten der Hauptversammlung, unterrichten (vgl. Bokelmann NJW 72, 1729 /1730). DaB die Abhaltung einer einzelnen Ha叩tversammlung im Ausland bei Einverstandnis oder gar Erscheinen oder Vertretung aller gegenwartigen Aktionare m6glicherweise keinen Bedenken unterliegt (vgl. LG Koblenz AG 1967, 138 一 Universalversammlung 一;Bokelmann NJW 75, 1625 /1630; zur GmbH: OLG Dusseldorf NJW 89, 2200 f.),a ndert an der Beurteilung einer Hauptversammlung im Ausland allgemein zulassenden Satzungsbestimmung als unzulassig nichts. In dem wohlu berwiegenden Teil des Schrifttums werden Hauptversammlungen im Ausland auch allgemein nicht fr zulassig erachtet, vor allem unter Hinweis auf die unzulassige Erschwerung der Teilnahme und Schwierigkeiten der Protokollierung (vgl. Barz in GroBKomm. a. a. 0.,§121 Anm. 15; KK-幼lineち §121 Rdnr.34 ;加 umbach/]五deck, AktG 13. Aufl.,§121 Rdnr. 9; Mhring u. a., Die Aktiengesellschaft und ihre Satzung, 2. Aufl., S. 180 ;丑とnn a.a.0., S.322f.; H互ihelmi BB 87, 1331 ;んin女e DB 75, 193 f.; Winkler NJW 74, 1032 f.). 3. Eine andere Betrachtungsweise wird auch nicht durch die zum Recht der GmbH in vergleichbarem Zusammenhang vorli昭enden Entscheidungen und 加Berungen der Litera-tur gerechtfertigt (vgl. §§48, 53, 54 GmbHG ). Hier war immer wieder dar加er zu befinden, ob sog. Verfassungsakte, insbesondere gem. §53 Abs. 1, 2 GmbHG notarieller Beurkundung bedurfende A nderungen des. Gesellschaftsvertrages bei Gesellschaften mit Sitz in Deutschland und damit deutschem Personalstatut(聖1. B習ObLG DNotZ 93, 187「= MittB習Not 1992, 350]) unter Hinzuziehung einer Urkundsperson auslandischen Rechts im Ausland vorgenommen werden 如nnen. Dabei ist vor allem die Anwendung von Art. 11 Abs. 1 1. Alternative EGBGB (entsprechend Art. 11 Abs. 1 Satz 1 EGBGB in der Fassung bis zum 31. 8. 1986) unter dem Gesichtspunkt er6rtert worden, ob wegen Gleichwertigkeit der Beurkundung im Ausland statt durch einen Notar in Deutschland das Geschaft als wirksam anzusehen sei (verneinend: OLG Hamm NJW 74, 1057; OLG Karlsruhe RIM肥 WD 79, 567; AG K6ln DB 89, 2014, 2423; AG FurthMittB町Not 91, 30; bejahend: OLG Stuttgart Justiz 81, 19 一 schon 比F Art. 11 Abs. 1 Satz 2 EGBGB 一;OLG DUsseldorf NJW 89, 2200 ; LG K6ln RIW 89, 990; LG Nurnbe聴- Furth NJW 92, 633 ; offen lassend: B習ObLGZ 77, 242; OLG Frankfurt DB 81, 1456 ; aus der Literatur: Schoた/ル島たrmann, GmbHG, 8. Aufl., Einleitung 一 IPR--, Rdnr. 95). Der Bundesgerichtshof hat sich im Beschl叩 vom 16. 2. 1981 ( BGHZ 80, 76 /78) im Falle der Beurkundung einer Satzungsanderung durch einen schweizerischen Notar einer Entscheidung 加er das Eingreifen von Art. 11 Abs. 1 Satz 2 EGBGB enthalten und die fr die A血wendung von Art. 11 Abs. 1 Satz 1 EGBGB erforderliche Gl&hwertigkeit der auslandischen Beurkundung hinsichtlich der Vorbildung und der Stellung im Rechtsleben des Notars in Zllrich sowie des zu beachtenden Beurkundungsrechts bejaht sowie das regelm郎ige Fehlen genauer Kenntnis des deutschen Gesellschaftsreohts bei Notaren in Zurich fr unerheblich erklart, weil die \ なhrnehmung der Prufungs- und Belehrungsfunktion gem.§17 BeurkG verzichtbar sei; das Aufsuchen des auslandischen Notars komme einem solchen Verzicht gleich. MittBayNot 1994 Heft 1 Auch diese Entscheidung rechtfertigt vorliegend keine andere Beurteilung. In jenem Fall ging es um. die Beurkundung eines Beschlusses des einzigen Gesellschafters der GmbH. Die Hinzuziehung eines Notars durch ihn sollte nur einen bestimmten Verfassungsakt erm6glichen und bedeutete keinen allgemeinen Verzicht auf die Wahrnehmung der Prufungs- und Belehrungsfunktion gem.§17 BeurkG wie vorliegend der BeschluB der Hauptversammlung vom 8. 6. 1990, bezogen auf die etwas andersartige Aufgabe des Notars in der Ha叩tversammlung der Aktiengesellschaft. Die Bedeutung der Beteiligung eines Notars, der jener Aufgabe gerecht wird, hat der Bundesgerichtshof im Beschl叩 vom 24. 10. 1988 ( BGHZ 105, 324 /338) fr den Fall der Satzungsanderung einer GmbH hervorgehoben; danach unterliegt dieA nderung des Gesellschaftsvertr昭es aus Beweissicherungs- und damit Rechtssicherheitsgrunden, aber auch zum Zwecke materieller Richtigkeitsge叫hr sowie zur Gewahrleistung einer Prufungs- und Belehrungsfunktion der Beurkundungspflicht. Diese Gesichtspunkte gelten gleichermaBen fr die Mitwirkung des Notars in der Hauptversammlung der Aktiengesellschaft. Die eingeschrankte M危hrnehmung der Funktion des Notars wurde zudem zu einer Ausdehnung der Aufgabe des Registergerichts fhren, wenn es Satzungsanderungen, wie zu ihrer Wirksamkeit n6tig, im Handelsregister einzutragen hat ( §§181 Abs. 3 AktG , 54 Abs. 3 GmbHG; vgl ル叩holler . ZHR 140/1976/394, 411, aber auch BGHZ 80, 76 /79 f., wo die Prufung durch das Register部richt gerade als Argument 価 die M6glichkeit des Verzichts auf Belehrung erscheint). 4. Die abweichenden Auffassungen im Schrifttum zum Aktienrecht fhren auch nicht zu einem anderen Ergebnis. Die Gegenst血men machen u berwiegend zum Kriterium fr die Zulassigkeit der Hauptversammlung im Ausland die Gewahrleistung gleichwertiger Beurkundung (vgl. Gぴ勿ゾ 丑昨rmehl/Eckardt a. a. 0.,§121 Rdnr. 42; Semler a. a. 0., §35 Rdnr. 31-34; Schulte AG 85, 33 /37; Schiessi DB 92, 823; MK-Spellenberg, 2. Aufl., Art. 11 EGBGB Rdnr. 45 ff.; ohne entsprechende Abgrenzung: Mann ZHR 138/1974/448, 452; Hirte EWiR§179 AktG 1/92 5. 117 f.). Jedenfalls bei einer die Abhaltung der Hauptversammlung an einem Ort des Auslands allgemein gestattenden Satzungsanderu鵬 reicht diese U berlegung f加 die Zulassung nicht aus (in diesem Sinne differenzierend auch Semler a. a. 0.,§35 Rdnr. 34, wo fr die,, Sonderfrage" auf die allgemeinen Grundsatze U ber Schranken der Stimmrechts-mehrheit verwiesen wird; Bedenken auch bei Assmann, GroBKomm. a. a. 0., 4. Aufl., Einh. Rdnr. 614 ff.). In einem solchen Fall kann es sich bei den die Hauptversammlung im Ausland zu!assenden Beteiligten (beschluBfassende Aktionare, Vorstand, der die Hauptversammlung einberuft) und den von dem frUher erklarten Verzicht auf die vollstandige Erfllung der Au堰abe des Notars in der Hauptversammlung Betroffenen (gegenwartige Aktion加e) um verschiedene Personen handeln, wie ausgefhrt, die Schutz verdienen, soweit sie der Abhaltung der Hauptversammlung nicht vorweg zugestimmt haben. B. Die Vorinstanzen haben mit Recht wegen der Unzulassigkeit der umstrittenen Satzungsanderung die Anmeldung der Gesellschaft abgelehnt. Ob die Versagung der Eintragung im Handelsregister auf Nichtigkeit des Beschlusses der Hauptversammlung vom 8. 6. 1990 gem.§241 Nr.2 oder Nr. 3 AktG gestUtzt werden kann oder ob der BeschluB nur als anfechtbar gem. §243 Abs. 1 AktG anzusehen ist, bedarf keiner Entscheidung. Ausschlag部bend ist, daB fr die Hauptversammlung, und die allgemeine Zulassung von Hauptversammlungen im Ausland greift in die Belange kUnftiger Aktionare ein, wie ausgefhrt (vgl. BGH NJW 88, 260; OLG Dusseldorf DB 67, 2155 , wona山 die Verletzung von §23 Abs. 5 AktG zur Nichtigkeit fhrt; Gぴ勿ゾ 圧加rmehl/I耽施ra. a. 0.,§241 Rdnr. 35, 46, 49, 51). Diese Gesichtspunkte rechtfertigen die Ablehnung der Anmel-dung auch dann, wenn man den BeschluB der Hauptversammlung nur als anfechtbar ansehen wollte (vgl. KGJ 31, A 158; 34 A 136; 35 A 162/166; KK-Zllner,§181 Rdnr. 35 f., §243 Rdnr.38f., 64; Gぴler/J寿池rmehl a. a. 0., §181 Rdnr. 45 ff. 一 Bungeroth 一 §243 Rdnr. 130 f. - H勿ルー;目互edemann in: GroBKomm. a. a. 0.,§181 Anm.7; Sch辺ing in: GroBKomm. a. a. 0., §243 Anm. 32). Ai正 die Erhebung einer Anfechtungsklage, die vorliegend nicht ersichtlich ist, kommt es dめei nicht an. Anmerkung: Der 一im Ergebnis 一 richtige BeschluB des OLG Hamburg berUhrt unterschiedliche Problemg die pr狙siert werden mUssen. 1. Kann die Satzung einer 血pitalgesellschaft generell vorsehen, d叩 die Hauptversammlung (Gesellschafterversammlung) nicht im Inland, sondern im Ausland めgehalten wird oder werden kann? Der BeschluB des 0W Hamburg verneint diese Frage zutreffend; dies ist aber nicht unbestritten. FUr die GmbH wird etwa bei Baumbach/ Hueck, GmbHG, 15. Aufl., Rdnr. 13 zu§51 GmbHG 一ohne nahere Begrndung 一ausgefhrt, d叩 die Satzung fr den Ort der Gesellschafterversammlung auch einen Ort im Ausland vorsehen kann. FUr die Aktiengesellschaft nimmt etwa S臼れ1er im MUnchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 4, Aktiengesellschaft,§35 Rdnr. 34 an, daB au血 ein ausl加discher Ort in der Satzung der Aktiengesellschaft zur Abhaltung der Hauptversammlung vorgesehen werden kann. Semler will lediglich durch die Anwendung der Grundsttze Uber die Schranken der Stimmrechtsmehrheit verhindern, d叩 durch Satzungs如derung ein ausl加discher Platz unter MiBachtung der Rechte der Minderheit in die Satzung eingefhrt wird. Als BegrUndung wird angefhrt, d叩 die Abhaltung einer Hauptversam血ung an einem auslandischen Ort die Belange der Aktio直re nicht grunds飢zlich beeintrむhtigt, etwa dann nicht, wenn an einer deutschen Aktiengesellschaft ausschlieBlich im Ausland wohnhafte Aktionare beteiligt sind. Dieser Uesichtspunkt trifft aber nicht zu, weil ein auslandischer Ort, schon wegen des GrenzUbertritts, dessen &dingungen sich zumindest theoretisch a ndern und damit erschweren 如nnten, eine nicht ohne weiteres generell zumutbare Erschwerung der Erreichbarkeit des Versammlungsorts bedeutet. Auch muBte dann,l wenn man die heutigen Verkehrs- und GrenzUbertrittserleichterungen ein fr alle Mal berUcksichtigen wollte, wohl eine Differenzierung hinsichtlich aus1如discher Orte stattfinden, namlich dahin, ob sie leicht erreichbar sind, namlich 血 benachbarten Ausland liegen, oder schwer erreichbar sind, also etwa in U bersee liegen und dergleichen. Eine solche Differen云erung ist mit dem Erfordernis einer generellen, fr alle Gesellschafter jetzt und in Zukunft passenden Regelung, die fr die Satzung einer juristischen Person notwendig ist, nicht zu vereinbaren. Schon deshalb kann die Satzu昭 einer juristischen Person fr die Abhaltung der Versammlung ihrer Gesellschafter keinen auslandischen Ort vorsehen. Das Argu-ment, in der Gesellschaft konnten nur auslandische Teilhめer beteiligt sein,U berzeugt nicht, weil sich der Teilnehmerkreis ja jederzeit a ndern ぬnn und fr die kUnftigen Aktionare dann das eine Erschwernis bedeutet, was jetzt noch eine Erleichterung ist. Die Satzung kann nicht nur auf die jetzigen Mitglieder der Gesellschaft abstellen. 2. Eine ganz andere Fr昭e ist die, ob die Hauptversammlung (Gesellschafterversammlung)U berhaupt im Ausland ab即halten werden ぬnn. Diese Frage h飢te das OLG Hamburg im vorliegenden 魚11 nicht entscheiden mUssen. Denn wenn, aus den vo男enannten GrUnden, in der Satzung nicht allgemein fr die Gesellschafterversammlung ein Ort im Ausland best血mt werden kann, brauchte nicht etwa darauf eingegangen zu werden, ob im Einze加 eine Abhaltung der Versammlung im Ai昭land m6glich ist. F血 die GmbH ist anerkannt, d叩 hei Einverst如dnis aller Gesellschafter die Gesellschafterversammlung an jedem beliebigen Ort, also auch im Ausland, stattfinden kann. Das gleiche wird fur die Universalversammlung der Aktiengesellschaft gelten Semler, a. a. 0.,§35 Rdnr. 32 m. w. N.). Auch wenn (昭1・ weichendes die Satzung der GmbH oder der AG nichts め bestimmt, kommt daher fr die Abhaltung einer Hauptversammlung (Gesellschafterversammlung) im Ausland nur eine Universalversarnmlung in Betracht. FUr die AG e瑠ibt sich dies aus §121 IV AktG ; fr die GmbH wird diese Vorschrift analog angewendet (BGH WM 85, 568 ). 3. Wird eine Vollversammlung im Ausland めgehalten, e堰eben sich folgende Problemkreise: a) GenUgt die Ortsform auch fr gesellschaftsrechtliche Vo瑠ange nach Artikel 11 Abs. 1 2. Alternative EGBGB? Dies wird vielfach vertreten, vgl. etwa Palandt, 53. Aufl., Rdnr. 17 zu Art. 11 EGBGB m. w. N., auch zu den Gegenmeinungen. Dies kann nicht richtig sein: Denn einmal spricht Art. 11 EGBGB nur von Rechtsgeschaften; die Beurkundung tatsachlicher Vorgange, die die Niederschrift Uber die Gesellschafterversammlung einer juristischen Person enth飢t, ist aber 厨n Rechtsgeschaft. Zum anderen hat die Neuregelung des EGBGB im Jahre 1986 das Gesellschaftsrecht nach dem ausdrUcklich erklむten Willen des Gesetzgebers ausgeklammert und schlieBlich muB zwar die Hauptversammlung (Gesellschafterversammlung) nicht unbedingt im Inland stattfinden, wenn es sich um eine Voll, versammlu昭 handelt めer nach dem Personalstatut einer deutschen juristischen Person mUssen die Vorschriften der §§130 AktG, 53 GmbHG eingehalten werden, so d論 die Ortsform ausgeschlossen ist; b) Kann ein auslandischer Notar die Erfordernisse der §§130 AktG, 53 GmbHG erfllen? Dies wird von der wohl herrschenden Meinung fr den Fall bejaht, daB die auslandische Urkundsperson und der ausl如dische Beurkundungsvorgang der deutschen Urkundsperson und dem deutschen Beurkundungsvorgang gleichwertig sind. Zur BegrUndung dafUr, d叩 diese,, Gleichwertigkeit" genUge, wird auch auf den angeblich moglichen Verzicht auf die PrUfungs- und Belehrungsfunktionen der notariellen Beurkundung verwiesen. Jedenfalls fr Gesellschafterversammlungen deutscher juristischer Personen kann dies nicht richtig sein, denn selbst wenn man einen Verzicht auf die Funktionen und Pflichten des Notars fr zulassig ansehen wollte, was 如Berst zweifelhaft ist, hat doch die Funktion des MittBayNot 1994 Heft 1 BeschluB des OLG Hamburg zutreffend anzeigt, darUberhinausgehende6 ffentliche, registermaBige und publikumswirksame Bedeutung. Es ist nicht einzusehen, warum dies bei einer Vollversammlung wesentlich anders sein soll. Abgesehen davon ist auch im U brigen die Theorie der Gleichwertigkeit der Urkundsperson und des Beurkundungsvorgangs mehr als zweifelhaft. DaB es eine Gleichwertigkeit der Urkundsperson und des Beurkundungsvorgangs allenfalls theoretisch geben kann, geht schon daraus hervor, d叩 die Rechtsprechung zu den Hilfs面tteln des in seiner Zulassigkeit mehr als zweifelhaften Verzichts auf die Prufungs- und Belehrungsfunktionen zurilckgreifen muB, wobei ein solcher Verzicht o hnehin nicht greift, wenn die Bedeutung der Beurkundu肥 ber den Beteiligtenkreis hinausgeht, wie es bei Geseilschafterbeschlssen juristischer Personen der Fall ist. 凧renn in diesem Zusammenhang in der Rechtsprechu昭 ausgefhrt wird, d叩 es unerheblich sei, daB bei auslandischen Notaren genaue Kenntnisse des deutschen Gesellschaftsrechts fehlen, so leidet damit die Lehre von der, Gleichwertigkeit" an einem unberbrilckbaren Widerspruch in sich selbst. Wenn jemandem etwas wesentliches fehlt, was der andere hat, so ist er eben nicht gleichwertig. Mit der Frage der Ortsform hat dies nichts zu tun; wie der BeschluB des OLG Hamburg aufzeigt, kann es bei Gesellschafterbeschlijssen einer deutschen juristischen Person eine, Ortsform" nicht geben. 3. Der OHG der Republik o sterreich hat durch einen BeschluB vom 28. 2. 1991 一 6 OB 1/91 一 die Abhaltung der Generalversammlung einer 6 sterreichischen GmbH in Deutschland mit Beurkundung durch einen deutschen Notar jedenfalls 血 den Fall fur zulassig erklart, wenn der einzige Gesellschafter in Deutschland wohnhaft ist und somit GrUnde des Schutzes inlandischer Gesellschafter nicht in Betracht kommen. Aus GrUnden der Rechtssicherheit k6nnte man im in ahnlichen Fallen bei deutschen juristischen Personen die gleichen Grundsatze anwenden. In seiner Entscheidung vom 8. 11. 1993, II ZR 26/93 (in diesem Heft 5. 77), hat der BGH in einem anderen Zusammenhang indirekt erkenn白「石ssen, daB die Satzung einer Aktiengesellschaft nur einen deutschen Ort im Rahmen des§121 AktG bestimmen kann. Auch dies spricht fur die Auffassung des OLG Hambu堪 im vorstehenden Beschlu. Notar Dr ルter Lichtenbe卿r,M如chen 35. BeurkG§§40, 54; BNotO§15; ZPO§§795, 797 Abs. 2, § 727 (均刀flichtu昭鹿5 Notars zur 石危rausgabe e加er beglaubigten Abtretungse戒危rung und zur Erteilung einer beantragten Vollstreckun部klausel) 1. Das Ansuchen zur Vornahme einer Unterschriftsbeglaubigung kann auch' von einer anderen Person, aLs der Unterschriftsperson ausgehen. 2. Ist dies der Fall, so kann die Un加schriftsperson den Notar nicht anweisen, die 腕glaubigte Urkunde nicht an die andere Person herauszugeben. (Leitstze der Schrjftleitung) OLG K6ln, Beschl叩 vom 10. 5. 1993 一 2 凧俄 15/93 一 MittB習Not 1994 Heft 1 Aus dem Tatbestand 1. Aus dem GrundstUckskaufvertrag vom 6. 8. 1991 zwischen der Beteiligten zu 2) als Verkauferin und der BGB-Gesellschaft A. und B. trat die Beteiligte zu 2) einen. Teilbetrag von 600 000 DM an die Bank 一 Beteiligte zu 1 )一 ab. Mit Schreiben vom 26. 10. 1992 il bersandte die Bank dem Notar eine Ausfertigung des Abtretungsvertrages mit ihren,, Allgemeinen Bedingungen 価 die Abtretung von Forderungen (ABAF)" mit der Bitte, die Unterschrift der Beteiligten zu 2) nach Anerkennung durch diese zu beglaubigen und ihr eine vollstreckbare Ausfertigung wegen eines 肥ilbetrages von 500 000 DM zu erteilen. Am 6. 11. 1992 erschien die Beteiligte im Notariat und erkannte ihre Unterschrift unter der Abtretungsurkunde an, woraufhin der Notar den Beglaubigungsvermerk fertigte. Bevor der Notar die Urkunde wieder an die Bank U bersandte und die beantragte vollstreckbare Ausfertigung des Grundstilckskaufvertrages erteilte, teilte die Beteiligte zu 2) dem Notar am 11., 14. und 15. 12. 1992 mit, daB sie ihre,, Zustimmung zur Beglaubigung nicht mehr erteile". Die Urkunde drfe nicht an die Bank herausgegeben werden, da der Kaufpreis in der zunachst 制ligen H6he gezahlt sei und es nicht ihr 民hier sei, daB der Betrag nicht auf dem Konto des Abtretungsempfn四rs eingegangen sei. Unter Hinweis auf die nach seiner Auffassung zweifelhafte Rechtslage nach Rucknahme des Beglaubigungsantrags vor vollstandiger Ausfhrung seiner 買tigkeit verweigerte der Notar die Herausgabe der beglaubigten Abtretungserklarung und die Erteilung der bean-tragten Vollstreckungsklausel. 2. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 1) hat das Landgericht als Beschwerde nach§15 BNotO angesehen. Es hat sie zuruckgewiesen, da die Beglaubigung nach§40 BeurkG nur auf Ansuchen der Unterschriftsperson vorgenommen werde, deren Einverstandnis bis zur volls伍ndigen Ausf田lrung fortbestehen milsse. Die Beteiligte zu 1) k6nne vom Notar ein T批igwerden nicht verlangen, sondern musse ihren Anspruch gegen die Unterschriftsperson notfalls im Wege der Klage durchsetzen. 3.Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1), mit der weiter vorgebracht wird, der Notar musse die Vollstreckungsklausel schon deshalb erteilen ,肥il 山e Rechtsnachfolge nach Anerkennung der Unterschrift offenkundig sei. Aus den Grロnden: 1. Dieweitere Beschwerde ist gem. §§54 II BeurkG , 27 ff. FGG, 550 ZPO zul加sig. Entgegen der Auffassung des Landgerichts handelte es sich bei der Erstbeschwerde nicht um eine Beschwerde wegen Amtsverweigerung nach§15 BNotO, sondern um eine Beschwerde nach §54 1 BeurkG . In dieser Vorschrift sind die Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Erteilung einer Vollstreckungsklausel (Antrag zu 2) und durch Verweisung auf§45 BeurkG gegen die Ablehnung der Aushandigung einer Urkunde (Antrag zu 1) besonders geregelt. . Es handelt sich nicht um F引le einer んntsverweigerung, sondern um Entscheidungen nach AbschluB einer Beurkundung (助尼eiノんrntzeノ Winkler, FGG, Teil B, 12. AUf1.,0 54 BeurkG, Rdnr. 4). Auf die vom Landgericht.eめrterte Frage, ob dem Notar bei der PrUfung. ob er tatig werden muB. ein tseurteilungsspielraum zustent, kommt es daher nicht an. 2. Die weitere Beschwerde ist auch in der Sache begrUndet, denn die Entscheidung des Landgerichts beruht auf einer Gesetzesverletzung im Sinne des§550 ZPO. a) Die Abtretungsurkunde ist mit Beglaubigungsvermerk an die beteiligte Bank herauszugeben. Entgegen der.Auffassung des Notars und des Landgerichts wird eine vollzogene Beglaubigung nicht deshalb unwirksam, weil die Unterschriftsperson, die ihre Unterschrift vor Art: Entscheidung, Urteil Gericht: Hanseatisches OLG Erscheinungsdatum: 07.05.1993 Aktenzeichen: 2 Wx 55/91 Erschienen in: DNotI-Report 1993, 6 MittBayNot 1994, 80-83 Normen in Titel: AktG §§ 23, 130; EGBGB Art. 11; BeurkG § 17