II ZR 74/92
BGH, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 10. Mai 1993 II ZR 74/92 GmbHG § 30 Stammkapital, unzulässige Kapitalauszahlung, Erstattungsanspruch Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau GmbHG § 30 Stammkapital, unzulässige Kapitalauszahlung, Erstattungsanspruch Wird ein dem Gesellschafter eingeräumter Anspruch auf Auszahlung eines - in Wirklichkeit nicht vorhandenen - Gewinns unter den Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 GmbHG einverständlich mit einer Forderung verrechnet, die der GmbH gegen ein dem Gesellschafter wirtschaftlich gehörendes Unternehmen zusteht, so ist er, wenn dieses später in Vermögensverfall gerät, zum Ersatz verpflichtet, soweit die Forderung der Gesellschaft an Wert verloren hat. BGH, Urt. v. 10.5.1993 - II ZR 74/92 Kz.: L V 2 - § 31 GmbHG Problem Fragen der Aufbringung und Erhaltung des Stammkapitals bei einer GmbH spielen in der Praxis immer wieder eine große Rolle und sind nicht leicht zu handhaben. In der letzten Zeit hatte der BGH vor allem zu Fragen der Kapitalaufbringung und Leistung der Einlage zu entscheiden und hierbei strenge Maßstäbe angelegt. Die vorliegende Entscheidung betrifft die Frage der unzulässigen Kapitalauszahlung, die nach § 30 Abs. 1 GmbHG verboten ist. In dem zugrundeliegenden Sachverhalt wurde bei der Aufstellung des Jahresabschlusses der GmbH zu Unrecht eine Verbindlichkeit ausgebucht mit der Folge, daß ein Gewinn entstand, der an den alleinigen Gesellschafter auszuzahlen war. Der Gesellschafter der GmbH, der zugleich auch alleiniger Inhaber einer GmbH & Co. KG war, schloß zusammen mit der GmbH eine Vereinbarung, in der er seinen Gewinnausschüttungsanspruch an diese GmbH & Co. KG abtrat. Diese erklärte damit die Aufrechnung gegen eine der GmbH gegen sie zustehende Darlehensforderung. Wäre die zu Unrecht ausgebuchte Verbindlichkeit in der Bilanz richtig dargestellt worden, wäre bei der GmbH überhaupt kein Gewinn entstanden. Der BGH hatte daher zu der Frage zu entscheiden, ob der alleinige Gesellschafter den durch Verrechnung quasi ausgezahlten Betrag der GmbH erstatten muß. Lösung Der BGH entschied, daß die Verrechnungsabrede einen Verstoß gegen das Auszahlungsverbot des § 30 Abs. 1 darstelle und daher der alleinige Gesellschafter den verrechneten Betrag an die GmbH zurückzahlen müsse. Der BGH wies darauf hin, daß es unbeachtlich sei, ob der Gewinnausschüttungsbeschluß nichtig war. Entscheidend sei, ob der Gesellschafter - unmittelbar oder mittelbar - etwas aus dem zur Deckung des Stammkapitals erforderlichen Gesellschaftsvermögens erhalten habe. Das Gesellschaftsvermögen sei auch dann verringert, wenn die GmbH rechtlich Inhaberin der aufgerechneten Darlehensforderung geblieben sein sollte oder wenn ihr diese als solche zurückübertragen wurde. Denn die Forderung sei wegen des zwischenzeitlich eingetretenen Vermögensverfalls der GmbH & Co. KG nichts mehr wert. Für diesen Wertverlust müsse der Gesellschafter einstehen. Die GmbH sei infolge der Verrechnungsabrede zumindest praktisch gehindert gewesen, die Darlehensforderung so rechtzeitig einzuziehen, daß sie noch realisiert werden konnte. In dieser zumindest tatsächlichen Aufgabe des Forderungsrechts liege eine "Auszahlung" im Sinne des § 30 Abs. 1 GmbHG . DNotIDeutsches Notarinstitut DNotI-Report - Rechtsprechung DNotI-Report 9/1993 September 1993 5 © Deutsches Notarinstitut (Herausgeber) Gerberstraße 19, 97070 Würzburg. Telefon: 09 31/3 55 76-0 - Telefax: 09 31/3 55 76-225 e-mail: dnoti@dnoti.de internet: www.dnoti.de Verantwortlicher Schriftleiter: Notar a.D. Christian Hertel Hinweis: Die im DNotI-Report veröffentlichten Gutachten und Stellungnahmen geben die Meinung der Gutachter des Deutschen Notarinstituts und nicht die der Bundesnotarkammer wieder. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 10.05.1993 Aktenzeichen: II ZR 74/92 Erschienen in: DNotI-Report 1993, 5 Normen in Titel: GmbHG § 30