V ZR 112/92
BGH, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 22. Oktober 1993 V ZR 112/92 ZPO § 130 Nr. 6 Anforderungen an eine Unterschrift Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau ErbStG 1974 ergabe, daB dieser bis auf das Erfordernis der vertraglichen Einigung U ber die Unentgeltlichkeit mit dem subjektiven Tatbestand des §516 Abs. 1 BGB identisch ware, anders ausgedruckt, wenn der (einseitige) Wille zur Freigebigkeit alle Merkmale einer Schenkungsofferte i. S. des §516 Abs. 1 BGB umfassen muBte. Dies ist indessen zu verneinen; denn eine solche Sichtweise widersprache nicht nur dem Willen des (historischen) Gesetzgebers, sondern auch dem Sinn und Zweck des Gesetzes. Die Auffassung Mと加ckes (a. a. 0.) liefe im Ergebnis darauf hinaus, daB die unbenannten Zuwendungen von der Schenkungsbesteuerung ausgenommen waren, weil sie nach der Rechtsprechung des BGH und der herrschenden Zivilrechtslehre nicht den subjektiven Tatbestand des §516 Abs. 1 BGB erfllen. Angesichts des weiten Verstandnisses vom Begriff der,, unbenannten Zuwendung" in der hochstrichterlichen Zivilrechtsprechung (vgl. unter 1 . f, aa) hatte dies zur Folge, daB nahezu alle objektiv unentgeltlichen Zuwendungen unter Ehegatten schenkungsteuerfrei waren. Dies entsprache jedoch nicht dem Willen des (historischen) Gesetzgebers. Den Gesetzgebern der Vorlaufer des hier einschlagigen ErbStG 1974 war die erst spater entwickelte Rechtsfigur der unbenannten Zuwendung unbekannt. Auch bei ErlaB des ErbStG 1974 hatte sich dieses Rechtsinstitut noch nicht etabliert, wurde nur vereinzelt diskutiert und war noch nicht 一 jedenfalls nicht in seinem spateren Bedeutungsgehalt 一 in das BewuBtsein des Gesetzgebers getreten. Dementsprechend ging der Gesetzgeber des ErbStG 1974 davon aus, daB,, nach geltendem Recht auch die Schenkungen zwischen Ehegatten (worunter nach damaligem Verstandnis eben auch die unbenannten Zuwendungen zu fassen waren) steuerpflichtig (seien)" (BTDrucks VI/3418, 5.6の. DaB der Gesetzgeber des ErbStG 1974 eine weitgehende Herausnahme der objektiv unentgeltlichen Ehegattenzuwendungen aus der Schenkungsbesteuerung nicht beabsichtigte, belegt auch §7 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG 1974. Mit Recht ist in der Literatur darauf hingewiesen worden, daB die BegrUndung der G批ergemeinschaft,, eigentlich ein Musterbeispiel fr eine ehebedingte Zuwendung (sei)", da gerade ein solcher Ehevertrag in besonderem Mae der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft diene (Schotten, NJW 1990, 2841 , 2848). Auch aus der Regelung des §29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG 1974 laBt sich folgern, daB der Gesetzgeber die unbenannten Zuwendungen im Grundsatz fr steuerbar hielt (vgl. schon 1. c, letzter Absatz). Hinzu kommt, daB es fr die Frage, ob eine unentgeltliche Zuwendung den (obj ektiven und) subjektiven Tatbestand des §7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 1974 erfllt, weder entscheidend darauf ankommt, welches burgerlich-rechtliche,, Vertragskleid" (welchen Vertragstyp) die Beteiligten fr die unentgeltliche Zuwendung gewahlt haben bzw. wahlen muBten, noch ob in bezug auf die unentgeltliche Zuwendung u berhaupt eine vertragliche Vereinbarung zwischen den Beteiligten zustandegekommen ist. So spielt es fr das Vorliegen des subje気iven Tatbestandes des§7 Abs.! Nr. 1 ErbStG !974 namentlich keine Rolle, ob Geber und Empfnger der unentgeltlichen Zuwendung anstelle eines (wegen des Zuwendungsgegenstandes nicht in Betracht kommenden) Schenkungsvertrages i. 5. des§516 Abs. 1 BGB einen (unentgeltlichen) Darlehensvertrag oder Leihvertrag geschlossen haben. Ebensowenig kann es deshalb von Belang sein, ob die Beteiligten im Hinblick auf einen besonderen, den Schenkungstatbestand u berlagernden Zweck der unentgeltlichen Zuwendung bzw. angesichts der spezifischen eherechtlichen Motivationslage die unentgeltliche Zuwendung statt in einen Schenkungsvertrag i. 5. des §516 Abs. 1 BGB in einen Vertrag u ber eine unbenannte Zuwendung 一 d. h. in einen,, familienrechtlichen Vertrag eigener Art'‘一,,eingebettet" haben (so zutreffend Gebe!, DStZ 1993, 451 , 458). Diese 一 fr das Zivilrecht und dessen Rechtsfolgen bedeutsamen 一vertragstypologischen Einordnungen vermogen nichts daran zu a ndern,,, daB die fr eine sonstige freigebige Zuwendung erforderlichen Willensmomente einschlie皿ich der fr das BewuBtsein der Unentgeltlichkeit notwendigen Kenntnisse beim Zuwendenden vorhanden sind" (Gebe!, DStZ 1993, 451 , 458). Anmerkung der Schriftleitung: Vgl. hierzu gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbeh6rden der Under vom 26.4.1994 in diesem Heft S. 282. Notar- und Beurkundungsrecht 34. ZPO§130 Nr. 6 (Anforderungen an eine Unterschrift) Ob ein Schriftzeichen eine Unterschrift oder lediglich eine AbkUrzung (Handzeichen, Paraphe) darstellt, ist nach dem 註uneren Erscheinungsbild zu beurteilen. Der Wille des Unterzeichnenden ist nur insoweit von Bedeutung, als er in dem Schriftzug seinen Ausdruck gefunden hat. BGH, Urteil vom 22. 10. 1993 一 V ZR 112/92--, mitgeteilt von D. Bun山chuh, Vorsitzender Richter am BGH Aus Der Klager hat gegen ein Urteil des Landgerichts Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 2. 10. 1991 begrundet. Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulおsig verworfen, weil die Berufungsbegrondung nicht orclnungsgem郎 unterschrieben sei. Hiergegen richtet sich die Revision, mit der der Kl註ger die Aufhebung des angefochtenen Urteils und ZurUckverweisung der Sache an das Berufungsgericht begehrt. Der Bekl昭te beantragt, die Revision zurUckzuweisen. Aus den Die一gem.§547 ZPO unbeschrankt statthafte一 Revision ist nicht begrUndet. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klagers zu Recht als unzulassig angesehen. Die vom Senat von Amts wegen ohne Bindung an die Ausfhrungen des Berufungsgerichts vorzunehmende (BGH, Urteil vom 9. 11. 1988, 1 ZR 149/87, NJW 1989, 588 m. N.) Prufung, ob die Berufungsbegr如dungsschrift der ProzeBordnung gemaB unterzeichnet ist, fhrt zu demselben Ergebnis, zu dem bereits das Berufungsgericht gelangt ist. Rechtsmittelbegrundungsschriften mussen als bestimniende Schriftsatze im AnwaltsprozeB von einem beim Rechts面ttelgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein・ Mit der Unterschrift wird der Nachweis gefhrt, daB der Anwalt sich den Inhalt der Rechtsmittelbegrundungsschrift zu eigen macht und die Verantwortung dafr u bernimmt (st. Rspr., vgl. BGHZ 97, 251 , 253). wお unter einer,, Unterschrift" zu verstehen ist, ergibt sich aus dem Sprachgebrauch und dem Zweck der Formvorschrift. Eine Unterschrift setzt danach ein aus Buchstaben einer U blichen Schrift bestehendes Gebilde voraus, das nicht lesbar zu sein braucht. Erforderlich, aber auch genugend, ist das Vorliegen eines die Identi垣t des Unter270 MittB習Not 1994 Heft 3 schreibenden ausreichend kennzeichnenden individuellen Schriftzuges, der einmalig ist, entsprechende charakteristische Merkmale aufweist, sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unters山riftsleistung erkennen laBt. Handzeichen, die allenfalls einen Buchstaben verdeutlichen, sowie Unterzeichnungen mit einer Buchstabenfolge, die erkennbar als bewuBte und gewollte Namensabktirzung erscheint, stellen demgegenUber keine formgUltige Unterschrift dar. Dies entspricht der St如di即n Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BeschluB vom 11. 10. 1984, x ZB 11/84, NJW 1985, 1227 ; BeschluB vom 29. 10. 1986, IVa ZB 13/86, BGHR ZPO§130 Nr. 6 一 Unterschrift 2; Urteil vom 9. 11. 1988, 1 ZR 149/87, NJW 1989, 588 ; BeschluB vom 8. 10. 1991, XI ZB 6/91, NJW 1992, 243 jeweils m. w. N.). Nicht einheitlich beurteilt wird lediglich die Frage, ob zur Unterschrift geh6rt, d叩 mindestens einzelne Buchstaben erkennbar sind, weil es sonst an dem Merkmal einer Schrift U berhaupt fehle (so BGH, BeschluB vom 11. 10. 1984, X ZB 11/84, a. a. 0.; a. A. BeschluB vom 8. 10. 1991, XI ZB 6/91, a. a. 0., jeweils m. N.). Diese Fr昭e bedarf hier jedoch keiner Entscheidung, weil es sich bei dem Schriftgebilde unter der BerufungsbegrUndungsschrift eindeutig nur um eine Unterzeichnung mit einer Buchstめenfolge handelt, die sich erkennb釘 als bewuBte und gewollte Namensabktirzung darstellt und deswegen dem Formerfordernis nicht genUgt. Ob ein Schriftzeichen eine Unterschrift oder lediglich eine AbkUrzung (Handzeichen, Paraphe) darstellt, beurteilt sich nach dem 加Beren Erscheinungsbild (BGH, Urteil vom 11. 2. 1982, III ZR 39/81, NJW 1982, 1467 ; Urteil vom 20. 11. 1986, III ZR 18/86, BGHR ZPO§130 Nr.6 一 Unterschrift 1). Der Wille des Unterzeichnenden ist nur insoweit von Bedeutung, als er in dem Schriftzug seinen Ausdruck gefunden hat. Dem 如Beren Erscheinungsbild nach handelt es sich bei dem Schriftzeichen unter der BerufungsbegrUndung um ein ,,M" und um ein,, D" mit einem anschlieBenden Aufw加tshaken. Hinter beiden Schriftzeichen findet sich deutlich abgesetzt ein Punkt. Darin unterscheidet sich die Buchstabenfolge von der unter der Berufungsschrift. Dort ist hinter dem,, M." der Nachname bis zum vierten Buchstaben deutlich aus即schrieben, bevor er nach einem Aufw証tshaken auslauft. Eine a hnliche Unterschrift findet sich auch unter dem Schriftsatz vom 24. 1. 1992. Dort weist der Nachname des ProzeBbevollm加htigten ebenfalls nicht nur den Anfangsbuchstaben mit einem Aufw訂tshaken, sondern zumindest zwei weitere als Buchstaben erkennbare Schriftzilge auf, bevor diese in einem Aufw証tshaken auslaufen. Soweit die Revision demgegenber geltend macht, die Unterschriften unter der BerufungsbegrUndung und der Berufungsschrift seien gleich, und hierzu auf ein als Anlage Uberreichtes Exemplar der Berufungsschrift Bezug nimmt, handelt es sich bei den dort befindlichen Schriftzeichen eindeutig nicht um diejenigen, die sich auf dem bei Gericht eingereichten Schriftsatz befinden, sondern um ein hiervon abweichendes Schriftgebilde, das tatsachlich den Schriftzeichen unter der Berufungsbegrundung a hnelt. Gerade diese A hnlichkeit der Schriftzeichen auf dem Original der BerufungsbegrUndung mit denen auf dem offensichtlich in den Handakten des ProzeBbevollm加htigten verbliebenen Exemplar der Berufungsschrift und der Gegensatz zur Unterschrift unter der in den Gerichtsakten befindlichen MittBayNot 1994 Heft 3 Berufungsschrift beweist aber, daB die Berufungsb昭rUndung nicht wie die Berufungsschrift die Unterschrift des ProzeBbevollmachtigten t血gt, sondern nur dessen Handzeichen. DaB sich diese Schriftzeichen auch noch an anderer Stelle in den Akten finden, am deutlichsten unter dem Schriftsatz vom 3. 6. 1991 ,如 dert nichts an ihrer Einordnung als Handzeichen au地rund des 如Beren Erscheinungsbildes. Deswegen kommt es auch auf den unter Beweis gestellten Willen des Proz鴎bevollmachtigten, bestimmende Schrifts飢ze generell nur mit seiner vollen Unterschrift zu unterzeichnen, nicht an. Denn dieser Wille hat in den Schriftzeichen unter der BerufungsbegrUndung keinen Ausdruck gefunden. Im tibri即n lieBe ein solcher Wille auch nicht den von der Revision damit verknttpften SchluB zu, der ProzeBbevollmachtigte habe auch im vorliegenden Fall die BerufungsbegrUndung nicht abzeichnen, sondern unterschreiben wollen. Wer 一 wie hier der ProzeBbevollmachtigte des KI醜ers 一 keinen einheitlichen Schriftzug zur Aboder Unterzeichnung eines SchriftstUckes verwendet, lauft das Risiko, im Drang der Geschafte versehentlich auch einmal einen bestimmenden Schriftsatz bloB abzuzeichnen. Unerheblich ist auch, d叩 der ProzeBbevollmachtigte noch nie auf die Bedenken gegen die Anerkennung der unter der Berufungsschrift verwandten Zeichen als Unterschrift hingewiesen worden ist. Ein solcher Hinweis 嘘re nur dann erforderlich gewesen, wenn derselbe Spruchk6rper diese Form der Unterschrift 1如即re Zeit nicht beanstandet h批te (BVerfG NJW 1988, 27 幻) Das Vorli昭en dieser Voraus. setzung hat das Berufungsgericht aber verneint und die Revision nicht n勘er dargelegt. Nach alledem ist die Revision mit der Kostenfolge aus§97 Abs. 1 ZPO zurUckzuweisen. 35. BeurkG§9 Abs. 1 Satz 2,§13 Abs. 1 Satz 3 (Vermutung fr Vorliegen einer Anlag 加1 Beurkundun幻 se E呪ibt sich aus der Niederschrift einer notariellen Urkunde, dan diese den Beteiligten vorgelesen und von ihnen unterschrieben worden ist, so wird vermutet, dan auch die als Anlage bezeichneten SchriftstUcke bei Unterzeichnung der Urkunde beigefhgt waren. BGH, Urteil vom 28. 1. 1994 一 V ZR 131/92 一,mitgeteilt von D. Bun山 chuh, Vorsitzender Richter am BGH Aus dem Tatbestand Mit notariellem Vertrag vom 13. 6. 1990 verkauften der Klager und seine Ehefrau dem Beklagten eine als ImbiBstube eingerichtete Teileigentum-Einhejt mit Inventar 比r insgesamt 260.000 DM. uiesen i'aurpre1sansprucn macnt der Klager geltend. 13er IeMagte halt den Vertrag mangels ordnungs即maBer Beurkundung und aufgrund Anfechtung wegen einer Tauschung U ber den Umsatz fr nichtig und beantragt im Wege der Widerklage gegen den Klager und seine Ehefrau die Feststellung, daB ein wirksamer Kaufvertrag nicht bestehe. Das い ndgericht hat nach Beweiserhebung der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht nach weiterer Beweiserhebung zurUckgewiesen. Die Revision des Beklagten fhrte zur Aufhebung und ZurUckverweisung. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 22.10.1993 Aktenzeichen: V ZR 112/92 Erschienen in: MittBayNot 1994, 270-271 Normen in Titel: ZPO § 130 Nr. 6