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VII ZR 174/92

BGH, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 19. Januar 1994 VII ZR 174/92 BGB §§ 167, 242, 133, 157 Kommunalrechtliche Formvorschriften als Beschränkungen der Vertretungsmacht Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau rungen des Aus dem Tatbestanct Die am 6. 4. 1992 g昭ru記ete Gesellschaft Z. Internationale M6belhandelsgeselischa丘価H hat mit Vertr欲 vom 10. 11. 1992 das von aer 11rma 乙. Nanaels- una Service じmbH. einem ehemaligen vセJ:S, Detriebene Halulelsgescflattgelcautt. In 算り des Vertrages ist inr aas 肥cnt zur tlrmentorttunrung eingeraumt. Die Geselischa丘 exportiert in erhめlichem Umfa昭 M6bel in die GUS-Staaten und nach Polen. Der Beteiligte hat am 12. 11. 1992 zur Eintragu昭 a昭emeldet, die Gesellschaft hafte nicht fr die VerOinaflcflKelten aer tIrma 乙. Hanaels- unl Servi叩 (imbH. Das Kegiste稽ericnt nat me Anmelau皿 les Hattungsausschlusses aurcn Gen angetocnte肥n JescffluJ3 als nicht eintragungs垣hig zurucKgei西lesen, weil eine 士lrmentorttU1rung nicht vorliege. Aus den Granden: Diehi興egen gerichtete Beschwerde ist nach§§19, 2OFGG zulassig und in der Sache auch begrundet, weil die 氏seilschaft als Erwerberin des Unternehmens ein berechtigtes Interesse an der beantragten Eintr昭u昭 eines Haftungsausschlusses hat. Dem Amtsgericht ist darin zuzustimmen, d叩eine Firmenfortfhrung nach§22 HGB nicht vorliegt. Das ist aber auch nicht erforderlich. Eine Haftung nach§25 Abs. 1 HGB kann bereits dann eintreten, wenn der 目we山er eines Handelsgeschafts durch die Fortfhrung von Firmenbestandteilen und durch andere Verhaltensweisen dem Handelsverkehr den E血druck e血er Kontinuitat des Unteト nehmens ver面ttelt (Baumbachのu面/1]叩t, HGB,§25 Anm. 1 A). Die Unzulassigkeit bzw. das Nichtvorliegen einer Firmenfortfhrung im eigentlichen Sinn schlieBt also eine Erwerberhaftung nach §25 Abs. 1 HGB nicht notwendig aus. Die unterschiedlichen Zwecke der Vorschriften erfordern insoweit eine eigenst如dige Ausl改ung (Staub/ 1-1姐胆r, HUJi,9 2つ Kcinr. 4.1; ic/Uege1berge以Hildebrandt/ Steckhan, HGB,§25 Anm. 7). Der tragende Gesichtspunkt fr die in §25 Abs. 1 HGB vorgesehene Haftung des Erwerbers wird von der Rechtsprechung darin gesehen, eine nach auBen dokumentierte Unternehmenskontinuit飢 auch mit einer Haftungskontinuitat zu verbinden (vgl. BGH NJW 1992, 911, 912 unter IV 1 m. w. N.「= MittB習Not 1992, 208 = DNotZ 1992, 581 ]). Damit stimmt berein, d論 im Schrifttum der Firmenfortfhrung keine tr昭ende Bedeutung fr die Anwendu昭 von§25 Abs・1 bei即messen wird (so besonders 血摺たn Schmidt.ZHR 145/81/2;めer auch H叱ffer a. a. 0. Rdnr. 28). Dabei ist nicht zu verkennen, d郎 diese Ausle四昭 von§25 助5. 1 HGBu ber den Wortlaut der Vorschrift hinausgeht. Das m贈 nicht unbedenklich sein. ist めer jedenfalls inso-weit zu DerucKsicfltlgen,組5 es um die vom Uesetz in§25 Abs. 2 einge血umte M6glichkeit geht. die gesetzlich vorgesenene 1-lattungserstreckung aut den (Jeschaftserwerber auszuschli鴎en. Die 恥chtsprechung hat die dem Erwerber mit§25 Abs. 2 offenstehende M6glichkeit ger狙e auch unter aem UeslcfltspunKt gesehen, cl引jcianut die weite 戸 uslegung von§25 Abs. 1 zu Lasten des Geschaftserwerbers abgewendet werden knne(昭1. BGH a. a. 0.). Der Ha仁 tungsausschluB ist also gewisserm叩en als Ausgleich fr die strenge Haftung nach§25 助5. 1 anzusehen;めenso etwa, wie die gleichfalls als sehr weitgehend empfundene Haftung des Kommanditisten nach§176 HGB durch die Vereinbarung eines aufschiめend bedingten Eintritts めgewendet werden kann (vgl. BGHZ 82, 212 「= MittB習Not 1982, 37 一 DNotZ 1984, 582 ] ). Diese Funktion von§25 Abs. 2 muB bei der im Vorfeld der Haftung zu beurteilenden Frage berUcksichtigt werden, ob ein H雄ungsausschluB eingetragen werden kann. MittB習Not 1994 Heft 3 Unter Anwendung dieser Grunds批ze ergibt sich fr den vorliegenden Sachverh1t folgendes: Die sich auf die Regelung des §25 Abs. 2 HGB berufende Gesellschaft fhrt ein Handelsgeschaft fort. Sie tut dies in denselben Geschaftsrumen wie die bisherige und ohne nennenswerte bereichs. Die Arbeitnehmer einschlieBlich der leitenden Angeden. 欝enKu器器無踊窓器綱器器器- Damit entsteht 粕r den Handelsverkehr ein starker Anschein der Unternehmenskontinuitt. Er wird durch das in der Firma fortgefhrte, u昭ew6hnliche und auss昭ekraftige v而〔t,, Z." verst批kt. Demg昭enUber treten die wesentlich 飽山loseren anderen Firmenbestandteile in den Hintergrund, hinsichtlich,, Handel" sind sie sogar ebenfalls identisch. Die Kammer hlt deshalb nicht fr ausgeschlossen, d郎 die Geschaftsfortfhrung durch die anmeldende Gesellschaft noch in den Anwendungsbereich von §25 Abs. 1 HGB 飽ilt. Dann muB aber auch zulassig sein, dieses Haftungsrisiko vorsorglich nach る 25 Abs. 2 14GB auszuscnhlel3en, wie ules vorn昭encl gesclielien ist. Der angetch-tene Beschlu, der zuviel Gewicht auf eine Firmen釦rt-粕hrung im technischen Sinne 1昭t, muB daher aufgehoben Offentliches Recht 21. BGB§§167, 242, 133, 157 (Kommunalrechtliche Formvorschriften als Besch厄nkungen der 陀rtretungsrnacht) 1. Forrnvorschriften der Gemeindeordnungen, die von den Vertretern der Gemeinden beim Abschlu乃 von Vert血gen beachtet werden mUssen, sind materielle Vorschriften tiuer aie IiescnranKung aer Verirelungsmadht. 2. Eine Gemeinde kann sich ausnahmsweise dann nicht auf einen Versto乃 g昭en die Formvorschriften der Gemeindeordnung berufen, wenn das nach der Gemeindeordnung fur 山e Willensbildu昭 zus伍ndige 0稽an den AbschluB des Verpflichtungsgesch註fts gebil-ligt hat. BGH, Urteil vom 20. 1. 1994 一 VII ZR 174/92--, mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH Aus dem Die Klagerin, die Schwester des Architekten Dr. P., verlangt aus abgetretenem 欧cht Architektenhonorar 躍r erbrachte und fr nicht ausge価rte Architektenleistungen. Im Jahre 1986 bewarben sich die Architekten Dr. P. und H. um die von der BekI昭ten 四plante Sanieru昭 des Projektes,, Amthof" in Bad C. In ih肥m Angebotsschreiben vom 4. 3. 1986, das sie als Arc挺tektengemeinschaft 曲gaben, teilten . sie 面t, da ,, der Schwe叩unkt des Buros P....die planerische Gestaltu昭und Aus-. fhru昭 sein" wtirde und daB das,, Buro H. ..・vorra昭ig Ausschreibu昭sleistu昭 und Objektbetreuu昭(Bauleitung) erbri昭eが‘ wurde. Aufgrund eines Magistratsbeschlusses erteilte der Bu稽ermeister der Beklagten der Architekte昭emeinschaft mundlich den Sanieru昭sauftrag・Im AnschluB an die Auftragserteilu昭kam es zu Meinu昭svers山iedenheiten zwischen den beiden Architekten der Architekte昭emeinschaft, weil der Architekt H. die Leistu昭5phase 5 fr sich beanspruchte. Mit Schreiben vom 15. 5. 1986 bat Dr. P. die Beklagte um einen Direktauftrag fr die Leistu昭sphasen 1 bis 5・Nachdem die Architekten sich nicht einigen konnten und mehrere 脆rhandlu昭en mit Inhaberin Geschafts der Beklagten zu keiner K!証ung gefhrt hatten. unterbreitete aer tseKiagten am ueren thtte mit さcnrernen vom i ソ. 1りざ(3 . vier 功sungsm6glichkeiten zur Bei!egung des Kon費ktes. Aufgru血 eines Magistratsbeschlusses teilte die Bek!agte Dr. P. mit Schreiben vom 7. 11. 1986 mit, daB ihm 比r den ersten Bau加schnitt des Sanierungsvorhabens die Grund!agenermitt1ung, Vorolanung. Entwurispiaロ ung. und しenenmlgungsDlanung abzugllcn der Kostenscn肌zung bzw. des Kostenvoranschlages und claU dem Aにhitekten 1-1. aie restiicnen Leistungen nacn der Hし」 kl ubertragen werden. リ mit aer tiitte um unterzeicnnung gleicnzeitig Ubersandten en Architektenvertrag unterschrieb Dr. P. nicht. リ ヒ r. Mit Schreiben vom 13・ 1987 kundigte die Beklagte Dr. P. 7・ Honorarそ竺 lu雪en fr 輿achte Leistung讐 an und erkiき「 t島 daB mit ucr ハorecuriung una iuszaniung aes x-ionorars a賀肥工tragsverh 組tnis zwischen ihr und Dr. P. beendet sei. Dr. P. widersprach dieser Rechts加sicht der Beklagten und erk!証te. d叩 der ursDrUn-giicn munancn erteilte Auttrag Jestand1 flabe. Die Klagerin,A di三ミ熱 die Honorranspruche von, D三 P. 雪 ch vertrag vom 乙/.つ. 1ソ6l fl飢 aotreten iassen, nat mit Ifirer iciage Resthonoraranspruche fr erbrachte Leistungen in H6he von 46.038 DM und fr nicht erbrachte Leistungen von 118.839,57 DM nebst Zinsen ge!tend gemacht. Die Bek!agte 血t die K!agforde 世讐 859,25 DM stungen in H6he von 4・ im 月血blick auf erbrachte い anerKannt. Das Landgericht hat die Bek!agte durch Teilurtei! zur Z油lung des anerkannten Betr昭es verurteilt und die K!age hinsichtlich eines Tei!betrages fr erbrachte Leistungen in H6he von 9.718.50 DM sowie flinsicfltllcfl des Honorars tur nicht erbrachte Leistungen in Hohe von 118.839.52 abgewiesen. Imu brigen hat es die Entscheiaung uDer die restllcflen Honorartordierungen tur erbrachte Leistungen aem さcmuIjurtei1 vorDeflalten. Das Jerutungsgericht nat aer iu昭erin tur erbracflte 民istungen weitere 8 .1う I UM nebst Zinsen zugesprochen und im 仙ri即n das !andgerichtliche Urtei! best飢igt. Mit ihrer Revision erstrebt die Klagerin die Verurteilung der Bek!昭ten zur Z曲 lung des HonOrars fr nicht erbrachte Leistungen in H0he von 1!8.839,57 DM nebst Zinsen. Aus den Gr伽den: Die Revision der Klazerin hat Erfolg. sie fhrt zur Aufheoung unu 乙urUcKverwelsung. I. 1. Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der ursprungliche Architektenvertrag wirksam zustande gekommen ist, mit folgenden Erwgungen dahinstehen lassen: Die Beklagte habe den beiden Architekten als Architektengemeinschaft auf der Grundlage eines Magistratsbeschlusses einen GesamtauftragU ber die Sanierung des Amthofes erteiit. OlD We muncllicfle P山ttragserte11ung im 且inblick au! g/1 ADS .乙さatz I aer i-iessiscnen uemeinueoranung ausreiche, oder ob es der Beklagten nach§242 BGB verwehrt sei, sicn aut we tenlenue ざ cflrittlorm zu Ieruten, konne dahinstehen. weil ein m0glicherweise entstandener Ansprucn aurgruna aes spateren Anaerungsvertrages niclit oestene. 2. Die Frage der Wirksamkeitdes urspru昭lichen Architektenvertrages kann hier nicht dahinstehen, weil die Auffas-sung des Berufungsgerichts. die Beklagte habe einenA nderungsvertrag gescnlossen, Uurcfl den Dr. 1-'. aul einen mog-licherweise entstandenen Honoraranspruch verzichtet hat, der rechtlichen NachprU短ng aufgrund der bisherg etroffe-nen reststeiiungen nicflt stanciflalt (iii ・ ) a) Nach der s懐ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes handelt es sich bei d血 Formvorschriften der Gemeindeordnung, die die Vertreter der Gemeinden beim AbschluB von Vertragen beachten mussen. um materielle vorscnrirten uoer we IiescflranKung 0er vertretungsmaciit, 島認識轟叢器隠踏霊 曹誘巴 du rp 2. VII ZR 143/70= NJW 1972, 940 , 941; BGH Urteil vom 16. 11. 1978 一 III ZR 81/77= NJW 1980, 117 , 118; allgeen 助mpetenzvorschriften der Gemeindeordnung Urteil vom 8. 7. 1986 一 VI ZR 18/85=NJW 9, 2940= WM 1986, 1106 一 WuB IV A§89 BGB 1・ van Look; Senat Urteil vom 11. 6. 1992 一 VII ZR 110/91= ZfBR 1992. 269. 270= BauR 1992. 761. 762: HdB・ priv. BauR (Kleine-ル危均う §6 Rdnr. 68 bis 70). Im auf diese Schutzfunktion kann sich der Vertragsiner6 ffentlich-rechtlichen K6rperschaft nur unter en Umstanden nach§242 BGB darauf berufen, Einwand der6 ffentlich-rechtlichen K6rperschaft. ihre pincntungserKiarung sei wegen eines VerstoJjes gegen 恥 rmvorschriften der Gemeindeordnung unwirksam, toBe gegen den Grundsatz der unzulassigen Rechtsng (BGH Urteil vom 16. 11. 1978 一 III ZR 81ノ77 0.; HdB. priv. BauR (Kた加ール防11er)§6 Rdnr.70f). Einen derartigen Ausnahmefall hat der Bundesgerichtshof unter anae肥m uann angenommen. wenn 0er mit der rorm-vorscnritt DezwecKte さcflutz clesnarn tecleutungslos g eworaen ist, weil U邸 nacfl 0er (iC口Ieinaeoranung lur We w uiensoiiaung zustanuige Organ 0er otlentlicfl-reclitliclien Kひperschaft den AbschluB des Verpflichtungsgeschaftes gebilligt hat のGH Urteil vom 8. 6. 1973 一 V ZR 72/72 一 NJW 1973, 1494 , 1495「一 DNotZ 1973, 759 ] )・ )Der ursprhngliche Vertrag zwischen der Beklagten und er Architektengemeinschaft ist als wirksam anzusehen, obwohl er der Schriftform des§71 Abs. 2 derHessischen Gemeindeordnung nicht genugt. Die besonderen Voraussetzungen, die es rechtfertigen, der BekI昭ten die Berufung auf die fehlende Schriftform zu verwehren. liegen nach den reststeuungen aes Iierutungsgericnts vor. リ zustanclige ie じemeindevert肥tung fiat vor der ゼrteilung des Auftrags an we i にniteKtenge口1einscnatt Uen VertragsabscilIuJi bescnlossen ie nat wesen Iiescfl!uli spater 口1itte1tDar claclurcfl .さ Destaugt, aaij sie aer von 0er lieKiag肥n geplanten Anclerung des ursprUnglich abgeschlossenen Vertrages zuge耐 mmt hat Kostenrecht 急器器轟機躍器説綴紗geb励- 1. Die Eintragung des Ausscheidens eines Ceseilschafters einer Grundei即ntum besitzenden Gesellschaft bh稽erlichen Rechts und der Anwachsun2 seines Anteils auf anaere し eseliscuatter Ln Spalle 4 der Ableflung I des Grundbuchs rechtfertigt auch dann keine Eigentumsumschreibun2sgebhhr nach 5 60 Abs. 1 KostO. wenn schafter zur Klarstellung in Spalte 2 noch einmal ein一 t血gt. Es 臓ilt vielmehr eine Viertelgeb註 hr fhr eine sonstige Eintragung nach§67 KostO an. 2. Der nach §30 Abs. 1 KostO zu ermittelnde Geschaftswert bemiBt sich nach einem Bruchteil des Werts des ideellen Anteils des Ausscheidenden zur Zeit der Eintragung B習ObLG, Beschl叩 9. 9. 1993 一 3 Z BR 108/93= B習ObLGZ 1993 Nr. harter, Richter am B習ObLG 響 MittB習Not 1994 Heft 3 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 19.01.1994 Aktenzeichen: VII ZR 174/92 Erschienen in: DNotI-Report 1994, 6-7 MittBayNot 1994, 247-248 Normen in Titel: BGB §§ 167, 242, 133, 157