II ZR 248/93
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 06. November 1994 II ZR 248/93 AktG 1965 § 188 Auswirkung der Konkurseröffnung auf vorher beschlossene und angemeldete Kapitalerhöhung einer GmbH; Voreinzahlungen auf künftige Einlageschuld Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Handels- und Gesellschaftsrecht 20. AktG 1965§188 (Auswirkung der Konkurse吻卿ung aufvorher b賀chiossene und angemeldete K如たαたrhdhung einer Gmb助 Vo厄nzahlungen auf加nftige Einlageschuld) 1. Eine formgerecht beschlossene und zum Handels肥gi-ster angemeldete K叩italerh施ung wird nicht ohne weiteres durch die nachfolgende E面f加ung des Konkursverfahrens unwirkgim. 2. Voreinzahlungen auf 山e Einlageschuld aus einer erst khnftig zu beschli山ende頭 Kapitalerh6hung sind grund・ 5註tzlich unzul註ssig. Die Fra鴎 ob und unter welchen Bedingungen im einzelnen in dringenden Sanierungsf組len Ausnahmen von diesem Grundsatz zulhssig sein 肺nnen, bleibt offen. Voraussetzung 確肥 aber jedenfalls, daB die Voreinzahlung zur Krisenbe餌自Itigung not・ wendig ist und in e鵬em zeitlichen Zusammenhang 面t einer unmittelbar bevorstehenden,面t 姐er gebotenen Beschleunigung ei鵬eleiteten Kapitalerh6hungsmannahme erfolgt. BGH, Urteil vom 7. 11. 1994 一 II ZR 248/93 mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH a. D. Aus dem Tatbestand: Der KI醜er ist Konkursverwalter 助er das Vermogen der L. Gesellschaft mbH (Gemeinschuldnerin). Nach§3'der S誠zung der Gemeinschuldnerin betrug deren Stammkapital ursprunglich 1 Mio. DM. Daran waren die Beki昭te mit 550.加0, DM und zwei weitere Mitgesellschafter 血t 350.000, DM respektive 100.000, DM beteiligt. In der am 21. 5. 1990めgehaltenen Gesellschafterversammlung der Gemeinschuldnerin wurde im Anschl叩 an die Feststellung, daB der Jahresabschl叩 1989 einen Fehlbetr昭 von 1.790.847,79 DM e稽eben habe, folgender, nicht zu notariellem Protokoll genommener BeschluB gefaBt: ,,Die Gesellschafter fassen einstimmig den BeschluB, die Gesellschaft fortzufhren und das Stammkapital um 1.000.000, DM zu erhohen. Der Gesellschafter U. GmbH&Co. 0HG wird seinen Anteil in Hohe von 550.叩0, DM zu 100% einzahlen. じber die Modali臣ten der auf die Gesellschafter S. und L. entfallenden Anteile wird eine Abstimmung der Gesellschafter stattfinden." Am 25. 5. 1990 U berwies die BekI昭te auf das Bankkonto der Gemeinschuldnerin einen Betr昭in H6he von 550.000, DM. Auf dem じberweisungstrger ist als Verwendungszweck,, Einzahlung Kapitalerh6hung" ang昭eben. Das Geld wurde im Rahmen des Geschaftsbetriebs der Gemeinschuldnerin verbraucht. In einer weiteren am 6. 9. 1990 abgehaltenen Gesellschafterversammlung wurde unter gleic血eitiger entsprechender 細derung des§3 der Satzung die Erh6hung des Stammkapitals von 1 Mio. DM auf 2 Mio. DM notariell beurkundet. Die von der Beklagten 助ernommene neue Stammeinl昭e ist darin als in voller Hohe erbracht bezeichnet. Am 10. 9. 1990 wurde in einer weiteren Gesellschafterversammlung beschlossen, die Gesellschaft nicht fortzufhren und das Konkursverfahren einzuleiten. Die Kapitaler助hu昭 und die am 11.9.1990 erfolgte Eめffnung des Verfahrens wurden am 27. 9. 1990 gleichzeitig in das Handelsregister eingetr昭en. Der Kl醜er ist der Auffassu昭, mit der Zahlung vom 25. 5. 1990 habe die Bekl昭te ihre Verpflichtung zur Leistung der Stammeln1昭e aufgrund des K叩italer加hu昭sbeschlusses und der U bernahmeerkl批u昭vom 6. 9. 1990 nicht erfllt. Er nimmt deshalb die Bekl昭te auf Zahlung von 550.000, DM nebst Zinsen in Anspruch. Seine in erster Instanz erfolgreiche Kl昭e wurde vom Berufu昭sgericht abgewiesen. Die Iぐvision fhrte zur Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts. MittB町Not 1995 Heft 2 Aus den G威nden: 1. Wie das Berufu昭sgericht insoweit zutreffend ausfhrt, ist die am 6. 9. 1990 formgerecht beschlossene Kapitale山ohung nicht durch die nachfolgende Konkurseroffnung unwirksam geworden. Das geltende Recht kennt keine 恥gel, die zu der Annahme n6tigen knnte, die zwischenzeitliche Eroffnung des Konkursverfahrens 加er das Vermgen der Gesellschaft stehe der Eintr昭ung und damit dem Wirksamwerden einer vorher beschlossenen und ordnungsgem翻 angemeldeten 取pitalerhohung ipso iure entgegen. Der BeschluB, das Stammkapital der Gesellschaft zu erhohen, wird zwar haufig noch in der Erwartung gefaBt worden sein, damit dem Eintritt des Gesellschaftskonkurses entgegenwirken, zu knnen. Die Gesellschafter sind abeら wenn sie infolge der Entt加schung dieser Erwartung die Kapitalerhohung nicht wirksam werden lassen wollen, nicht gehindert, die Geschaftsfhrer bis zur Eroffnung des Konkursverfahrens anzuweisen, die Anmeldung zuruckzunehmen. Auch danach bleibt ihnen bis zur Eintr昭ung die M0glichkeit, den KapitalerhohungsbeschluB aufzuheben (Scholz刀りiester, GmbHG, 7. Aufl., §55 Rdnr. 32;石危chenbu層ノUlm叫 GmbHG, 8. Aufl.,§55 Rdnr. 29). Ein BedUrfnis, den 氏sellschaftem einen noch weite昭ehenden, bereits ohne ihr Zutun kraft Gesetzes eintretenden Schutz vor dem Wirksamwerden der Kapitalerhohung zu gewahren, ist nicht anzuerkennen. Der von einem Teil des Schrifttums vertretenen Ansicht, wonach die Konkurseroffnung ohne weiteres der Eintragung der Kapitalerhohung zu面ndest dann entgegenstehe, wenn diese nicht schon im Hinblick auf den bevorstehenden Konkursfall beschlossen oder von den Gesellschaftern best批igt werde (so mit Unterschieden im einzelnen Rowedder/Zimmermann, GmbHG, 2. Aufl., §55 Rdnr. 26; BaumbachノHレeck/ ZdlIn叫 GmbHG, 15.Aufl.,§55 Rdnr. 2; Lutteろ FS fr Schilling, 1973, 5. 212, 220; wie hier aber Scholz/Priester u. 石危chenbuな/切m叫 jeweils a. a. 0.), verm昭 der Senat aus diesem Grunde nicht beizutreten. Darilber hinaus ist der einzelne Gesellschafter, dem die kritische Lage der Gesellschaft bei U bernahme der neuen Stammeinl昭e nicht bekannt war, zus飢zlich dadurch ge-schtzt, daB er regelm叩ig berechtigt ist, den U bernahmevertrag aus wichtigem Grund zu kllndigen (ScholzノPl■加teろ GmbHG,§55 Rdnr. 88; 石危chenbuなノU加zer, GmbHG§55 Rdnr. 29, 79). Wie das Berufungsgericht insoweit zutreffend feststellt, wurde der KapitalerhohungsbeschluB im vorliegenden Fall gerade wegen der samtlichen bernehmern und damit auch der Beklagten bekannten schwierigen L昭e der Gesellschaft gefaBt. Danach sind der KapitalerhohungsbeschluB vom 6. 9. 1990 und die mit ihm verbundenen U bernahmeerklarungen der Gesellschafter einschlieBlich derjenigen der Beklagten wirksam mit der Folge, d叩 der Kl始er als Konkursverwalter berechtigt ist, noch offene Einl昭eforderungen einzuziehen. / II. Dem Berufungsgericht kann jedoch nicht gefolgt werden, soweit es unter Berufung auf eine 面 Schrifttum und teilweise auch in der Rechtsprechung der Instanzgerichte vertretene Meinu昭, nach der unter bestimmten, bisher allerdings nicht im einzelnen geklarten Voraussetzungen Voreinzahlungen auf kunftige Bareinl昭epflichten aus 臨pitalerhohung mit schuldbefreiender Wirku昭 moglich sein sollen (vgl. Lutter/石勿mmelhoff/乃mm, BB 1980, 737 ff.; Hi罪rmehl/Bungeroth in G切ler/臣死rmehl/Eck国に ;丑切先ろ AktG, hard底加厩 AktG,§183 Rdnr.31 一 34 1993,§188 Rdnr.8; Kr,昭er in MUnchHandb. des Gesellschaftsrechts, 1988, § 56 Rdnr. 86; ScholzノFケ1賀ter, GmbHG, §56 a Rdnr. 13/14; Lutter/Hommelhoff GmbHG, 13. Aufl.,§56 Rdnr. 8; K Schmidt, ZGR 1982, 519; jetzt auch unter Aufgabe der ablehnenden Haltung Ulm der Vorauflage 石白chenbu稽/ 叱 GmbHG § 56 a Rdnr. 19 ff.; Pr厨たろ FS fr Fleビ k, ZGR Sonderheft 7, 1988, 231 ff.; Fleck, EWiR§54 AktG 1/86, 537; OLG DUsseldorf, WM 1981, 960 , 963 f.; 0W Hamm, WM 1987, 17; ablehnend d昭egen vor allem Schneider/ 陀rhoeven, ZIP 1982, 644 ff.; w. N. zu kritischen Stellungnahmen bei 石白chenbu摺ノUlmer a. a. 0.,§56 a Rdnr. 20 Fn. 25; siehe auch Gross, AG 1993, 108 , 113 f. mit umfangr. Wiede昭abe des neuesten Meinungsstandes sowie Wiedemann, ZIP 1991, 1257, 1266 f.), annimmt, die Beklagte habe ihre ムhlungspflicht mit der U berweisu昭 vom 25.5.1990 erftillt. 1. Der erkennende Senat hat die Fr昭e, ob, gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen schuldbefreiende Voreinzahlungen auf kunftige Einlageschulden als zulassig anzuerkennen sein めnnten, in seiner Entscheidung BGHZ 118, 83, 89 ff. ausdrucklich offengelassen. Daran hat sich auch in der Folgezeit nichts ge如dert. Die Entscheidung BGH WM 1992, 1775 = ZIP 1992, 1387 betraf keinen Fall der Voreinzahlung auf kunftige Einlageschuld, sondern einen Fall der schuldbefreienden Wirkung der Einzahlung des gezeichneten Betr昭es aus einer bereits beschlossenen K叩italerh6hung auf debitorisches Konto. Auch der gegenw灘 tige Rechtsstreit erfordert keine Entscheidung der bezeichneten Frage. Denn selbst bei Zugrundelegung der Ansichten, auf die sich das Berufungsgericht st批zt, er皿lt die von der BekI昭ten geleistete Zahlung nicht die Voraussetzungen einer Vorausleistung auf eine k血ftige Bareinl昭epflicht. 2. Voraussetzung fr die 加erkennung einer schuldtilgenden Wirkung der Voreinzahlung w証e auch nach der oben wiedergegebenen Ansicht in jedem Falle zumindest die M血hrung eines engen zeitlichen Zusammenhanges zwischen der Leistung auf die Einl昭eschuld und der nachfolgenden Kapitalerh6hung. Die im Schrifttum (vgl. die Nachw. oben unter II. 1.) erhobene Forderung nach Zulassung von Vorauszahlungen auf die Einlageschuld aus k血ftiger Kapitalerh6hung beruht auf der Er叫gung, daB der mit der Einhaltung der gesetzlichen Abfolge von Kapitalerh6hungsbeschluB( §§53 GmbHG, 179, 182 AktG),U bernahme bzw. §§55 GmbHG, 185 Zeichnung des erh6hten K叩itals ( §§57 Abs.2 GmbHG, 182 AktG), Leistung der Einlage ( Abs. 2, 36 Abs. 2 AktG) sowie Anmeldung und Eintragung §§57, 57 a GmbHG , 188, 189 AktG) der Kapitalerh6hung( verbundene Zeitverlust die Sanierung bereits in der Krise befindlicher Kapitalgesellschaften im Wege einer regul証en Kapitalerh6hung im Hinblick auf die knappen Zeitvorgaben der §§64 Abs. 1 GmbHG , 92 Abs. 2 A1CtG ge撮hrden kann. Ms diesem Grunde soll der Einleger in gewissen Grenzen berechtigt sein, unter Durchbrechung der gesetzlich vorgeschriebenen Abfolge Vorausleistungen auf seine (kunftige) Einlageschuld aus der bereits in Gang gesetzten Kapitalerhめung zu erbringen, ohne sich dabei der Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme auszusetzen. Mch wenn man dieses Anliegen fr grunds批zlich berechtigt erachten und deshalb die M6glichkeit tilgungsgeeigneter Vorauszahlungen auf k如ftige Einlageschuld nicht von vornherein aussc皿eBen wollte, m叩te diese jedoch als Durchbrechung zwingenden Gesetzesrechts an strikte Voraussetzungen ge-で bunden bleiben. Insbesondere bestUnde kein Grund, den Zusammenhang zwischen Kapitalerh6hung und Einlageleistung st証 ker zu lockern als dies durch den bezeichneten Zweck unumg如glich geboten ist. In zeitlicher Beziehung bedeutet dies, d叩 die Zahlung, soll sie als schuldtilgende Vorauszahlung auf die bevorstehende Kapitalerhohung und nicht als vorbeugende, nach allgemeinen Re郎ln zu behandelnde Kreditgewahrung an die Gesellschaft gelten, regelm郎ig nicht in einem gr6Beren zeitlichen Abstand zu einem sp批er gefaBten Kapitalerh6hungsbeschluB erbracht worden sein darf, als es zum Ausgleich des mit der Durchfhrung einer regul証en Kapitalerh6hung unvermeidlich verbundenen Zeitverlustes erforderlich ist. Auf dieser Voraussetzung ware insbesondere auch deshalb zu bestehen, damit der Zeitraum zwischen der im Krisenfall voraussichtlich schnell erfolgenden Verausgabung der im voraus eingezahlten Mittel und der Kapitlerh6hung nicht aus anderen Gr如den unn6tig gestreckt, der Ansammlung wirklicher oder a ngeblicher Stammeinlageleistungen ,, auf Vorrat" (vgl. K Schmidt, ZGR 1982, 519 , 530 u. Pries勿二 FS fr Fたck, ZGR-Sonderheft 7, 1988, 238 f. u. 248) vorgebeugt und sichergestellt wird, daB die betreffenden Mittel 血cht lediglich vorsorglich, sondern tatsachlich 血 Zusammenhang mit einer un面ttelbar bevorstehenden ,面t aller gebotenen Beschleunigung eingeleiteten Kapitalerh6hungsm叩nahme eingezahlt werden. Dazu wird es im Regelfall bei einer GmbH erforderlich sein, d叩 die Geseilschafterversammlung mit dem Tagesordnungspunkt,, Kapitalerh6hung" bereits unter Beachtung der unter den gegebenen Umst如- den krzestm6glichen Frist einberufen worden ist (wie hier Pri賀ter a. a. 0., 248 achenbu,WUlm舛 GmbHG,§56 a ;丑 Rdnr. 23; Lutter/石勿mmelhoff, GmbHG,§56 Rdnr. 8). Der danach notwendige enge zeitliche Zusammenhang zwischen der von dem Gesellschafter geleisteten Einzahlung und der nachfolgenden Kapitalerhohung ist im vorliegenden Fall nicht gewahrt. Da die Gesellschafterversammlung vom 6. 9. 1990, auf der die am 27. 9. 1990 eingetragene Kapi-talerh6hung beschlossen worden ist, erst am 29. 8. 1990 einberufen worden ist, kann die bereits am 25. 5. 1990, also uber drei Monate vorher, geleistete Zahlung der Beklagten nicht mehr als Leistung auf eine unmittelbar bevorstehende, bereits mit aller gebotenen Beschleunigung eingeleitete Kapitalerh6hung gelten. Der auf der Gesellschafterversammlung vom 21. 5. 1990 gefa飢e BeschluB ist nicht dazu geeignet, den fehlenden zeitlichen Zusammenhang herzustellen. FUr diese rechtliche Wrdigung ist es ohne Bedeutung, aus welchen Grinden der an diesem Tage gefaBte BeschluB nicht beurkundet worden ist. Angesichts des BeschluBwortlauts liegt es nahe anzunehmen, d叩 dies absichtlich geschehen ist, weil sich die Beklagtenoch nicht mit ihren Mitgesellschaftern im einzelnen 曲 deren Teiler nahme an der Kapitalerhめ ung einigen konnte. In diesem 恥lle lage in dem BeschluB nicht mehr als die Bekundung der festen Absicht, die Gesellschaft ver面ttels einer erst noch kunftig zu beschlieBenden Kapitalerh6hung zu retten, wobei sowohl der Zeitpunkt als auch die Bedingungen der spter vorzunehmenden Kapitalerh6hung zunchst zumindest im einzelnen o ffenblieben. Bei Zugrundelegung dieser Sachverhaltsalternative hatte die Beklagte mit der am 25. 5.vo稽enommenen じberweisung lediglich auf eine erst fr einen kunftigen, damals im einzelnen noch ungewissen Zeitpunkt beabsichtigte, nicht aber auf eine bereits konkret in die \ んge geleitete (vgl. dazu auch Priester FS fr Fleck, ZGR-Sonderheft 7, 1988, 239) Kapitlerh6hu昭 geleistet, so MittBayNot 1995 Heft 2 Grunde keine schuidtilgende Wirkung fr die erst am 6. 9. 1990 tats配hlich beschlossene K叩italerhめung und die bei dieser Gelegenheit ti bernommene Einl昭叩ficht zugebilligt werden 如nnte. Sollte die Beurkundung unabsichtlich au塩rund eines Formfehlers unterblieben sein, so hatte die Beklagte auf eine formnichtige Kapitalerh6hung geleistet und sp批er einen Rtickzalilungsanspruch aus fehigeschi昭ener Kapitalerh6hung eingebracht, was eine Anerkennung als Voreinzahlung auf die erst am 6. 9. beschlossene Kapitalerh6hung von vornherein ausschi6sse. ... III. Nach alledem J ist die am 25. 5. 1990 geleistete Zahlung nicht zur Er 組lung der B眠mni昭epflicht der Beklagten aus der am 6. 9. 1990 geschlossenen Kapitalerh6hung und der U bernahme einer neuen Stammeinl昭e in H6he von 550.000,- DM geeignet. Die sich daraus ergebende Ein1昭epflicht der BeM昭ten in gleicher H6he ist nach wie vor offen, was zum Erfoig der Revision und der Kiage fhren muB. 21. GmbHG§§30, 31, 32 a (Eigenkapitalerse如nde J4互rkung vor 云ソiseneintritt erbrachter Geselischafterleistun即ii) 1. Eine Umqualifizierung einer vor Eintritt der Unternehmenskrise der Gesellschaft gewahrten Geselischafterleistung in Eigenkapitalersatz findet mcht statt, wenn die Gesellschaft in angemessener Zeit nach Krisenbeginn Konkursantrag stellt. 2. ZurL註nge der 血 Fall des,, Stehenlassens" einer Gesellschafterleistung dem Gesellschafter einzu雌umenden Uberlegungsfrist. 3. Die Au恥chnung mit dem Anspruch auf RUckforderung einer den Kapitalersatzvorschriften unterliegenden Gesellschafterleistung ist nach §32 a Abs. 1 GmbHG ausgeschlossen. BGH, Urteii vom 19. 12. 1994 一 II ZR 10/94 一,mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH a. D. Aus dem Tatbes忽nd: Der Klager ist Konkursverwalter u ber das Vermogen der E. GmbH. Die Gemeinschuldnerin wurde am 24. 9. 1984 gegrndet. Sie fhrte das bis dahin von der Bekl昭ten, einer Kommanditgesellschaft, betriebene Bauunternehmen fort. Das gesamte Ml昭everm6gen einschli叩lich der BetriebsgrundstUcke und der Baumaschinen stellte die Beklagte der GmbH auf der Grundlage von Mietvertragen, die am 1. 11. 1985 abgeschlossen wurden, zur Nutzung zur Verfgung. Gesellschafter der Gemeinschuldnerin sind zu 'gleichen Anteilen G. K. und M. E.; sie sind auch die einzigen Gesellschafter der Beklagten, und zwar G. K. als pers6nlich haftender Gesellschafter. Von den der Gemeinschuldnerin vermieteten Gegenstanden ge-h6ren die beweglichen Anlagen und Ger如 der Beklagten, das BetriebsgrundstUck H.-straBe Frau M. E. und das BetriebsgrundstUck E.-straBe Frau A. E.; die Beklagte hatte die beiden GrundstUcke ihrerseits von den EigentUmerinnen gemietet. Im Jahre 1987 geriet die GmbH in finan云elle Schwierigkeiten. Sie war ab August nicht mehr in der La鴎 die 個ligen Sozialversicherungsbeitrage und Steuern zu entrichten. Auf ihren Antrag vom 24. 9. 1987 wurde am 20. 11. 1987 U ber ihr Verm醜en das Konkursverfahren erffnet. Zu diesem 乙itpunkt wies ein am 1. 11. 1985 vereinbartes, bei der GmbH eingerichtetes Verrechnungskonto gegen die Beklagte eine Forderung von 91.777,24 DM aus. Am 18. 1. 1988 kundigte der Klger die mit der Beklagten bestehenden Mietvertrage. MittB習Not 1995 Heft 2 Der KlLtger nimmt die Beklagte auf Begleichung des Saldos aus dem Verrechnu昭skonto in Anspruch. Die Beklagte hat dem 即genUber mit Mietzinsforderungen fr die Zeit von Oktober 1987 bis Juni 1988 in Hめe von 68.310,- DM sowie verschiedenen auf das Mietverhaltnis gesttzten Ersatzansprchen in H6he von insgesamt 28.857,76 DM au堀erechnet. Der Klager h組t diese Gegenforderungen fr unbegrundet, weil die Uberlassu昭 des Anl昭everm6gens zur Nutzung durch die GmbH bei dieser fehlendes Eigenkapital ersetzt habe. Das Landgericht hat der Ki昭e stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie zun加hst durch Urteil vom 10. 7. 1991 abgewiesen. Nach AuThebung dieses Urteils durch den erkennenden Senat (BGHZ 121, 31) und ZurUckverweisung hat das Berufungs即richt nunmehr unter Abweisung der weite増ehenden Klage die Bekl昭te zur Zahlung von 85.494,14 DM nebst Zinsen verurteilt. Die Revision der Beklagten 組hrte zur AuThebung des angefochtenen Urteils und zur Zuruckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Aus den 1. Das Berufungsgericht hat 一 von der 1回ision unbean-standet 一 festgesteiit, die Gemeinschuldnerin sei sp批estens am 10. 9. 1987 in eine die Anwendung der Kapitaiersatzvorschriften rechtfertigende Krise geraten; da sie die Anfang September 1987 fiiigen Soziaiversicherungsbeitr智e und die am 10. 9. 1987 flligen Steuerforderungen fr den Monat August nicht mehr habe begleichen めnnen, sei sie jedenfalls im ietztgenannten 安itpunkt zahlungsun銀higgewesen. Auch unter Zubiliigung einer Uberl昭ungsfrist w凱e, so hat das Berufungsgericht gemeint, die Beki昭te gehalten gewesen, der Gemeinschuldnerin noch vor dem 1. 10. 1987 den Gebrauch der Mietg昭enst如de zu entziehen. Da sie dies nicht getan habe, sei sp批estens hierdurch die Gebrauchstiberiassung kapitaiersetzend geworden; auf die im ersten Revisionsurteil er6rterte Fr昭e, ob der ぬpitalersatzcharakter schon zu einem frtiheren 安itpunkt 一 m6glicherweise bereits bei Grtindung der Gemeinschuldnerin und AbschiuB des Mietvertr昭es 一 bestanden habe, komme es nicht an. Hierzu hat das Berufungsgericht dementsprechend keine Feststeiiungen getroffen. 2. Diese rechtliche Beurteilung ist unzutreffend. Die von der Rechtsprechung entwickeitep Kapitaiersatzregein beruhen ebenso wie die diesbezuglichen gesetzlichen Vorschriften auf dem Gedanken, d叩 ein Gesellschafteら der die vor dem wirtschaftlichen Zusammenbruch stehende Gesellschaft anstatt durch Zufhrung neuen Eigenk叩lt可5 auf andere Weise zu sttitzen versucht, das damit verbundene Risiko nicht auf die auBenstehenden Glaubiger abw組zen darf ( BGHZ 75, 334 , 336 f [= DNotZ 1980, 373 ]). Deshalb darf er der Gesellschaft die in einer solchen Situation zur Ver-fgung gestellten Mittel nicht entziehen, solange und soweit das Stammkapital nicht auf andere Weise 即deckt ist. Wiii er diese Rechtsfolge vermeiden, so muB er die aus eigener Kraft nicht mehr iebens飴hige Gesellschaft beseitigen, indem er ihr seine Untersttitzung versagt. Fur das,, Stehenlassen" von Mitteln, die der Gesellschafter der Gesellschaft zu einer Zeit zur Ve而gung ges妃ilt hat, zu der diese noch wirtschaftiich gesund war, bedeutet das: Der Geseiischafter muB, wenn er eine Einstufung der der Gesellschaft gew独rten Untersttitzung als-I(apitalersatz vermeiden wili, innerhaib eines angemessenen Zeitraums nach Eintritt der Krise ( BGHZ 121, 31 , 35 f. m.w.N. [= MittB町Not 1993, 33]) 一 vorausgesetzt, d叩 er wenigstens die M醜iichkeit hatte, die den Eintritt der Krise b昭rtindenden Umstande bei Mなhrnehmung seiner Verant叩rtung fr eine ordnungsgem翻e Finanzierung der Gesellschaft zu erkennen Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 06.11.1994 Aktenzeichen: II ZR 248/93 Erschienen in: DNotI-Report 1995, 36-37 MittBayNot 1995, 153-155 Normen in Titel: AktG 1965 § 188