II ZR 236/93
BGH, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 07. November 1994 II ZR 236/93 GmbHG §§ 32a, 30, 31 Umqualifizierung eines früher gewährten Gesellschafterdarlehens in Eigenkapitalersatz Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 十 ー ー ー 言 ョ1 1か か 監 20.GmbHG§§32 a; 30, 31 (Umqua/びたierung e加esfr立her ge雌hrten Geseilschafterdarlehens in Eigenkapitalersatz) り Das sogenannte Stehenlassen einer fr曲er gew註hrten Kredithilfe des Ceselischafters kann deren Umqualifizierung in Eigenkapitalersatz nur unter der Voraussetzung bewirken, daB der Gesellschafter wenigstens die M6glichkeit gehabt hat,面e den Eintritt der Krise begrUndenden Umst註nde bei \1血hrnehmung seiner Verantwortung fur, eine ordnungsgern郎e Finanzierung der Gesellschaft zu erkennen. Das Fehlen einer solchen Erkenntnism6glichkeit wird jedoch nur bei Vorliegen ganz besonderer, von dem Ceseilschafter darzulegender und zu beweisender Umst註nde anzunehmen sein. BGH, Urteil vom 7. 11. 1994 一 II ZR 270/93 一,mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH a. D. 21.GmbHG§§9 c, 56, 57 a; FGG§12 (E加rdernis eines Sachvers故ndigengutachtens als Nachweis fr 麗rthaltigkeit einer Sachein!始e) 1. '竹rd bei einer Kapitalerh6hung auf die U bernommenen Stammeinlagen als Sacheinlage ein GrundstUck eingebracht, so hat derbAnrne1der auf Aufforderung des Registergerichts als Nachweis U ber den W叶t der Sacheinlage r昭eim註fig ein Sachverst註n山gengutachten vorzulegen; er kann die Vorlegung nicht 皿it der BegrUndung ablehnen, das Registergericht、sei . zu eigenen Er面ttlungen befugt. 2. Ob in Ausnahmef訓len von der Vorlegung eines Sach-verst註ndigengutachtens bei Einbringung von Grundstu輿n als Sa山einl昭e abgesehen werden kann, pruft das Registergericht nach pflichtgem郎em Ermessen. 3・Offenbleibt,, ob bei der Anrneldung einer K叩it司erh6hung mit Sacheinlage das Registergericht 山e Vorlegung eines Sacherh6hungsberichts verlangen darf. B習ObLG, BeschluB vom 2. 11. 1994 一3 Z BR 276/94 一 mitg吐eilt von Johann Demharter, Richter am BayObLG Aus dem Tatbestand 1. Im Handelsregister ist die Firma X-GmbH eingetragen; das Stammkapital betragt 60.000 DM. Am 1. 7. 1993 hat die Gesells6haft eine Erh6hung des Stammkapitals um 40.000 DM auf insgesamt 100.000 DM zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet. Gem邪 GesellschafterbeschluB haben von der erhohten Stammeinlage die bisherigen Gesellschafter A und B je 20.000 DM ubernommen. Darauf haben die Gesellschafter jeweils Sacheinlagen geleistet, und zwar durch Einbringung je eines 1/2 Miteigentumsatteils an einem GrundstUck, wobei der Wert eines Miteigentumsanteils mit 149.457 DM beziffert worden ist. Davon haben sie entsprechend dem BeschluB der 俄sellschafterve烏ammlung jeweils 20.000 DM auf die erh6hte Stammeinlage verrechnet; der Restbetrag wurde als Darlehen der Gesellschafter an die Gesellschaft deklariert. Bei dem eingebrachten GrundstUck handelt es sich um eine Teilfi加he von ca. 1.941 qm aus dem GrundstUck F1Nr. 16 mit einer Flache von insgesamt 3.283 qm; das GesamtgrundstUck ist mit einer Buchgrundschuld zugunsten einer Bank in H6he von 450.000 DM belastet. 2. Das Amtsgericht hat der Gesellschaft aufgegeben, zur Beurteilung des Wertes; der Sacheinlage ein Gutachten U ber den GrundstUckswert vorzul昭en. Die hiergegen eingelegte Beschwerde zum Landgericht und die weitere Beschwerde zum BayObLG blieben erfolglos. MittBayNot 1995 Heft 1 Aus den Grロnden: Das zulassige Rechtsmittel ist unbegrUndet. 1. Allerdings e稽ibt sich die Vollmacht des Notars entgegen dessen Auffassung nicht aus§129 FGG, der wegen Fehlens einer Anmeldepflicht bei der Kapitalerh6hung nicht anwendbar ist (vgl. Lutter/石いn刃neih功; GmbHG, 13. Aufl., §57 Rdnr. 12; Ammon, Die Anmeldung zum Handelsregister, DStR 1993, 1025 /1028). Die Vorins1anzen durften aber davon ausgehen, daB die Gesellschaft den Notar wirksam bevollmachtigt hat. a) Die Rechtsbeschwerde tragt vor, nicht in jedem Fall 肋nne fr den Vんrt eines GrundstUcks ein Sachvers塩ndigengutachten verlangt werden; dies setze konkrete Zweifel an der Vんrthaltigkeit der Sacheinlage voraus, die hier nicht gegeben seien, weil sich der V而rt des Grundstticks aus der vorgelegten GrundstUckskaufvertragsurkunde mit hinreichender Sicherheit ergebe. Diese Auffassung kann dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg verhelfen. b) Bei der GesellschaftsgrUndung 肋nnen von den Gesellschaftern auf die u bernommenen Stammeinl昭en auch Sacheinlagen geleistet werden (vgl. §5 Abs. 4 GmbHG ). Nach §9 c Satz 2 GmbHG hat das Registe昭ericht die, Eintragung abzulehnen, wenn Sacheinlagen u berbewertet worden sind. Eine U berbewertung von Sacheinlagen kann den Anschein eines solventen Untetnehmens erwecken, obwohl die reale Aufbringung des Stammkapitals nicht gew曲rleistet ist, und damit eine Gefhrdung der GI加biger naheliegt (vgl. Baumbach左五deck, GmbHG, 15. Aufl.,§5 Rdnr. 15). Da bei Sacheinlagen allgemein gesehen eine erh6hte Gefahr unseri0ser GesellschaftsgrUndungen durch Einbringung mangelhafter oder gar wertloser Gegenstande besteht, fordert das Gesetz, daB Sacheinlagen bereits vor der Anmeldung vollstandig zu bewirken sind (§7 Abs. 3 GmbHG), ferner haben die Gesellschafter einen Sach-grundungsbericht vorzulegen(§5 Abs.4 Satz 2,§8 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG) und Unterlagen dartiber, daB der Vんrt der Sacheinl昭en den Betr昭 der dafr u bernommenen Stammeinlagen erreicht ( §8 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG ). Da fr die Grtindung einer GmbH, im Gegensatz zur Grundung einer Aktiengesellschaft nach §§33 ff. AktG , eine GrUndungsprUfung nicht zwingend vorgeschrieb6n ist, kommt der Bewertung durch das Gericht anhand des SachgrUndungsberichts und der vorgelegten Unterlagen besondere Bedeutung zu, weil die berbewertung der Sacheinlage ein Eintragu昭shindernis darstellt. Ahnliche Grunds飢ze sind auch fr den Fall der Kapitalerhめung(§§55ff・GmbHG) maBgebend. ' (1) Umstritten ist,タb auch bei der Anmeldung einer Kapitalerh6hung mit Sacheinl昭en die Vorlegung eines Sacheinlage- oder Sacherh6hungsberichts gefordert werden kann (bejahend OLG Stuttgart GmbHR 1982, 109 mit zustimmender Anmerkung Pi安瑠ttr, 5. 112/113; Scholz/ Priester, GmbHG, 7. Aufl.,§57 Rdnr. 18; Roth, GmbHG, 2. Aufl. §57 a, Anm. 1; 乏dレ in GmbH-Handbuch Rdnr. 506.2; Das neue GmbH-恥cht in der Diskussion, GmbHR 1980, 286 /90; Ehlke, Stammk叩italerh6hung bis zum 31. 12. 1985 oder Aufl6sung. GmbHR 1985. 284/290'). uie einscnia飢genしesetzesoestir口mungen zeigen, aaij nacn Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 07.11.1994 Aktenzeichen: II ZR 236/93 Erschienen in: MittBayNot 1995, 66 MittBayNot 1995, 67-66 Normen in Titel: GmbHG §§ 32a, 30, 31