V ZR 244/93
BGH, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 23. Februar 1995 V ZR 244/93 BGB § 505 Abs. 2 Wirkung der Vereinbarung von Vorfälligkeitszinsen gegenüber dem Vorkaufsberechtigten Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau erzielt werden k6nnen. In diesem Fall fehlt dem verkauften Unternehmen die nach der Behauptung der Klagerin von dem Beklagten zugesicherte Eigenschaft mit der Folge, daB der von der Ki醜erin geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus§463 BGB begrUndet ist. III. Das angefochtene Urteil kann somit keinen Bestand haben. Da es noch verschiedener tatsachlicher 民ststellungen bedarf, ist die Sache nicht zur Entscheidung reif(§565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Deswegen war das angefochtene Urteil, soweit es zum Nachteil der Klagerin ergangen ist, aufzuheben und die Sache insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurUckzuverweisen( §565 Abs. 1 ZPO ). Aus den Grロnden: 1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, den Klagern stUnden die in der 恥rurkunde ab 1. 7. 1990 vereinbarten Zinsen nic血 zu. Die Bekl昭te schulde Zinsen aus der Urkunde erst ab dem Zeitpunkt der Ki昭erUcknahme durch die Erstk如珂in im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Der Vorkaufsberechtigte sei, wie der Bundesgerichtshof entschieden habe, nur an die Vertragsgestaltung des Erstvertrages gebunden, deren Erfllung ihm moglich bleibe. Falligkeit und damit korrespondierend die Voraussetzung der Zinszahlung 如nne aber erst nach wirksamer Ausubung des Vorkaufsrechts, hier also fr面estens mit 』Bestandskraft der AusUbungserkl加ung am 22. 4. 1991, eintreten. Danach sei der Beki昭ten noch eine kurze Zeitspanne, hier fnf Tage, zur Bewirkung der Leistung zuzubilligen. 3. BGB§505 Abs,2 (H令kung der Vereinbarung von Vorflligkeitszinsen gegen貢ber dem Vorkaufsberec加igten) Mit dem Erstk註ufer vereinbarte Vorflligkeitszinsen k6n-nen unabh註ngig davon なeschuldet und erbracht werden, wann der Kaufpreis nach AusUbung des Vorkaufsrechtes (hier: der Gemeinde) f組lig wfrd. Sie werden deshalb auch vom Vorkaufsberechtigten geschuldet; lediglich ih肥 F註Ilig-keit ist danach anzupassen, wann sie der Vorkaufsberech-tigte nach AusUbung seines Rechtes frUhestens erbringen kann (Abgrenzung des Senatsurteils v. 8. 10. 1982, V ZR 147/81= NJW 1983, 682 [= DNotZ 1983, 302 ]). BGH, Urteil vom 24. 2. 1995 一 V ZR 244/93 一,mitgeteilt von D. Bun雷chuh, Vorsitzender Richter am BGH a. D. und Dr. Dr. Herbert Grziwoた, Notar in Regen Aus dem Tatbestand: Mit\notariellem Vertrag vom 5. 3. 1990 verkauften die Ki醜er ein Grundstuck zum Preise von 2.127.000 DM. Der Kaufpreis sollte bei Vorliegen bestimmter Voraussetzu昭en am 30. 6. 1990 bezahlt werden. Ab Falligkeit sollte der Kufer Zinsen in H6he von 6吻 Uber dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz zu zahlen haben. Weiter heiBt es in der notariellen Urkunde: , Unabhangig davon ist der Kaufpreis ab 01. 07. 1990 in H6he von 2吻 uber dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank jahrlich zu verzinsen." Die Kauferin hatte den Klagern auBer1em Vorausleistu昭en auf ErschlieBungsbeitrage zu erstatten und entsprechend der Re即lu昭 zum Kaufpreis zu verzinsen. Mit Bescheid vom 6. 6. 1990 u bte die BekI昭te ihr Vorkaufsrecht aus. Den Widerspruch der Kl臨er und der Kauferin wies das Landratsamt zurUck. Die Kauferin nahm eine von ihr vor dem Verwaltu昭sgericht eingereichte Klage am 22. 4. 1991 zuruck. Mit notarieller Urkunde vom 11. 6. 1991 erkl証ten die KI醜er die Auf1assung an die Beklagte. Diese veranlaBte am 12. 6. 1弱1 die Uberweisung des 血ufpreises in H6he von 2.1刀.000 DM sowie die Zahlung von ErschlieBungskosten in H6he von 369.680 DM und Zinsen von 8,5吻 aus beiden Summen fr die 安it vom 23.4.bis l3.6. 1991 (51 Zinst昭e 良 589,48 DM). Diと Parteien streiten im wesentlichen darum, ob die 恥gelu曳, daB der Kaufpreis unabhangig von der Falligkeit ab 1. 7. 1990 zu verzinsen sei, auch im Verhaltnis zwischen ihnen gilt. Kluger ist U berwiegend begrndet. MittB習Not II. Dies halt revisionsrechtlicherじberprufung nicht in allen Punkten stand. Mit Recht wendet sich die Revision gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, aus dem Senatsurteil vom 8. 10. 1982 ( NJW 1983, 682 『= DNotZ 1983, 3021 )sei zu folgern, daB der Vorkaufsberechtigte vor Flligkeit des Kau如reises Zinsen darauf in keinem Falle schulde. In jenem Urteil hat der Senat in U bereinstimmung mit der standigen Rechtsprechung daran angeknupft, daB der Vorkaufsberechtigte durch die 加sUbung des Vorkaufsrechts nicht in einen schon bestehenden Kaufvertrag eintritt, sondern einen selb-standigen, neuen Kaufvertrag begrUndet, dessen Inhalt sich allerdings grunds批zlich nach den Bedingungen des Ausgangsvertrages richtet. Nach dem erwahnten Senatsurteil sind diese Bedingungen aber auf den neuen Vertrag nur derart U bertr昭bar, daB sie sich noch (rechtzeitig) erfllen lassen; andernfalls hatten es die Parteien des Ausgangsver-trages in der Hand, die Ausnbung des Vorkaufsrechts zu vereiteln. Der Vorkaufsberechtigte sei nur an eine solche Vertragsgestaltung gebunden, deren Erfllung ihm bei rechtzeitiger Ausubung des Vorkaufsrechts m6glich bleibe. Sei nach dem Ausgangsvertrag der Kaufpreis schon vor AusUbung des Vorkaufsrechts 負llig, so sei die Falligkeitsabrede in dem neuen Kaufvertr昭 sinnentsprechend anzupassen.恥lligkeit des Kau如reises 一 und da面t auch Verzug mit der Erfllung 一 kann nach dieser Entscheidung immer erst nach Ausubung des Vorkaufsrechts eintreten. Im Unterschied dazu geht es hier um Vorflligkeitszinsen, denn die Zinsen sollten vom 1. 7. 1990 an unabhangig davon geschuldet sein, ob dann auch schon der Kau如reis fllig w加e. Solche Zinsleistungen stehen in keinem inneren 乙usammennang mit der Uberlassung von IN吐zungen, son'dem werden neben dem Kaufpreis als weitere Gegenleistung geschuldet (vgl. auch Senatsurt. WM 1992, 1411 betr. Falligkeitszinsen『= MittB町Not 1992, 327];Grゴwo女, NVwZ 1994, 215, 218); sie k6nnen unabhangig davon geschuldet und erbracht werd血,wann der Kaufpreis fllig wird. Das erw加nte Senatsurteil vom 8. 10. 1982 ist nur insofern einschl尋g, als auch dile Regelung 加er Vor制ligkeitszinsen im neuen Kaufvertrag so angepaBt werden m叩, daB diese Nebenleistung zwar in voller Hめe geschuldet, aber erst zu einem Zeitpunkt fllig wird, zu dem der Vorkaufsberech-tigte sie nach AusUbung des Vorkaufsrechts frUhestens erbringen kann. Damit wird einerseits den schutzwUrdigen Belangen des Vorkaufsberechtigten Rechnung getragen und andererseits vermieden, d郎 das im Ausgangsvertrag verDie Revision e C J d O J Heft 3 wirklichte wirtschaftliche Interesse des Ver 娘ufers durch die Ausubung des Vorkaufsrechts und deren Anfechtung nachhaltig beeintrachtigt wird. Soweit in der mUndlichen Verhandlung die Beklagte aus der Einlegung eines Widerspruchs gegen den AusUbungsbescheid durch die Klager auf mangelnde Erfllungsbereitschaft, derentwegen Zinsen dann nicht geschuldet wurden, schlieBen will, geht das schon im Ansatz fehl. Vor Bestandskraft des Bescheides oder Anordnung seiner vorlaufigen Vollstreckbarkeit (vgl. §80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ; Schrdter, BauGB, 5. Aufl.,§28 Rdnr. 7) bestand noch keine Leistungspflicht der Klager gegenUber der Beklagten. 4. BGB§§412, 401, 426 II 1, 1192, 1173 (Gese女liche, Anspruch auf Abtretung der Sicherungsgrundschuld かr ai留leichsberechtigten Gesanitschuldner) Die Grundschuldgl註ubigerin darf die Abt肥tung der Grundschuld an einen von mehreren ausgleichsberechtigten Gesamtschuldnern nicht ablehnen, wenn dieser die Tilgung des Kredits anbietet. (Leitsatz der Schr諺leitung) BGH, BeschluB vom 31.1.1995 一 XI ZR 3 0/94 一 mitgeteilt von D. Bun泌chuh, Vorsitzender Richter am BGH a. D. Aus dem Tatbestand: Der Ki如er und seine geschiedene Ehefrau waren je zur H 組fte MiteigentUmer eines GrundstUcks. Sie nahmen als Gesamtschuldner bei der bekl昭ten Sparkasse Darlehen auf und bestellten als Sicherheiten Grundschulden. Der Kl 鶴er bot die Tilgung der Kredite mit Hilfe einer Bank ge即n Abtretung der Grundschulden an sich allein an. Die Beklagte war lediglich bereit, die Grundschulden an den Kl如er und seine geschiedene Ehefrau gemeinschaftlich abzutreten. Die Vorinstanzen haben die Klage auf Abtretung der Grundschulden Zug um Zug gegen Zahlung der gesicherten Forderungen, hilfsweise danach, sowie auf 民ststellung des Annahmeverzuges der Beklagten abgewiesen. Nach Zwangsversteigerung des GrundstUcks haben die Parteien U bereinstimmend den Rechtsstreit fr in der Hauptsache erledigt erklart. Die Kosten wurden nach billigem Ermessen der Beklagten auferlegt, da sie voraussichtlich im wesentlichen unterlegen w紅e・ Aus den Grnndeiv 1. Die Erw舞ungen der Vorinstanzen hatten der revisionsrechtlichen U berprufung nicht standgehalten. Das Berufungsgericht hat nicht hinreichend unterschieden zwischen dem aus der Sicherungsabrede folgenden ver-traglichen Anspruch auf 助ckgewahr der Grundschuld, der mehreren Sicherungsgebern gemeinschaftlich zusteht ( §432 Abs. 1 BGB ), und dem gesetzlichen . Anspruch auf Abtretung der Sicherungsgrundschuld, den ein ausgleichsberechtigter Gesamtschuldner entsprechend §§412, 401 BGB i.V. mit §426 Abs. 2 Satz 1 BGB nach Befriedigung des Glaubigers hat'(vgl. BGHZ 80, 228 , 232 f.; 110, 41, 43). Gegenstand des Rechtsstreits war nur der gesetzliche Anspruch. Dieser steht einem Gesamtschuldner entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch dann zu, wenn er 一 wie der Klager 一 nach Erfllung der gesicherten Forderung zur Halfte ausgleichsberechtigt ist und die auf Miteigentums-anteilen lastenden Grundschulden mitbestellt hat. Zwar sind Sicherungsgesamtgrundschulden 一 als solche sind die genannten Belastungen zu behandeln( §§1192 Abs. 1, 1114, 1132 Abs. 1 BGB )一 regrelos ausgestaltet( §§1192 Abs. 1, 1173 Abs. 1 BGB; BGHZ 108, 179 , 186). Dies gilt jedoch nur fr das dingliche Recht. Soweit dem zahlenden MiteigentUmer ein Asgleichsanspruch nach‘ § 426 Abs. 1 BGB zusteht, erwirbt er bei Zahlung auf die Gesamtgrundschuld auch das auf dem Miteigentum des Ausgleichspflichtigen lastende Recht ( §1173 Abs. 2 BGB ), bei Zahlung auf die gesicherte Forderung einen Anspruch gegen den Glaubiger auf Abtretung der Gesamtgrundschuld (BGH WM 1983, 705, 707, 708). Die Ansicht des Berufungsgerichts wUrde zu dem nicht hinnehmbaren Ergebnis fhren, daB der ausgleichsberechtigte Gesamtschuldner nach Tilgung der Ge-samtschuld tatenlos zusehen muBte, wie - der Ausgleichspflichtige den Anspruch auf Ruckgewahr der Grundschuld an beide Gesamtschuldner geltend macht ( §432 Abs. 1 BGB) und ihm damit entgegen der Zweckbestimmung des §426 Abs. 2 Satz 1 BGB die Moglichkeit nimmt, sich aus der Grundschuld am Miteigentumsanteil des Ausgleichspflichtigen zu befriedigen. Fehlerhaft war auch die BegrUndung des Berufungsgerichts, die Abtretung der Gesanitgrundschulden an den Klager allein hatte fr seine geschiedene Ehefrau unzumutoare rolgen; iflr wuruen em neuer ulaubiger unu eine Fiattung ihres Miteigentumsanteils fr ein anderes Darlehen aufgedrangt, Beides trifft ersichtlich nicht zu. Hatte der Klager fr die beabsichtigte Umschuldung allein ein Darlehen aufgenommen, so hatte seine geschiedene Ehefrau daraus nichts geschuldet. Sie hatte fr diese Darlehen auch nicht mit ihrem Miteigentumsanteil gehaftet. Die darauf lastende Gesamtgrundschuld hatte vielmehr auch nach Abtretung an den Klger und Weiterzession an dessen Kreditgeber nur die gem. §426 Abs. 2 Satz 1 BGB in H6he des Ausgleichsanspruchs auf den KlagerU bergegangenen, vormais der Beklagten zustehenden Darlehensforderungen gesichert. Die Einwendungen, die die geschiedene Ehefrau des Klagers der Beklagten als Grundschuldglaubigerin entgegensetzen konnte, hatten ihr nach MaBgabe des§1巧7 BGB auch gegenUber dem Grundschulderwerber zugestan-den ( BGHZ 103, 72 , 83「= DNotZ 1988, 492 ]). Die Erwgung des Berufungs即richts, mangels Erfllung der gesicherten Forderungen bestehe ein Anspruch des Klagers auf Abtretung der Grundschulden an sich allein jedenfalls noch nicht, rechtfertigte nur die Abweisung des Hauptantrags der Klage. Der Hilfsantrag, die Beklagte nach Befriedigung i垣er Anspruche zur Abtretung der Grundschulden zu verurteilen, berUcksichtigte die Vorleistungspflicht des Klagers. Nicht tragfhig war auch die Erwagung des Landgerichts, daB die geschiedene Ehefrau des Klagers die Abtretung der Gesamtgrundschulden an sich allein verlangen k6nne, wenn sie die gesicherten Forderungen erflle. Dies hatte selbst dann nicht zu Schwierigkeiten fhren konnen, wenn die geschiedene Ehefrau des Klagers die Forderungen erst nach Verurteilung der Beklagten zur Abtretung der. Grundschulden an den Klagers allein めgel6st hatte. Dann hatte die Bedingung fr den ausgeurteilten Abtretungsanspruch, die Erfllung der gesicherten Forderungen durch den Klager, nicht mehr eintreten konnen und die Verurteilung der BekI昭ten ware praktisch bedeutungslos geworden. MittB習Not 1995 Heft 3 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 23.02.1995 Aktenzeichen: V ZR 244/93 Erschienen in: DNotI-Report 1995, 88-89 MittBayNot 1995, 199 MittRhNotK 1995, 229 DNotZ 1996, 429-431 Normen in Titel: BGB § 505 Abs. 2