II ZR 97/9
BGH, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 01. März 1995 LwZB 9/94 LwAnpG § 65 i. d. F. v. 3. Juli 1991; ZPO §§ 577a, 548 Zulässigkeitsanforderungen von Klagen gegen Versammlungsbeschlüsse einer LPG oder ZGE Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau dritte Efwerber des Gesch狙santeils h谷tte n加ilich, anders als die Gesellschaft, ein Gewinnbezugsrecht und muBte, falls aufgrund eines Gewinnverwendungsbeschlusses Betrage an ihn ausgeschuttet werden, hieran den fruheren Gesellschafter beteiligen. 4. Der Beklagte haftet auch nicht unmittelbar nach§101 Nr.2, 2. Halbsatz BGB. Soweit er als alleiniger Gesellschaftgr der GmbH めer die Gewinnverwendung BeschluB gefaBt und die Jahresgewinne fr 1988 und 1989 an sich selbst ausgeschtittet hat, hat er nicht ein fremdes, eigentlich der Gesellschaft zu stehendes Fruchtziehungsrecht, sondern sein eigenes, durch seinen Geschaftsanteil an der G由bH vermitteltes Gewinnbezugsrecht ausgetibt; Da die Gesellschaft 租r ihre eigenen Anteile nicht gewinnberechtigt Ist, steht der gesamte Jahresgewinn zur Verteilung unter den verbliebenen Gesellschaftern nach Gesetz und Satzung (LutterZ肌)mmelh吐 §33 Rdnr. 9; Hachenbu摺/Hohner,§33 Rdnr. 52 f.; Scholz!肌'stermann, §33 Rdnr. 33), wird also allein aufgrund des eigenen Mitgliedschaftsrechts bezogen. Die Interessen des Gesellschafters, der seinen Geschaftsanteil auf die GmbH ti bertragen hat, werden hierdurch nicht in unangemessener Weise beeintrichtigt. Da es zu der Anteilsめertragung nur 面t seiner Mitwirkung kommen kann, hat er es in der Hand, durch Veteinbarungen mit der Gesellschaft und den verbliebenen Gesellschaftern eine Regelung zu treffen, die seine Rechte wahrt, auch wenn erst nach seinem Ausscheiden der GewinnverwendungsbeschluB fr zurtickliegende Perioden、gefaBt wird. Soweit u ber die Gewinnverwendung schon、 vor der Anteilsubertragung befunden worden Ist, behalt der VriuBerer mangels abweichender Vereinbarungen den Gewinnauszahlungsanspruch ohnehin (Hachenbu摺/Hohner,§33 Rdnr. 51; Baumbach乙山紹ck,§29 Rdnr. 58)' 5 . Da danach der fruhere Gesellschafter S . keinen Anspruch auf Beteiligung an den Gewinnen der Jahre 1988 und 1989 hat, iSt die Klage, die sich auf einen in einen Zahlungsanspruch めe稽egangenen Befreiungsanspruch der Gemeinschuldnerin von dieser angeblichen Verbindlichkeit bzw. auf die Abtretung der angeblichen Ansprtiche S.s stutzt, unbegrundet, ohne daB der Senat auf die ti brigen gegen das Berufungsurteil erhobenen Rugen der Revision einzugehen h批te. 27. LwAnpG§65 i.d.F. v. 3. Juli 1991; ZPO§§577 a, 548 の1島sigkeitsanforderungen von Ki昭en gegen Versammlungsbeschltisse einer LPG oder ZGE) Nichtigkeits- oder Anfechtungsklagen gegen die nach der Wiedervereinigung gefaBten BeschlUsse der Mitgliederversammlung einer LPG oder der Bevollm谷chtigtenver・ sammlung einer juristisch selbstandigen ZGE sind keine Rechtsstreitigkeiten im Sinne von§65 LwAnpG a.F. Sie beurteilen sich nach den Grundsatzen des Genossenschaftsrechts, erg谷nzend nach den aktienrechtlichen Vorschriften U ber Mangel von HauptversammlungsbeschlUssen. BGH, BeschluB vom 2.3.1995一 LwZB 9/94一,mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH a. D. Aus dem Tatbestand: Die Klagerin war 証S damalige LPG (T) N. einer der Tr谷gerbetriebe, die 1965 die Beklagte, ZGE T. N., als kooperative Einrichtung ge帥ndet hatten・ Am 6.2. 1 99 1 beschloB die Bevollmachtigtenversammlung der Beklagten deren Aufl6sung zum 1 .7. 1 990 unter Ubernahme der Rechtsgesch狙e und wirtsch血lichen Tatigkeit durch die Au臣Ing-gesellschaft T. N., ferner am 17. 12. 1991 deren Umwandlung in eine GmbH. Gleichz6itig wurde unter anderem festgestellt, daB die Killgermn aus der ZGE austrete. Mit BeschluB vom 1 1.. 1 1. 1 992 best批igte die Beklagte den Austritt der Klagerin auf der Grundlage deren Antrags vom 7.5.1990. Am 21.9.1993 stellte die Beklagte durch BeschluB fest, daB die Klagerin ihre Kundigung zurtickgezogen habe und damit Tr醜erbetrieb der Beklagten bleibe. Die Klagerin hat im Wege der Klage die Feststellung beantragt, daB die BeschlUsse vom 6.2.1991 und vom 17.12.1991 sowie vom 1 1 . 1 1 . 1 992 nichtig seien, hilfsweise hat sie gebeten, die Beschlusse vom 6.2. l99lund vom 17. 12.1991 fr nichtig zu erkl証en. Die gegen die Verwerfung der Berufung der Klagerin eingelegte Beschwerde 比hrte zur ZurUckverweisungい Aus den Grnden. Nach Auffassung des Senats muB die Wirksan水 eit der nach der Wiedervereinigung gefaBten Beschlusse nach d en Grundsatzen des Genossenschaftsrechts beurteilt werden, die ihrerseits erganzend auf die aktienrechtlichen Vorschriften uber Mangel von Hauptversammlungsbeschlussen(§§241 ff. AktG) abstellen (vgl. dazu M説1er, GenG,§ う1 Rdnr. 1 m.w.N. ; Meyer/Meulenbergh/Beuthien, GenG, 12. Aufl.,§51 Rdnr. 3 m.w.N.). Weder das bis zum 31.12.1991 weiter geltende LPG-Gesetz noch die Musterstatuten fr die LPG (P) oder (T) sowie diejenigen fr kooperative Einrichtungen in der LPG, GPG, VEG und andere sozialistische Betriebe der Land-. Forst- und NahrungsgUterwirtschaft enthalいn eine Regelung tiir Klagen gegen die WirKsamKeit von bescniussen der Mitgliederversammlung oder der Bevollmachtigtenversammlung. Wie der Senat im BeschluB vom 1.7.1994 (BLw 17/94, AgrarR 1994, 300 mit zustimmender Anm. v. Schaffland, EWiR 1994, 1099 ) n油er dargelegt hat, entsprach es aber der Rechtspraxis der DDR, gerichtliche Verfahren auf der Grundlage von LPG-Vollvers山nmlungsbeschltissen, deren Wirksamkeit umstritten war, solange auszusetzen, bis der 'Rat des Kreises entschieden hatte, ob der gefaBte BeschluB aufrechterhalten bleibt. Diese Entscheidungszustindigkeit der staatlichen Verwaltungsbeh6rde entfiel spitestens (vgl. Senat a.a.0) mit dem Inkrafttreten der Kommunalverfassung vom 17.5.1990 (GB1 I S. 255). Diebestehende Lucke zur gerichtlichen Wirksamkeitskontrolle von Vollversammlungsbeschlussen kann mangels anderweitiger Sonderregelung im LPG-Recht (vgl. auch Senatsbeschl. v. 9.6.1993, BLw 63/92, AgrarR 1993, 261 ) mit Inkrafttreten des bundesrepublikanischen Rechts im Beitrittsgebiet (Art. 8 EVンnur durch eine entsprechende Anwendung genossenschaftsrechtlicher Grundsatze geschlossen werden, die ihrerseits erganzend auf die§§25 1 if. AktG abstellen (so auch Nies, LwAnpG,§ 28 Rdnr. 2 bis 9; wohl auch Schweizer, Das Recht der landwirtschaftlichen Betriebe nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz, 2. Aufl., Rdhr. 257; dazu auch n油er Senatsbeschl. v. 1.7.1994, a.a.O, m.w.N.). Vぬ5 繊r die LPG gilt, muB auf eine ZGE jedenfalls dann entsprechend Anwendung finden, wenn diese 一 wie im vorliegenden Fall 一 durch Registrierung eine juristische Person mit eigener Rechts負higkeit ist (vgl. auch §13 Abs. 3 LPG -Gesetz 1982). Die ZGE war nmlich ein genossenschaftlich strukturierter ZusammenschluB der entsprechenden Tragerbetriebe auf der Grundlage des LPGGesetzes(§13 LPG Gesetz 1982). 316 MittBayNot 1 995 Heft 4 Das Berufungsgericht wird deshalb ohne Bindung an die verfehlte Entscheidung des Kreisgerichts zur Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde (vgl. auch Senatsbeschl. v. 21.1.1993, BLw 45/92, AgrarR 1993, 188 ) auf die zulassige Berufung der Klagerin prfen mussen, ob die Klage gegen die Wirksamkeit der entsprechenden Beschlusse der Bevollmachtigtenversammlung zulassig und begrUndet ist. 28. BGB§ 738 (Bercksicht智ung des Werts mitgenommener M伽date beim Abfindungsanspruch eines ausscheidenden Geselisch叩 ers) Zur Frage, wie der Wert von Mandaten, die der aus einer Soziet註 t ausscheidende Gesellschafter im Einverst註 ndnis mit den verbJeibenden Gesellschaftern mitnimmt, bei der Berechnung eines etwaigen Abfindungsanspruchs des ausscheidenden Geseilschafters zu bertic鵬ichtigen ist. BGH, Urteilvom 6.3.1995 一 II ZR 97/9午二, mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH a. D. Aus dem Ta功estand: Die Beklagten waren die alleinig血 αsellschafter und Gesch谷ftsfhrer. der 1 987 gegri-ndeten, inzwischen aufgel6sten und im Jahie 1990 wegen Verm6gensiosig畑t im Handelsregister gel6schten s. GmbH. Fur diese Gesellschaft, die sich als Bautragerunternehmen betatigte, erbrachten die Beklagten als Gesellschafter einer zwischen ihnen bestehenden Gesellschaft b山gerlichen Rechts Architektenleistungen. Zur Sicherung von Honoraransprtichen in H6he von rund 100.000,- DM trat die GmbH ab April 1988 ihr zustehende Werklohnforderungen von insgesamt etwa 2 Mio. DM an die Beklagten als Mitglieder der Architektengemeinschaft ab. Am 28. 1 1 . 1988 trat die GmbH ihre Anspruche gegen die Beklagten auf Einzahlung restlicher Einlagen in H6he eines Betrages von 25.000,- DM - ebenfalls als Sicherheit 一 an die damaligen ProzeBbevollmachtigten der 5. GmbH ab, die imjetzigen Rechtsstreit in den Vorinstanzen auch die Beklagten pers6nlich vertreten haben. Am 14.2.1989 schloB die GmbH mit der Klagerin Vertrage u ber von dieser zu liefernde und zu montierende TUren 血r verschiedene Bauvorhaben. Die Klagerin, die diese Leistungen erbrachte, konnte ihre Zahlungsanspruche gegen die GmbH in H6he von 62.143 DM ,一 nicht durchsetzen. Diese erlitt im Jahre 1989 einen Verlust von 710.000 DM. Der von den Beklagten am 11.1.1990 gestellte ,一 Konkursantrag wurde am 19.4.1990 mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse zuruckgewiesen. Die Klagerin macht ihren Forderungsausfall zuzuglich der ihr durch den ProzeB gegen die GmbH entstandenen Verf 山rens- und Vollstreckungskosten von 1 2.254,43 DM als Schadensersatzanspruch und unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Haftung im qualifizierten faktischen Konzern gegen die Beklagten geltend. Die Vorinstanzen haben der Klage im wesentliche'n stattgegeben. Die Revision der Beklagten 加hrte zur Klageabweisung. Aus den GrUnden: 1. Die Begr加dung, mit der das Berufungsgericht der Klage stattgegeben hat, tragt die Entscheidung nicht. 1 . Das Berufungsgericht hat die Haftung der Beklagten in erster Linie mit V吐schulden beim VertragsschluB begrUndet. Sie hatten, so hat es ausgefhrt, die Klagerin d 姉ber aufklaren mussen, daB die GmbH deren Arbeiten nicht mehr wurde bezahlen k6nnen; dafr h 批ten sie pers6nlich einzustehen, weil sie an dem Geschft ein eigenes wirtschaftliches Interesse gehabt hatten. In beiden Punkten kann dem Berufungsgericht nicht zugestimmt werden. 29. BGB§276; AktG 1965§§302, 303 (Keine persグnliche des GmbH-Gesch夢典hrers wegen Abtretung von Forderungen der GmbH an sich selbst zur Sicherung eigener Honoraransp庖chり 取ftung 1. Der Gesch註ftsfhrer einer Bautr註ger-GmbH haftet nicht deswegen pers6nlich fr eine Werklohnschuld der Gesellschaft, weil er Forderungen, die dieser aus demseJben Bauvorhaben gegen den Bauherren zustehen, an sich selbst zur Sicherung des Honoraranspruchs abgetreten hat, den er aus Architektenleistungen 伍r das Bauvorhaben gegen die GmbH hat. 2. Einen die Haftung im qualifizierten faktischen GmbH-Konzern ausl6senden RechtsmiBbrauch stellt es nicht dar, wenn bestimmte im einzelnen feststehende Forderungen der abh註ngigen Gesellschaft an ein anderes Konzernunternehmen zur Sicherung von AnsprUchen abgetreten werden, die diesem seinerseits gegen die abh註ngige GmbH zustehen. BGH, Urteil vom 27.3.1995 一 II ZR 136/94 一, mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender 町chter am BGH a.D. MittBayNot 1 995 Heft 4 a) Eine pers6nliche Haftung des GmbH-Geschaftsfhrers fr vertragliche Verl元 ndlichkeiten unter dem Gesichtspunkt des wirtschaftlichen Eigeninteresses kommt nach der Entscheidung des Senats vom 6.6.1994 ( ZIP 1994, 1103 , 1105 f. [= MittBayNot 1994, 451 ],zum Abdruck in BGHZ 126, 181 bestimmt) in aller Regel wegen des sich dabei ergebenden Wertungswiderspruchs zu §13 Abs. 2 GmbHG nicht in Be-tracht. Der Senat hat dies dort allerdings 一 abgesehen davon, daB die mitgliedsch血liche Beteiligung des Geschaftsfhrers an der GmbH als solche nach heute einhelliger Meinung nicht haftungsbegrUndend wirkt 一, nur 拓r den Fall ausgesprochen, daB der Geschftsfhrer zugunsten der Gesellschaft pers6n liche oder dingliche Sicherheiten gestellt hat. Nach einem Urteil des VIII. ZiV y,ilsenats vom 23.10.1985 soll ein zur pers6nlichen Haftung fhrendes wirtschaftliches Interesse des Geschaftsfhrers vorliegen, wenn er bei AbschluB des Vertrages die Absicht hat, die vom Vertragspartner zu erbringende Leistung nicht ordnungsgemaB an die vertretene Geselischaft weiterzuleiten, sondern sie zum eigenen Nutzen von ihm selbst bestimmten Zwecken zuzufhren(ZIP 1986, 26, 30). Das Berufungsgericht hat, m6glicherweise auf dieser Grundlage, gemeint, die Beki昭ten seien - wirtschaftlich gleichsam in eigener Sache tatig geworden, weil sie als Geschaftsfhrer der GmbH den Werklohnanspruch gegen die Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 01.03.1995 Aktenzeichen: LwZB 9/94 Erschienen in: MittBayNot 1995, 316-317 Normen in Titel: LwAnpG § 65 i. d. F. v. 3. Juli 1991; ZPO §§ 577a, 548