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V ZB 34/94

BGH, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 21. September 1995 V ZB 34/94 GBO § 23 Rückübereignungsvormerkung ohne Löschungserleichterung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau RECHTSPRECHUNG Borgerliches Recht 1. BGB§313 Satz 1 んr Formpflicht nachtrglicher Vereinbarungen bei einem Grundst琵ckska功 Die Formvorschrift des §313 Satz 1 BGB findet auf nachtragliche Vereinbarungen der Parteien eines Grundsthcksver谷uBerungsvertrages Anwendung, sofern da・ durch eine bereits formgUltig begrhndete Verpflichtung in rechtlich erheblicher Weise ver註ndert wird; dies gilt grunds五tzlich auch 比r die nachtr谷gliche Verl谷ngerung der Frist zur Aus柱bung eines Wiederkaufsrechts (Klar・ stellung des Senatsurteils vom 27. Oktober 1972, V ZR 37/71, NJW 1973, 37 ). BGH, Beschl. v. 9.11.1995 一 v ZR 36/95 一, mitgeteilt von Dr Ma功ぞd Werp, Richter am BGH Aus den G威nden: Die Formvorschrift des §3 1 3 Satz 1 BGB findet auf nachtragliche Vereinbarungen der Parteien eines GrundstticksverauBerungsvertrages Anwendung, sofern dadurch eine bereits form帥itig begrndete Ve印flichtung in rechtlich erheblicher Weise verandert wird. Dies gilt grunds谷tzlich auch fr die nachtragliche Verlangerung der Frist zur Austibung eines Wiederkaufsrechts. Der Senat hat hiervon Ausnahmen nur fr die F組le zugelassen, daB entweder die Vertragspartner lediglich zwecks Beseitigung einer bei der Abwicklung des Gesch狙s unvorhergesehen au堀etretenen Schwierigkeit eine nur dieser Abwicklung dienende neue Vereinbarung treffen (Urt. v. 27. Oktober 1972「= MittBayNot 1973, 16 =DNotZ 1973, 473]), oder daB die A nderung (vor Eigentumsum-schreibung) derAuflassung zeitlich nachfolgt (Urt. v. 28. September 1984「= MittBayNot 1984, 274 = DNotZ 1985, 284 ]). Einer dieser Ausnahmeflle ist hier nicht gegeben. 2・GBO§23 (Rたck助ereignu昭svormerku昭ohne L加chungserleichterung) Eine Auflassungsvormerkung kann auch dann nkht mit dem Inhalt eingetragen werden, daB zu ihrer L6schung der Nachweis des Todes des Berechtigten gen柱gt, wenn sie ohne zeitliche Begrenzung bestellt worden ist (Erganzung zu BGHZ 117, 390 ). BGH, BeschluB vom 21.9.1995-V ZB 34/94 一, mitgeteilt von Dr Ma功ed Werp, Richter am BGH und Notar 圧 ns Kleider, NUrnberg Aus dem Tatbestand: Mit notariellem Vertrag lieB der Beteiligte zu 1 einen Miteigentumsanteil von 1/2 an seinem Hausgrundstuck an die Beteiligte zu 2 auf. Dem Beteiligten zu 1 wurde zugleich ein Anspruch auf Rtickめereignung 缶 den Fall einger谷umt, daB a) die Beteiligte zu 2ti ber den Miteigentumsanteil ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1 verfbgt oder daB b)ti ber das Verm6gen der Beteiligten zu 2 das Konkurs- oder Ver-gleichsverfahren er6ffnet oder mangels Masse abgelehnt wird, sie in 脆rnめgensverfall ger谷t oder die Zwangsvollstreckung in,, das Vertragsgrundsttick" betrieben wird. Der Rucktibereignungsanspruch soll nach dem Vertrag mit dem Ableben des Beteiligten zu 1 erl6schen, sofern er zuvor nicht unbedingt entstanden ist. Zur Sicherung des Anspruchs auf Ruckubereignung bewilligten die Beteiligten die Eintr昭ung einer Vormerkung des Inhalts, da zur L6schung der Nachweis des Todes des Beteiligten zu 1 gentigen soll. Das Grundbuchamt hat die Beteiligte zu 2 als Miteigentumerin zu 1/2 sowie zugunsten des Beteiligten zu 1 eine Auflassungsvormerkung beztiglich山eses Anteils eingetragen. Den Antrag auf Eintragung der L6schungserleichterungsklausel hat es dagegen zuruckgewiesen. Erinnerung und Beschwerde der Beteiligten sind erfolglos geblieben. Auch die weitere Beschwerde, die das Bayerische Oberste L田idesgericht 面t Rllcksicht auf den BeschluB des Oberlandesgerichts K6ln vom 9.2.1994, Rpfleger 1994, 345 「= MittBayNot 1994, 331 ] dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt hat, hatte keinen Erfolg. Aus den G威nden: Die Vorlage ist statthaft( §79 Abs. 2 GBO ).・ Das vorlegende Gericht geht davon aus, daB sich die bewilligte Auflassungsvorm古kung nicht auf die Lebenszeit des Beteiligten zu 1 beschrankt und d論 der gesicherte Anspruch, sofern er zu Lebzeiten des Beteiligten zu 1 wirksam geworden ist, vererblich ist und dann ebenfalls keiner zeitlichen Beschrankung unterliegt. F宙 diesen Fall halt das vorlegende Gericht eine entsprechende Anwendung des §23 Abs. 2 GBO mit der Folge, daB die beantragte L6schungserleichterungsklausel einzutragen w加,nicht 比r zulassig. DemgegenUber hat das Oberlandesgericht K6ln in dem angefhrten BeschluB den Stan即unkt vertreten, die Eintragung eines L6schungserleichterungsvermerks sei bei dieser Fallgestaltung in analoger Anwendung des §23 Abs. 2 GBO geboten. Die beiden Gerichte sind 面thin U ber dieselbe, hier entscheidungserhebliche Rechtsfrage unterschiedlicher Auffassung. Dies tr谷gt die Vorlage. Die weitere Beschwerde ist zulassig(§§78, 80GBO), hat aber in der Sache keinen Erfolg. 1. Sind bei einem auf die Lebenszeit des Berechtigten beschr血kten dinglichen Recht seiner Art nach Rtickstande von Leistungen m6glich, so bedarf es nicht der an sich gemaB §23 Abs. 1 GBO erforderlichen Bewilligung des Rechtsnachfolgers, wenn im Grundbuch eingetragen ist, d論 zur L6schung der Nachweis des Todes des Berechtigten genugt ( §23 Abs. 2 GBO ). Fur die L6schung einer sich auf die Lebenszeit des Berechtigten beschrankenden Auflassungsvormerkung hat der erkennende Senat die Zulassigkeit einer L6schungserleichterungskJausel nach §23 Abs. 2 GBO ver-neint ( BGHZ 117, 390 「= MittBayNot 1992, 193 =DNotZ 1992, 569]). Ist n谷mlich die Vormerkung 面t Eintritt der Bedingung erloschen, so entfallen ihre gesetzlichen Wirkungen ( §§883 Abs. 1 und 2, 884, 888 BGB ,§24 KO,§48 ZVG).助ckst加de im Sinne des§23 GBO sind dann nicht mehr denkbar. Soweit der gesicherte Anspruch auf Rhcktibereignung 一 unter bestimmten Voraussetzungen 一 vererbncn und damit nicnt zeit1ic1 beschrankt ist, so stellt der Fortbestand dieses Anspruchs keinen Ruckstand der Vormerkung dar. 26 MittBayNot 1 996 Heft 1 2. Im AnschluB an diese Entscheidung ist in Rechtsprechung und Rechtsiehre vielfach der Versuch unternommen worden, §23 Abs. 2 GBO auf die Vormerkung dann analog anzuwenden, wenn nicht nur der gesicherte Rckubereignungsanspruch 一 sofern entstanden 一 vereiもlich ist, sondern auch die Vormerkung oline zeitlicfle begrenzung oestent worcien ist. In diesem Fall 如nne namlich der fortbestehende schuldrechtliche Anspruch als Rckstand der ebenfalls fortbestehenden Vormerkung begriffen werden und die Eintragung einer L6schungSerleichterungSklausel rechtfertigen (OLG K6ln, Rpfleger 1994, 345 [ MittBayNot 1994, 331 J; AG Munchen, MittBayNot 1992, 279 ; Ertl, MittBayNot 1992, 195 ; Lαls如ボ MittRhNotK 1994, 129 , 134 ff; Rasttter, BWNotZ 1994, 135, 137f). Der Senat vermag sich-dem nicht anzuschlieBen. a) Die Vorsc面ft des §23 Abs. 2 GBO setzt voraus, d那 das eingetragene Recht auf die Lebenszeit des Berechtigten be-§23 schr如kt ist( Abs. 1 GBO). Schon daran fehlt es bei der vorliegenden Fallgestaltung, worauf das vorlegende Gericht zu Recht hinweist (s. auch Tiedtke, DN0tZ 1992, 539, 543 f; Streuer, Rpfleger 1994, 346 , 347). Die Vormerkung, um deren L6schung es geht, ist gerade nicht auf die Lebenszeit des Beteiligten zu 1 bestellt worden. Vielmehr soll sie fortbestehen und den 即ckauflassitngsanspruch, sofern er auf den Eiもenti bergegangen ist, sichern. b) Ferner kommt die Eintragung einer L6schungserleichterungsklausel nur in Betracht, wenn 助ckstande von Leistungen nicht ausgeschlossen sind. Solche Ruckst加de will das Oberlandesgeriqht K6ln in der von der Auffassung des vorlegenden Gerichts abweichenden Entscheidung (a.a.O. 5. 346) in dem auf den Erben 加ergegangenen Ruc姉bereignungsanspruch erblicken, da dieser Anspruch allein in der Person des ursprunglich Berechtigten entstanden, aber nicht erfllt worden sei. Mag auch diese Sichtweise den Eindruck erwecken, der Anspruch auf 助c姉bereignung sei in solch einem Fall rckst加dig, so ist bei nuchterner Betrachtung nichts anderes geschehen, als d那 der ursprtingliche Anspruch uf einen Rechtsnachfolger u bergegangen ist. Er hat sich dabei in seinem Wesen nicht ver如dert. Die Annahme, es handele sich um R山kstande im Sinne von§23Abs. 1 GBO, liegt daher fern (vgl. Tiedtke, DNotZ 1992, 539 , 543; Streuer, Rpfleger 1994, 346 f). Hinzu kommt, d那 es ohnehin nicht um Ruckst如de des eingetragenen Rechts geht. Betroffen ist allein 一 wie der Senat in seiner bereits zitierten Entscheidung dargelegt hat ( BGHZ 117, 390 , 393)-der schuldrechtliche Anspruch. c) Angesichts dieser wesentlichen Unterschiede zu dem in §23 Abs. 2 GBO geregelten Sachverhalt kommt eine analoge Anwendung dieser Vorschrift auf die hier vorliegende Fallkonstellation nicht in Betracht. Sie entsprache nicht der Interessenlage. Normalerweise kann ein auf die Lebenszeit des Berechtigten bestehendes Recht bei Fristablauf durch eine Berichtigung des Grundbuchs gemaB§22 GBO zur L6schung gebracht werden. Sind hingegen Rckstande vorhanden 血t der Folge, daB das Recht insoweit fortbesteht, ist eine Grundbuchberichtigung nicht m6glich. Verfahrensrecht-lich bedarf die L6schung der Bewilligung des Betroffenen §19 GBO). DarUber hinausgehend schtitzt§23Abs.1 GBO ( den Betroffenen schon dann, wenn bei einem auf die Lebenszeit des Berechtigten beschrankten Recht Rtickstande nicht ausgeschlossen sind (unabhangig davon, ob sie wirklich bestehen). In jedem Fall bedarf es zur L6schung seiner Bewilligung (vgl. dazu Lulsdoボ MittRhNotK 1994, 129 f). Dies bedeutet fr den Eigentmer, der nach Fristablauf das Mitt 習Not 1996 Heft 1 Recht zur L6schung bringen will, eine Erschwerung, die im Einzelfall einer schnellen Verwertung des Grundstucks hinderlich sein kann. Daher gibt §23 Abs. 2 GBO in solchen keit, F組len die M6glichk eine L6schungserleichterung zu vereinbaren und einen entsprechenden Vermerk einzutragen, der wiederum den Weg freimacht fr das N旬制廿en nach§22 GBO. Dieser vom Gesetzgeber vo男enommene Interessenausgleich findet seine Rechtfertigung dari叫 d郎 Rckst加de im allgemeinen die Ausnahme bilden werden und 一 vor allem 一 d那 sie gegen面er dem (erloschenen) Stamn廿echt nicht erheblich ins Gewicht fallen, so d那 die Erleichterung fr den Grundstckseigentumer, die 面t einer gewissen Gef油rdung des Berecht培teil einhergeht 一 sein Recht erlischt zwar nicht, kann aber nach L6schung einem gutglaubigen Erweiも血にh )一, der fr beide §892 BGB einen Dritten anheim fallen ( Seiten unterschiedlichen wirtschaftlichen Bedeutung gerecht wird. Dieses gesetzgeberische Konzept wurde indes verlassen, wenn die Vorteile des §23 Abs. 2 GBO dem Eigentumer auch dann zugute k如en, wenn es sich nicht um m6gliche Ruckst加de (z. B. Zinsen oder sonstige Nutzungen) handelt, die dem Berechtigten noch zustehen k6nnen, sondern um das Recht selbst, mag auch sein Fortbestand nach Fristablauf wegen der vereinbarten Bedingungen die Ausnahme bilden. Hier mUssen die Interessen des Berechtigten im Vordergrundstehen. Die M6glichkeit einer L6schung ohne seine Bewilligung ware systemwidrig. Sein Recht ist (unter Umst加den) unver如dert wirksam. Diese Sachlage unterscheidet sich damit grundlegend von dem in §23 Abs. 2 GBO geregelten Fall, der an das Erl6schen des Stammrechts anknupft und lediglich Rckst如de in Rechnung stellt (vgl. auch 乃edtke, DNotZ 1992, 539 , 543f; Streuer, Rpfleger 1994, 346 f). Hinweis der Schriftleitung: Zu dieser Entscheidung erscheint in Krze ein Beitrag von Notar Dr. Eduard 胆ルa, Starnberg. 3. WEG§4Abs. 1 BGB§§875, 876, 877 (Reichweite einer Vol伽acht zurA nderung der Teilungserk放rung) 1. Ist in einem notariellenKaufvertrag dem Bautr註ger Vollmacht zur Erganzdng und Anderung der TeiMngserkl註 rung erteilt und soll diese Vollmacht gegenU ber dem Grundbuchamt uneingeschrankt sein, so ist zur Aufteilung eines Teileigentums die Zustimmung der eingetragenen Erwerber bzw. der Auflassungsvormerkungsberechtigten nicht erforderlich. 2. Die in einem notariellen Kaufvertrag dem Verkaufer erteilte,,, gegenUber dem Grundbuchamt uneingeschrankte Vollmacht zur Anderung der Teilungser-klarung", betrifft nur das Verh 組tnis der Erwerber zum Verkaufer; sie macht die Bewilligung der dinglich Berechtigtennicht entbehrlich. 10. B B習ObLG, BeschluB. vom 19・ 1995 一 2 Z BR 99/95 mitgeteilt von Johann Demharter Richter am BayObLG Aus de房Tatbestand: Die Beteiligte erw 価血t notariellem Vertrag vom 13. 1 . 1993 von der Firma B., einer Bautragerin, einen Miteigentumsanteil an einem Grundstck von 550/1000. Auf dem GrundstUck sollte eine Eigen Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 21.09.1995 Aktenzeichen: V ZB 34/94 Erschienen in: DNotI-Report 1995, 209-212 MittBayNot 1996, 26-27 Normen in Titel: GBO § 23