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IV ZB 5/95

BGH, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 04. Oktober 1995 IV ZB 5/95 EGBGB 1986 Art. 3 Abs. 3; RpflAnpG § 25 Abs. 2; VermG §§ 3 ff. Nachlaßspaltung bei Restitutionsansprüchen Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau EGBGB 1986 Art. 3 Abs. 3; RpflAnpG § 25 Abs. 2; VermG §§ 3 ff. Nachlaßspaltung bei Restitutionsansprüchen a) Für die erbrechtlichen Verhältnisse an Grundstücken in der früheren DDR bleibt das Zivilgesetzbuch auch dann maßgebend, wenn der Erblasser (nach dessen Inkrafttreten am 01.01.1976, aber) vor der Vereinigung Deutschlands mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt im Westen verstorben ist und daher im übrigen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch beerbt wird (Nachlaßspaltung). b) Ansprüche aus dem Vermögensgesetz sind nicht geeignet, eine Nachlaßspaltung herbeizuführen; die erbrechtlichen Verhältnisse richten sich insoweit nach dem allgemein für den Erblasser geltenden Erbstatut. BGH, Beschl. v. 04.10.1995 - IV ZB 5/95 Kz.: L VI 6 Problem Der BGH hatte eine Frage des innerdeutschen Kollisionsrechts zu klären. Nach § 25 Abs. 2 RAG-DDR bestimmten sich die erbrechtlichen Verhältnisse in bezug auf "Eigentum und andere Rechte an Grundstücken und Gebäuden", die sich in der DDR befinden, nach dem Recht der DDR. Die Vorschrift ist auch weiterhin anzuwenden. Die Folge ist, daß eine Nachlaßspaltung eintritt, so daß die genannten Vermögensgegenstände nach DDR-Erbrecht zu beurteilen sind. Umstritten war in Literatur und Rechtsprechung, ob Restitutionsansprüche in den Anwendungsbereich des § 25 Abs. 2 RAG fallen. Die obergerichtliche Rechtsprechung hat dies weitgehend abgelehnt (vgl. zuletzt OLG Hamm DNotI-Report 9/1995, S. 79 m.w.N.). Außerdem war in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten, ob es für die Erteilung eines gegenständlich auf unbewegliches Vermögen in der ehemaligen DDR beschränkten Erbscheins genügt, "daß ein Recht möglicherweise als unbewegliches Vermögen im Sinne des § 25 Abs. 2 RAG einzuordnen ist" (so OLG Zweibrücken FamRZ 1992, 1474 ; BayObLG ZEV 1995, 256 m. Anm. Limmer), oder ob das Vorhandensein von unbeweglichem Vermögen in der früheren DDR Voraussetzung für die Erteilung eines gegenständlich beschränkten Erbscheins ist und damit auch im Erbscheinverfahren nachgewiesen und geprüft werden muß (so OLG Hamm ZEV 1995, 252 ; OLG Celle DtZ 1992, 355 ). Lösung Der BGH folgt der Auffassung des OLG Hamm, daß die vermögensrechtlichen Ansprüche keine "anderen Rechte an Grundstücken" im Sinne von § 25 Abs. 2 RAG-DDR darstellten. Bei der Auslegung dieser Norm sei auf die Rechtspraxis der DDR abzustellen. Zwar wurden neben dinglichen Grundstücken unter dem Grundstücksbegriff der Vorschrift auch mit dem Grundstück verbundene, gegen den Eigentümer gerichtete Forderungen verstanden, sowie Guthaben, die aus Haus- oder Grundstückserträgnissen entstanden waren. Derartigen Rechten könnten allerdings Rückübertragungs- und Entschädigungsansprüche nach dem VermG nicht gleichgestellt werden. Auch eine entsprechende Anwendung des § 25 Abs. 2 RAG kommt nach Auffassung des BGH nicht in Betracht. Dies hätte nämlich zur Folge, daß die Nachlaßspaltung erst mit der Entstehung der Rückübertragungsansprüche, und damit nachträglich, eintreten würde. Dies würde dem Sinn und Zweck von Art. 3 Abs. 3 EGBGB n.F. bzw. Art. 28 EGBGB a.F. widersprechen. Dem dort angeordneten Vorrang des Belegenheitsstatuts vor dem erbrechtlichen Gesamtstatut liege das Interesse an der Vermeidung undurchDNotIDeutsches Notarinstitut DNotI-Report - Rechtsprechung DNotI-Report 23/1995 Dezember 1995 213 DNotI-Report 23/1995 Dezember 1995 setzbarer Rechtslagen zugrunde. Durchsetzungsschwierigkeiten seien aber nach der Vereinigung Deutschlands bei vermögensrechtlichen Ansprüchen nicht mehr zu befürchten. Mit der Wiedervereinigung habe die Nachlaßspaltung in bezug auf Grundvermögen in der ehemaligen DDR ihren Sinn verloren. Sie sei nur aus Gründen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes aufrechterhalten worden. Der Vertrauensschutz für vermögensrechtliche Ansprüche sei aber in diesem Sinn nicht erforderlich, da diese erst nach der Vereinigung entstanden seien. Außerdem ist der BGH der Auffassung, daß es im Erbscheinverfahren nicht dahinstehen könne, ob Ansprüche als unbewegliches Vermögen im Sinne von § 25 Abs. 2 RAG zu behandeln seien. Die rechtliche Einordnung der Ansprüche nach dem VermG sei vielmehr im Erbscheinvefahren zu klären, weil von ihr das anzuwendende Sachrecht abhänge. Sie betreffe eine materiell-rechtliche Voraussetzung des durch den Erbschein bezeugten Erbrechts. © Deutsches Notarinstitut (Herausgeber) Telefon: 09 31/3 55 76-0 - Telefax: 09 31/3 55 76-225 e-mail: dnoti@dnoti.de internet: www.dnoti.de Verantwortlicher Schriftleiter: Notar a.D. Christian Hertel Hinweis: Die im DNotI-Report veröffentlichten Gutachten und Stellungnahmen geben die Meinung der Gutachter des Deutschen Notarinstituts und nicht die der Bundesnotarkammer wieder. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 04.10.1995 Aktenzeichen: IV ZB 5/95 Erschienen in: DNotI-Report 1995, 213-214 Normen in Titel: EGBGB 1986 Art. 3 Abs. 3; RpflAnpG § 25 Abs. 2; VermG §§ 3 ff.