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IV ZR 185/95

BGH, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 27. März 1996 IV ZR 185/95 BGB §§ 209, 2325, 2332 Abs. 1 Verjährung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau BGB §§ 209, 2325, 2332 Abs. 1 Verjährung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs Eine auf Feststellung der Pflichtteilsberechtigung gerichtete Klage unterbricht die Verjährung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs nach § 2325 BGB nicht, wenn im Feststellungsprozeß zu der beeinträchtigenden Schenkung nichts vorgetragen wird. BGH, Urt. v. 27.03.1996 - IV ZR 185/95 Kz.: L I 1 - § 2332 BGB Problem Trotz ihres prozeßrechtlichen Schwerpunkts ist die vorliegende Entscheidung des BGH auch für den Notar insoweit von Interesse, als sie die rechtliche Selbständigkeit von ordentlichen und außerordentlichen Pflichtteilsansprüchen betont. Nach dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt hatte ein Sohn des am 23.09.1987 verstorbenen Erblassers am 15.10.1990 gegen die Erben auf Feststellung geklagt, daß er bezüglich des Nachlasses zu 1/16 pflichtteilsberechtigt sei, und hierbei ein stattgebendes Urteil erstritten. Mit einer erneuten Klage vom 14.03.1994 verlangte der Kläger von der zweiten Ehefrau des Erblassers als Erbin Pflichtteilsergänzung in Höhe von 1/16 des Wertes einer nach § 2325 Abs. 1 BGB ausgleichspflichtigen Schenkung, von der der Kläger bereits im Dezember 1988 Kenntnis erlangt hatte. Da die zweite Klage die Verjährung wegen Ablaufs der dreijährigen Frist des § 2332 Abs. 1 BGB (nach Kenntniserlangung von der Schenkung) nicht mehr unterbrechen konnte, war fraglich, ob der Pflichtteilsergänzungsanspruch bereits durch das Urteil im Vorprozeß rechtskräftig festgestellt war oder ob zumindest dessen Verjährung durch die erste Klage gem. § 209 Abs. 1 BGB unterbrochen worden war. Lösung Der BGH hat zunächst ausgeführt, daß es sowohl für den Umfang der Rechtskraft als auch für den Umfang der Verjährungsunterbrechung nach § 209 Abs. 1 BGB grundsätzlich auf die Identität des prozessualen Anspruches (im Sinne des zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriffes) ankomme. Demnach war der Pflichtteilsergänzungsanspruch nicht Streitgegenstand des Vorprozesses, da die Feststellung der Pflichtteilsberechtigung sich nur auf den Nachlaß bezog, zu dem der Gegenstand der Schenkung eben nicht gehört. Nach Auffassung des BGH führt auch die aus früheren Senatsurteilen (BGH NJW 1974, 1327 ; NJW 1972, 760) hergeleitete Wesensgleichheit von Pflichtteilsanspruch und Pflichtteilsergänzungsanspruch nicht zu einer über den Streitgegenstand hinausreichenden Unterbrechung der Verjährung durch die Klage im Vorprozeß, da als weitere Voraussetzung der Verjährungsunterbrechung hinzukommen müsse, daß der zur Begründung des jetzigen Anspruchs vorgetragene Lebenssachverhalt in seinem Kern bereits Gegenstand der früheren Klage gewesen sei. Dies war im vorliegenden Fall jedoch zu verneinen, so daß der Kläger im Ergebnis den Pflichtteilsergänzungsanspruch wegen der vom Beklagten erhobenen Einrede der Verjährung nicht mehr erfolgreich durchsetzen konnte. DNotIDeutsches Notarinstitut DNotI-Report - Rechtsprechung DNotI-Report 11/1996 Juni 1996 102 © Deutsches Notarinstitut (Herausgeber) Gerberstraße 19, 97070 Würzburg. Telefon: 09 31/3 55 76-0 - Telefax: 09 31/3 55 76-225 e-mail: dnoti@dnoti.de internet: www.dnoti.de Verantwortlicher Schriftleiter: Notar a.D. Christian Hertel Hinweis: Die im DNotI-Report veröffentlichten Gutachten und Stellungnahmen geben die Meinung der Gutachter des Deutschen Notarinstituts und nicht die der Bundesnotarkammer wieder. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 27.03.1996 Aktenzeichen: IV ZR 185/95 Erschienen in: DNotI-Report 1996, 102 Normen in Titel: BGB §§ 209, 2325, 2332 Abs. 1