V ZR 148/94
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 24. Mai 1996 V ZR 148/94 BGB §§ 985, 1004; EGBGB Art. 233 § 2 a Abs. 9; SachenRBerG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 Moratorium für öffentliche Zwecke Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau BGB §§ 985, 1004; EGBGB Art. 233 § 2 a Abs. 9; SachenRBerG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 Moratorium für öffentliche Zwecke Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB enthält einen eigenständigen Moratoriumstatbestand zugunsten der öffentlichen Hand. Das Moratorium des Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB kann auch dann eingreifen, wenn der Inanspruchnahme eines Grundstücks für öffentliche Zwecke eine rechtswidrige Verwaltungsentscheidung oder ein fehlerhaftes Rechtsgeschäft zwischen einer Stelle der DDR und dem Eigentümer zugrunde lag. Problem Auch nach dem ZGB der DDR war grundsätzlich der Eigentümer des Grund und Bodens auch Eigentümer des mit dem Grundstück fest verbundenen Gebäudes oder der Anlagen. Jedoch kannte das DDR-Bodenrecht eine Vielzahl von Ausnahmen, bei denen selbständiges Gebäudeeigentum entstand. Voraussetzung für die Anerkennung selbständigen Gebäudeeigentums ist jedoch stets, daß das Gebäudeeigentum nach den Vorschriften des DDR-Rechts wirksam entstanden ist und die nach dem damaligen Recht erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen vorlagen. Die Rechtsprechung hat wiederholt entschieden, daß auch zu DDRZeiten dingliche Nutzungsrechte und Gebäudeeigentum nicht allein aufgrund faktischer Gegebenheiten entstehen konnten (BGH NJW 1993, 1706 ). In vielen Fällen fanden Bebauungen fremder Grundstücke statt, ohne daß die Voraussetzungen für die Entstehung von Gebäudeeigentum vorlagen. Die Beteiligten sind heute häufig über dieses Ergebnis überrascht. Auch im öffentlichen Bereich fanden Bebauungen durch Gemeinden und sonstige öffentliche Träger statt, ohne daß selbständiges Gebäudeeigentum entstand. Auch der Sachenrechtsbereinigung unterliegen diese Fälle dann nicht, wenn der Nutzer das Grundstück mit Gebäuden bebaut hat, die öffentlichen Zwecken gewidmet sind und bestimmten Verwaltungsaufgaben dienen (insbesondere Dienstgebäude, Universitäten, Schulen), § 2 Abs. 1 Ziff. 4 SachRBerG. Zum Schutz dieser Bebauungen ist allerdings in Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB bis zum 31.12.1998 ein besonderes Moratorium mit einer Verzinsungspflicht begründet. Das bedeutet, daß bei den Gebäuden und Anlagen, die unmittelbar Verwaltungsaufgaben dienen oder die dem Gemeingebrauch gewidmet sind, ein das Privateigentum überlagerndes Besitzrecht aufgrund der öffentlichen Widmung besteht. Die Begründung zum SachRBerG (BT-Drck. 12/7425, S. 92) weist darauf hin, daß die Herausnahme dieser öffentlich-rechtlichen Gebäude und Bebauungen aus dem SachRBerG deshalb erfolge, da hierfür Sondervorschriften notwendig seien. Der Gesetzgeber hat sich bis zum 31.12.1998 die Möglichkeit offengelassen, eine entsprechende Sonderregelung für diese öffentlich-rechtlichen Bebauungen zu schaffen. Der BGH hatte erstmals Gelegenheit, zu diesem Moratorium des Art. 233 § 2a Abs. 9 EGBGB zu entscheiden. Gegenstand war eine im Jahr 1963 vom Verkehrs- und Tiefbaukombinat errichtete Holzbaracke, die aufgrund eines Vertrages seit 1988 vom Rat der Gemeinde als gesellschaftliches und kulturelles Zentrum genutzt wurde. Lösung Der BGH weist zunächst darauf hin, daß es sich bei diesen Holzbaracken um selbständiges bewegliches Eigentum des Einfügenden, und zwar als Scheinbestandteil im Sinne des § 95 Abs. 1 S. 1 BGB , handelte. In diesen Fällen ist also kein Gebäudeeigentum entstanden, da kein entsprechender Entstehungstatbestand vorlag, sondern die Baracken sind Scheinbestandteil im Sinne von § 95 Abs. 1 S. 1 BGB im Eigentum des damaligen Nutzers (vgl. auch die BGH-Entscheidung DNotI-Report 1996, 54 zum Scheinbestandteil in den neuen Bundesländern = NJW 1996, 916 ). Der BGH schließt sich darüber hinaus der Auffassung an, daß das DNotIDeutsches Notarinstitut DNotI-Report - Rechtsprechung DNotI-Report 16/1996 August 1996 145 DNotI-Report 16/1996 August 1996 146 SachRBerG nicht auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar ist, da das Grundstück zu öffentlichen Zwecken genutzt wurde. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SachRBerG und Art. 233 § 2 a Abs. 1 EGBGB zeigen, daß die Überführung der in der DDR-Zeit begründeten öffentlich-rechtlichen Sachherrschaft in die Formen des geltenden Rechts einem besonderen Gesetz vorbehalten sei und die öffentliche Nutzung der Grundstücke bis dahin fortbestehe. Diese Grundstücke würden nur dem besonderen Moratorium in Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB unterstehen und nicht dem SachRBerG. Die Voraussetzungen dieses besonderen Moratoriums sind nach Auffassung des BGH erfüllt, da eine öffentliche Körperschaft das Grundstück zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben nutze bzw. ein Gebäude oder eine Anlage dem Gemeingebrauch gewidmet sei. © Deutsches Notarinstitut (Herausgeber) Telefon: 09 31/3 55 76-0 - Telefax: 09 31/3 55 76-225 e-mail: dnoti@dnoti.de internet: www.dnoti.de Verantwortlicher Schriftleiter: Notar a.D. Christian Hertel Hinweis: Die im DNotI-Report veröffentlichten Gutachten und Stellungnahmen geben die Meinung der Gutachter des Deutschen Notarinstituts und nicht die der Bundesnotarkammer wieder. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 24.05.1996 Aktenzeichen: V ZR 148/94 Erschienen in: DNotI-Report 1996, 145-146 Normen in Titel: BGB §§ 985, 1004; EGBGB Art. 233 § 2 a Abs. 9; SachenRBerG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4