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II ZR 68/98

BGH, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 15. November 1998 II ZR 68/98 BGB §§ 741, 744, 745, 747 Zur Frage der ordnungsgemäßen Verwaltung bei einer Bruchteilsgemeinschaft an einer Vielzahl von Grundstücken Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 4. BGB §§ 741, 744, 745, 747 (Zur Frage der ordnungsgemäßen Verwaltung bei einer Bruchteilsgemeinschaft an einer Vielzahl von Grundstücken) a) Besteht an einer Vielzahl von Grundstücken eine Bruchteilsgemeinschaft unter denselben Teilhabern und werden diese Grundstücke seit Jahrhunderten gemeinschaftlich als Forst verwaltet, dann ist die Frage der Ordnungsgemäßheit der Verwaltung nicht isoliert für die einzelne Parzelle, sondern auf der Grundlage ihrer Einbindung in die als Forst verwaltete Sachgesamtheit zu beantworten. b) In einem solchen Fall kann auch der Tausch von Grundstücken (hier: Bauland gegen Aufforstungsflächen) ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen, so daß der einzelne Teilhaber dieser Maßnahme zuzustimmen hat. BGH, Urteil vom 16.11.1998 – II ZR 68/98 –, mitgeteilt von Dr. Manfred Werp, Richter am BGH a.D. 5. BGB § 890; GBO § 5; WEG § 3 (Vereinigung mehrerer Wohnungseigentumsrechte) Ein Wohnungseigentümer kann zwei ihm zustehende Wohnungseigentumsrechte (Miteigentumsanteile und im Sondereigentum stehende Räume) zu einem neuen Wohnungseigentum vereinigen. Die Mitwirkung der übrigen Wohnungseigentümer ist dazu nicht erforderlich; auch braucht die durch die Vereinigung entstehende Wohnung nicht insgesamt in sich abgeschlossen zu sein. BayObLG, Beschluß vom 24.11.1998 – 2Z BR 152/98 –, mitgeteilt von Johann Demharter, Richter am BayObLG Aus dem Tatbestand: Die Beteiligte und der Kaufmann H.N. sind als Eigentümer einer ursprünglich aus fünf Wohnungen bestehenden Wohnanlage im Grundbuch eingetragen. Der Beteiligten gehört eine Wohnung; H.N. gehörten vier Wohnungen, darunter die im ersten Stock gelegene Wohnung Nr. 2 und die daran angrenzende Wohnung Nr. 3 (Miteigentumsanteil von 170,4/1000 und von 162,6/1000, jeweils verbunden mit dem Sondereigentum an mehreren Räumen). H.N. beabsichtigte, die beiden Wohnungen zu verbinden und dazu die Trennmauer im Bereich der Dielen auf einer Breite von 1,20 m zu durchbrechen; auf Antrag der Beteiligten wurde ihm durch Beschluß des Senats vom 17.7.1996 (2Z BR 58/96 = WuM 1997, 288 [= MittBayNot 1997, 366 ]) untersagt, bauliche Veränderungen zur Verbindung seiner Wohnungen Nr. 2 und 3 vorzunehmen, insbesondere die im Dielenbereich befindliche Trennmauer zu durchbrechen. Zu notarieller Urkunde vom 20.2.1998 hob H.N. unter anderem die Verbindung des Miteigentumsanteils von 162,6/1000 mit den Räumen der Wohnung Nr. 3 auf, legte diesen Miteigentumsanteil mit dem Miteigentumsanteil von 170,4/1000 (bisherige Wohnung Nr. 2) zu einem einheitlichen Miteigentumsanteil von 333/1000 zusammen und verband diesen Miteigentumsanteil mit dem Sondereigentum an den im geänderten Aufteilungsplan mit Nr. 2 bezeichneten Räumen (darunter auch die früher zur Wohnung Nr. 3 gehörenden Räume). Das Grundbuchamt trug am 24.4.1998 die Vereinigung der beiden Miteigentumsanteile und die Verbindung des neuen Miteigentumsanteils mit dem Sondereigentum an der (neuen) Wohnung Nr. 2 in das Grundbuch für die (bisherige) Wohnung Nr. 2 ein; gleichzeitig schloß es das Blatt für die bisherige Wohnung Nr. 3 „wegen Übertragung des Bestandes“ auf das Blatt der Wohnung Nr. 2. Schließlich vermerkte es in den Blättern der übrigen Wohnungen, daß das Blatt der (bisherigen) Wohnung Nr. 3 wegen Übertragung des Bestands auf das Blatt der Wohnung Nr. 2 geschlossen worden sei. Die Beteiligte hat am 17.6.1998 beim Grundbuchamt angeregt, im Grundbuchblatt der Wohnung Nr. 2 gegen die Eintragung der Verbindung der beiden Wohnungen einen Widerspruch einzutragen. Hilfsweise hat sie beantragt, das Grundbuch zu berichtigen. Da H.N. nicht berechtigt gewesen sei, die beiden Wohnungen baulich zu einer Wohnung zu verbinden, habe er auch rechtlich ohne Zustimmung der Beteiligten die Abgeschlossenheit der beiden Wohnungen nicht ändern können. Das Grundbuch sei formell fehlerhaft. Grundbuchrechtspfleger und -richter haben der Erinnerung/„beschränkten Beschwerde“ gegen die Eintragung vom 24.4.1998 nicht abgeholfen. Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Die weitere Beschwerde der Beteiligten blieb erfolglos. Aus den Gründen: 1. (…) 2. Es kann offenbleiben, ob mit der Beschwerde gegen die Eintragungen vom 24.4.1998 gemäß § 71 Abs. 2 Satz 2, § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO nur die Eintragung eines Amtswiderspruchs oder die Berichtigung des Grundbuchs erreicht werden könnte. Denn das Rechtsmittel ist, da das Grundbuch durch die angegriffenen Eintragungen nicht unrichtig geworden ist, in jedem Fall unbegründet. a) Die Vorinstanzen gehen zutreffend davon aus, daß ein Wohnungseigentümer zwei ihm zustehende Wohnungseigentumsrechte in entsprechender Anwendung von § 890 Abs. 1 BGB durch Zusammenlegung der Miteigentumsanteile und Verbindung des neuen Anteils mit allen zu den bisherigen Einheiten gehörenden, im Sondereigentum stehenden Räumen zu einem einheitlichen Wohnungseigentum vereinigen kann und daß dazu die Mitwirkung der übrigen Wohnungseigentümer nicht erforderlich ist (vgl. OLG Hamburg NJW 1965, 1765 f.; OLG Stuttgart OLGZ 1977, 431 f.; KG NJW-RR 1989, 1360 ; Demharter GBO 22. Aufl. Rdnr. 5, Meikel/ Böttcher GBR 8. Aufl. Rdnr. 14, jeweils zu § 5; Haegele/Schöner/Stöber GBR 11. Aufl. Rdnr. 2979; Staudinger/Rapp WEG 12. Aufl. § 6 Rdnr. 13; MünchKomm/Röll BGB 3. Aufl. § 3 WEG Rdnr. 26; Staudinger/Gursky BGB 13. Aufl. § 890 Rdnr. 16). Auf die baulichen Zustände kommt es dabei nicht an, da die neu gebildete Wohnung nicht insgesamt in sich abgeschlossen sein muß (vgl. BayObLGZ 1971, 102 /107 ff. [= MittBayNot 1971, 169]; 1971, 246). Soweit dies von der Rechtsprechung teilweise verlangt wird (vgl. OLG Hamburg und OLG Stuttgart, jeweils a.a.O.), würde es an der Rechtslage hier nichts ändern, da § 3 Abs. 2 WEG nur Sollvorschrift, die Abgeschlossenheit der Wohnung kein zwingendes Erfordernis für die Begründung von Wohnungseigentum ist und die Eintragung von Wohnungseigentum im Grundbuch auch im Falle der Vereinigung zweier Wohnungseigentumsrechte trotz fehlender Abgeschlossenheit das Grundbuch nicht unrichtig machen würde (vgl. BayObLG Rpfleger 1980, 295 ; BayObLGZ 1998, 2/6 [= MittBayNot 1998, 97 ]; OLG KÖln NJW-RR 1994, 717; Weitnauer WEG 8. Aufl. § 3 Rdnr. 64). Das Grundbuch gibt grundsätzlich nur über die rechtlichen Verhältnisse an einem Grundstück oder einem Wohnungseigentum, nicht aber über den tatsächlichen baulichen Zustand Auskunft. Das Grundbuchamt hat demzufolge, wie die Vorinstanzen zutreffend ausführen, die tatsächliche Bauausführung und den tatsächlichen Bauzustand nicht zu überprüfen; es ist dazu mit den im Grundbuchantragsverfahren zulässigen Beweismitteln auch gar nicht in der Lage. Mögliche Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche eines Wohnungseigen179MittBayNot 1999 Heft 2 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 15.11.1998 Aktenzeichen: II ZR 68/98 Erschienen in: MittBayNot 1999, 179 BGHZ 140, 63-74 NJW 1999, 781-784 NJW-RR 1999, 600 ZNotP 1999, 125-128 Normen in Titel: BGB §§ 741, 744, 745, 747