IV ZR 269/98
BGH, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 29. September 1999 IV ZR 269/98 BGB § 2041 Zur dinglichen Surrogation bei Erwerb mit Mitteln der Erbschaft Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Das Rechtsmittel der Bayerischen Versorgungskammer – Zusatzversorgungskasse der Bayerischen Gemeinden – führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Aus den Gründen: Das Erstgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass die vom 1.1.1994 bis 28.2.1998 (Ehezeitende) erworbenen Anwartschaften aufgrund des vertraglichen Ausschlusses bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs keine Berücksichtigung finden dürfen. Die bezüglich der Zusatzversorgung vorgenommene rein zeitanteilige Kürzung unterliegt jedoch durchgreifenden Bedenken. Die rein zeitanteilige Kürzung führt zu unbilligen Ergebnissen, wenn in der ausgeschlossenen Zeit und in der übrigen Ehezeit unterschiedlich hohe Anwartschaften erworben worden sind (vgl. BGH FamRZ 1987, 145; 1986, 252, 253). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Ausweislich der Auskunft der Bayerischen Versorgungskammer Zusatzversorgungskasse der Bayerischen Gemeinden vom 18.5.1999 betragen die auf die Ehezeit entfallenden unverfallbaren Anwartschaften auf Versorgungsrente beim Antragsteller monatlich 544,89 DM. Hiervon hat der Antragsteller eine Anwartschaft in Höhe von 104,12 DM (statisch) für die ausgeschlossene Zeit erworben, während in der Zeit vom 1.4.1969 bis 31.12.1993 einen Anwartschaft in Höhe von 400,14 DM (statisch) erworben wurde. Die Kürzung ist daher, um ein unbilliges Ergebnis zu vermeiden, in der Weise vorzunehmen, dass die statische Anwartschaft in Höhe von 544,89 DM um den ebenfalls statischen Betrag von 104,12 DM zu kürzen ist. In den Versorgungsausgleich ist somit eine statische Anwartschaft in Höhe von 440,77 DM einzubeziehen. Nachdem der Wert der Versorgung in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigt wie der Wert der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung ist die einzubeziehende statische Anwartschaft von 440,77 DM gemäß §1587 a Abs. 4 BGB in eine dynamische, Rente umzurechnen. Unter Zugrundelegung des nicht zu beanstandenden Umrechnungsmodus im angefochtenen Urteil ergibt sich eine dynamisierte Rente von 77,37 DM (= 400,77 DM x 12 = 4.809,24 DM x 3,7 x 0,0000916571 x 47,44). Auf Seiten des Antragstellers liegen daher Anwartschaften in Höhe von insgesamt 1.593,34 DM (= 1.515,97 DM aus der gesetzlichen Rentenversicherung und 77,37 DM aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes) vor, die den Anwartschaften der Antragsgegnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 153,– DM gegenüber gesetzlichen Rentenversicherung stehen. Ausgleichspflichtig ist der Ehegatte mit den werthöheren Anwartschaften. Der Antragsteller ist vorliegend ausgleichspflichtig in Höhe von 720,17 DM (= 1.593,34 DM ./. 153,– DM = 1.440,34 DM : 2). Der Ausgleich ist daher wie folgt durchzuführen: Nach § 1587 b Abs. 1 BGB hat der Versorgungsausgleich durch Rentensplitting zu erfolgen in Höhe von 681,49 DM (= 1.515,97 DM ./. 153,– DM = 1.362,97 DM : 2). Wegen der vom Antragsteller erworbenen Versorgungsanwartschaften erfolgt der Ausgleich durch analoges Quasisplitting nach § 1 Abs. 3 VAHRG in Höhe von 38,69 DM (= 77,37 DM : 2). Die Anordnung der Umrechnung in Entgeltpunkte beruht auf §1587 b Abs. 6 BGB . 15. BGB § 2041 (Zur dinglichen Surrogation bei Erwerb mit Mitteln der Erbschaft) Das Surrogationsprinzip des § 2041 BGB erfährt auch in Fällen der Doppel- oder Kettensurrogation keine Einschränkung. (Leitsatz der Schriftleitung) BGH, Urteil vom 29.9.1999 – IV ZR 269/98 – mitgeteilt von Wolfgang Wellner, Richter am BGH Zum Sachverhalt: Die Parteien streiten darüber, ob ihnen ein Grundstück kraft Surrogation nach §2041 BGB in ungeteilter Erbengemeinschaft je zur Hälfte gehört oder ob die Beklagte, wie sie meint, Alleineigentümerin ist. Die Brüder P. und F. W. Ge. beerbten ihren am 12.3.1902 gestorbenen Vater. Zum Nachlass gehörte unter anderem ein Bauernhof in D. Einen Teil dieses Grundbesitzes veräußerten die Brüder. Sie entschlossen sich, mit dem Erlös einen Erbhof in Z./M. zu kaufen. Da sie sich nicht sicher waren, ob der Hof nach damaligem Anerbenrecht durch eine Erbengemeinschaft erworben werden konnte, trat F. W. Ge. allein als Käufer auf und wurde am 7.10.1924 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Die Brüder behandelten diesen Hof jedoch so, als sei er Bestandteil des Nachlasses und gehöre ihnen in ungeteilter Erbengemeinschaft je zur Hälfte. In ihren Testamenten haben sie festgehalten, der Hof sei erworben worden, um Kapital aus dem Verkauf von Erbengemeinschaftsgrundstücken wieder in Grundbesitz anzulegen, trotz Eintragung von F. W. Ge. als Alleineigentümer gehöre der Hof ihnen in ungeteilter Erbengemeinschaft je zur Hälfte und sei geschäftlich und steuerlich stets so anerkannt worden. Nach dem Tod von P. Ge. im Jahre 1944, der von seiner Ehefrau L. beerbt wurde, ist dies weiter so gehandhabt und in den Testamenten von F. W. Ge., der 1953 starb, bestätigt worden. Dessen Erbin ist die Beklagte. Sie hat am 6.9.1954 mit L. Ge. einen notariellen Auseinandersetzungsvertrag geschlossen. Darin haben sie den Grundbesitz in D. untereinander aufgeteilt. Zu den Eigentumsverhältnissen an dem in M. gelegenen, auf den Namen von F. W. Ge. eingetragenen Hof ist darin bestimmt, die in dessen Testament vom 16.8.1951 festgelegte Besitzteilung je zur ideellen Hälfte werde als verbindlich anerkannt. Nach dem Tod der 1978 gestorbenen L. Ge., deren Erbe der Kläger ist, behandelten die Parteien das Grundstück so wie bisher. Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 3.9.1992 und die Beklagte mit Schreiben vom 3.11.1992 beim Grundbuchamt S. übereinstimmend, als Eigentümer die aus ihnen je zur Hälfte bestehende Erbengemeinschaft einzutragen. Der Antrag wurde durch Beschluss vom 29.9.1994 zurückgewiesen, weil die Beklagte als Erbin des im Grundbuch eingetragenen F. W. Ge. Alleineigentümerin sei. Diesem Standpunkt hat sich die Beklagte durch Anwaltsschreiben vom 21.2.1995 an den Kläger angeschlossen und die bisher hälftig geteilten Pachtzahlungen für sich allein vereinnahmt. Inzwischen ist sie als Eigentümerin eingetragen. Der Kläger verlangt, im Wege der Grundbuchberichtigung als Eigentümer die Parteien je zur Hälfte in ungeteilter Erbengemeinschaft einzutragen sowie Herausgabe der anteiligen Pachterlöse von circa 15.000 DM. Damit ist er in den Vorinstanzen nicht durchgedrungen. Seine Revision, mit der er beide Ansprüche weiterverfolgt, hat der Senat hinsichtlich des aus prozessualen Gründen abgewiesenen Zahlungsanspruchs nicht angenommen. Im Übrigen hatte die Revision Erfolg. Aus den Gründen: Der Kläger hat einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung nach § 894 BGB , weil Eigentümer des Grundstücks in Z. die Parteien in ungeteilter Erbengemeinschaft je zur Hälfte sind. Die Verjährungseinrede greift nicht durch (§898 BGB). I. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Beklagte sei Alleineigentümerin. Das Grundstück sei nicht im Wege der dinglichen Surrogation nach §2041 BGB in den Nachlass von W. Ge. gefallen. Dies treffe nur für den Erlös aus dem Verkauf 325MittBayNot 2000 Heft 4 der Grundstücke in D. zu, nicht aber für den Erwerb des Grundstücks in Z. Insoweit hätten die Brüder P. und F. W. Ge. eine Teilauseinandersetzung vorgenommen. Denn sie seien sich bei der Anlage des Verkaufserlöses einig gewesen, dass nur F. W. Ge. das Grundstück als Alleineigentümer erwerben und als solcher im Grundbuch eingetragen werden sollte. Jedenfalls in einem solchen Fall der Doppelsurrogation sei das Beziehungskriterium des § 2041 BGB nicht mehr allein ausschlaggebend. P. Ge. habe an der Gewinnerzielung durch Verpachtung nur schuldrechtlich, nicht dinglich teilhaben sollen. Jedenfalls aber habe sich die Erbengemeinschaft in Person der Beklagten und von L. Ge. mit dem notariellen Vertrag vom 6.9.1954 auch über den Hof in Z. auseinandergesetzt. II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Die Brüder Ge. haben keine Teilauseinandersetzung vorgenommen. Das Berufungsgericht hat bei seiner Würdigung wesentlichen Prozessstoff außer Acht gelassen. Für eine Teilauseinandersetzung spricht nur, dass F. W. Ge. allein als Erwerber aufgetreten und im Grundbuch eingetragen worden ist. Diese Indizwirkung ist nach den übrigen Feststellungen des Berufungsgerichts jedoch widerlegt. Der Hof in Z. ist deshalb nur von einem der Brüder erworben worden, weil sie sich nicht sicher waren, ob er als Erbhof wegen des damals geltenden Anerbenrechts durch eine Erbengemeinschaft erworben werden konnte. Der Hof ist erworben worden, um Kapital aus dem Verkauf von Erbengemeinschaftsgrundstücken wieder in Grundbesitz anzulegen. In den Testamenten beider Brüder ist ausdrücklich niedergelegt, dass sie den Hof in Z. als ihnen in ungeteilter Erbengemeinschaft gehörend angesehen haben, obwohl nur F. W. Ge. als Eigentümer eingetragen war. Sie haben die in den Testamenten verwendeten Begriffe „Hofesbesitz“ und „Grundbesitz“ ersichtlich im Sinne von Eigentum verstanden. Der Hof ist wirtschaftlich und steuerlich auch stets so behandelt worden. Nach dem Tod seines Bruders hat F. W. Ge. die Zuordnung des Hofs zur ungeteilten Erbengemeinschaft nunmehr mit L. Ge. bekräftigt. Angesichts des aus den Testamenten hervorgehenden Einvernehmens zwischen den Brüdern wäre im Falle einer Teilauseinandersetzung auch eine Ausgleichsregelung zugunsten von P. Ge. zu erwarten gewesen. Dafür oder für eine sonstige Abfindung von P. Ge. ist kein Anhaltspunkt ersichtlich. Aus allen diesen Umständen ist zu schließen, dass die Brüder Ge. keine Teilauseinandersetzung gewollt haben. 2. Der Hof in Z. ist im Wege der dinglichen Surrogation nach §2041 BGB in den ungeteilten Nachlass ihres Vaters gefallen. a) Nach dieser Vorschrift gehört unter anderem zum Nachlass, was durch ein Rechtsgeschäft erworben wird, das sich auf den Nachlass bezieht. Ein solcher Bezug zum Nachlass besteht bei einem Erwerbsgeschäft jedenfalls dann, wenn zu der objektiven Beziehung, die bei Erwerb mit Mitteln des Nachlasses ohne weiteres gegeben ist, der Wille hinzu kommt, für den Nachlass erwerben zu wollen (vgl. BGH, Urteile vom 30.10.1986 – IX ZR 126/85 – NJW 1987, 434 unter II 3 und vom 6.5.1968 – III ZR 63/66 – NJW 1968, 1824 ; Brox, Erbrecht 17. Aufl. Rdnr. 581; MünchKomm/Dütz, 3. Aufl. § 2041 Rdnr. 13, 22-24; Soergel/Wolf, 12. Aufl. § 2041 Rdnr. 7-9). So liegt es hier. Das Berufungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass der Erlös aus dem Verkauf der Nachlassgrundstücke in D. nach § 2041 BGB in den Nachlass gefallen ist. Es hat festgestellt, dass der Erlös für den Erwerb des Hofes in Z. verwendet worden ist. Diese Feststellung wird von der Revisionserwiderung vergeblich angegriffen ( § 565a ZPO ). Wie unter II. 1. bereits ausgeführt wurde, hatten die Brüder Ge. auch den Willen, das Grundstück materiell als Ersatz für die veräußerten Nachlassgrundstücke für die Erbengemeinschaft zu erwerben. b) Das Surrogationsprinzip erfährt auch in Fällen der Doppeloder Kettensurrogation keine Einschränkung. Dahinter steht der Gedanke, den Wert des Sondervermögens zu erhalten, während die konkrete Erscheinungsform nicht ausschlaggebend ist. Daher muss jeder Umsatz einzelner Bestandteile des Vermögens und der darin liegende Abfluss realer Werte, wenn der Wert des Ganzen erhalten bleiben soll, durch die rechtliche Neuzuordnung eben derjenigen konkreten Ersatzgegenstände zum Nachlass ausgeglichen werden, in die die abgeflossenen Werte eingegangen sind ( BGHZ 109, 214 , 217; vgl. ferner BGH, Urteile vom 24.10.1990 – IV ZR 296/89 – NJW 1991, 842 unter 1 und vom 30.10.1986, aaO; Dütz, a.a.O. § 2041 Rdnr. 5). 3. Hinsichtlich des Hofes in Z. hat auch keine Auseinandersetzung durch den notariellen Vertrag vom 6.9.1954 zwischen der Beklagten und L. Ge. stattgefunden. Das Berufungsgericht hat die gegen eine solche Annahme sprechenden Umstände nicht in seine Würdigung einbezogen. Während der Grundbesitz in D. untereinander aufgeteilt und zu Alleineigentum übertragen wurde, wurde in §6 des Vertrages wegen der Eigentumsverhältnisse an dem Hof in M. der bisherige Zustand als verbindlich anerkannt. Gegen eine Auseinandersetzung spricht ferner, dass die Beklagte selbst im November 1992 beim Grundbuchamt beantragt hatte, im Wege der Grundbuchberichtigung die aus den Parteien je zur Hälfte bestehende Erbengemeinschaft als Eigentümer einzutragen. Anmerkung 1. Die Entscheidung des BGH betrifft die Probleme des Surrogationserwerbs nach § 2041 BGB , hier sogar einer Kettensurrogation, bei einer Erbengemeinschaft. Das Prinzip der dinglichen Surrogation führt dazu, dass bei einer Minderung des Nachlasses durch Verfügungen über Nachlassgegenstände, deren Zerstörung, Beschädigung oder Entzug an ihre Stelle unmittelbar die erlangten Ersatzgegenstände oder Ersatzansprüche treten. Dies gewährleistet den Erhalt der wirtschaftlichen Einheit und den Wertbestand des Nachlasses als Gesamthandsvermögen der Erbengemeinschaft. Bei rechtsgeschäftlichen Verfügungen führt dies zu einem verdeckten Erwerb für die Erbengemeinschaft, u.U. ohne einen entsprechenden rechtsgeschäftlichen Willen des handelnden Miterben und ohne Einhaltung der sonst sachenrechtlich vorgeschriebenen Publizitätsformen. Letzteres war hier der Auslöser des Rechtsstreits. Der klagende Erbeserbe verlangt eine Grundbuchberichtung nach § 894 BGB , weil das Grundbuch zu Unrecht nicht die Erbengemeinschaft als Eigentümer ausweist, sondern nur die beklagte andere Erbeserbin. 2. Das BGB kennt kein allgemeines Surrogationsprinzip. Aufgrund der Streitigkeiten, die sich in der gemeinrechtlichen Rechtslehre hierzu entwickelt hatten (vgl. etwa Mühlenbruch AcP 17, 321 , 337) verzichtete man auf die allgemeine Einführung des Surrogationserwerbs (Lange/Kuchinke, Lehrbuch des Erbrechts. 4. Aufl. 1995, § 41 I 1) und entschied sich nur für die Aufnahme einzelner, speziell geregelter Surrogationstatbestände unter bestimmten Voraussetzungen. So enthält das BGB im Erbrecht folgende Surrogationsvorschriften: q Surrogation bei der Erbengemeinschaft ( § 2041 BGB ) q Surrogation beim Erbschaftsanspruch ( § 2019 Abs. 1 BGB ) MittBayNot 2000 Heft 4 Surrogation bei der Nacherbfolge ( § 2111 BGB ) q Surrogation beim Erbschaftskauf ( § 2374 BGB , nur schuldrechtlich) q In Analogie hierzu bei einer Testamentsvollstreckung mit Alleinerbfolge ( RGZ 138, 132 , 133; dazu etwa Lange/ Kuchinke § 41 VI 3). Aber auch im Familienrecht gibt es die Surrogation, so etwa bei Hausratsgegenständen ( § 1370 BGB ), beim Vorbehaltsgut der Gütergemeinschaft ( § 1418 Abs. 2 Nr. 3 BGB ) und beim Gesamtgut der beendeten Gütergemeinschaft bis zur Auseinandersetzung ( § 1473 BGB ). 3. Die Surrogation bei der Erbengemeinschaft (§ 2041 S. 1 BGB) kennt drei Surrogationsarten: q die Rechtssurrogation q die Ersatzsurrogation q die Beziehungssurrogation. a) Im vorliegenden Fall kam für die beiden Surrogationsfälle (Verkauf in D. durch die Erbengemeinschaft sowie Ankauf des Erbhofs in Z./M.) jeweils nur eine Beziehungssurrogation in Betracht. Dass der aus dem Verkauf erzielte Erlös zunächst der Erbengemeinschaft nach wie vor zustand, dürfte unstrittig sein. b) In Betracht kam allerdings, dass die beiden verkaufenden Brüder hinsichtlich des erzielten Erlöses anschließend eine (insoweit nicht formbedürftige) Erbauseinandersetzung vornahmen. Dies lag nach ihren subjektiven Vorstellungen durchaus nahe. Sie wollten den Verkaufserlös für den Ankauf des Erbhofes verwenden, in den sie nicht nur das gemeinsame Kapital reinvestierten, sondern den sie auch gemeinsam bewirtschaften wollten. Jedoch befürchteten sie, auf Grund der anerbenrechtlichen Bestimmungen an dem gemeinsamen Erwerb gehindert zu sein. Aus ihrer subjektiven Sicht war es daher geboten, dass nur einer allein den Erbhof erwirbt. Daher trat nur der eine Bruder als Käufer auf, dem auch die Verfügung über den in D. erzielten Erlös überlassen wurde, und der als Alleineigentümer im Grundbuch eingetragen wurde. Eine stillschweigende Erbauseinandersetzung? Anders als die Vorinstanz hat der BGH dies mit einer sehr kurzen Begründung verneint. Er stellt allein die – in dem späteren Testament nochmals dokumentierte – gemeinsame Bewirtschaftungsabsicht in den Vordergrund. Aber genügt das? Unterstellt, die Befürchtungen der Brüder waren richtig, und sie konnten den Erbhof nicht gemeinsam erwerben, weil dies gegen das Anerbenrecht verstieß. Folgt man den Überlegungen des BGH über die Annahme einer Surrogation, so erwirbt, auch wenn nur der eine Bruder auftritt, der andere (verdeckt) über § 2041 BGB mit. Dies hätte aber das anerbenrechtliche Erwerbsverbot nicht außer Kraft setzen können! Auch § 2041 BGB findet seine Grenze an zwingenden (öffentlich-rechtlichen) Vorschriften. Der BGH hat überraschender Weise dieses Problem gar nicht näher erörtert. Aber angenommen, es bestand ein derartiges Erwerbsverbot. Was hätten die beiden Brüder, wären sie gut rechtlich beraten worden, vereinbart? Die Teilerbauseinandersetzung hinsichtlich des Erlöses und ein Treuhandverhältnis. Danach hätte der beim Kauf handelnde Bruder F.W. Ge. mit einer entsprechenden treuhänderischen Auflage den Verkaufserlös erhalten, um den Erbhof als Alleineigentümer anzukaufen. Auf Grund der Treuhandabrede hätte er seinen Bruder an der Bewirtschaftung, den erforderlichen Entscheidungen und dem Gewinn des Erbhofes beteiligt; so ist dies ja auch über Jahrzehnte geschehen. Die entscheidende Frage wäre dann gewesen, ob ein MittBayNot 2000 Heft 4 Übereignungsanspruch vereinbart wurde, auf Grund dessen nach dem Wegfall des anerbenrechtlichen Verbots er auch verpflichtet gewesen wäre, seinem Bruder einen entsprechenden Miteigentumshälfteanteil an dem Erbhof einzuräumen. Und wäre diese Vereinbarung nach § 313 BGB auch beurkundungspflichtig gewesen oder war dies wegen der gesetzlichen Herausgabepflicht des Beauftragten nach § 667 BGB sogar formlos möglich (dazu etwa Staudinger/Wufka, BGB, 1994, § 313 Rn. 93 [grundsätzlich verneinend])? Im Jahre 1924 konnte sich dabei eine Beurkundungspflicht noch nicht daraus ergeben, dass für den als Erwerber auftretenden Bruder eine Erwerbsverpflichtung entstand; den die Erwerbsverpflichtung wurde erst durch Änderung des § 313 BGB zum 1.7.1973 beurkundungspflichtig. Hätten die beiden Brüder den sichersten Weg gewählt, so hätten sie diesen Treuhandvertrag abgeschlossen, der eine Übereignungsverpflichtung des erwerbenden Bruders begründet hätte. Diese wäre allerdings u. U. verjährt gewesen (§195 BGB), wenn nicht eine Hemmung aus Rechtsgründen (wegen des Anerbenrechts) nach § 202 Abs. 1 BGB eingegriffen hätte. c) Auf all dies geht der BGH leider nicht ein. Er verbleibt auf dem eingeschlagenen Weg der dinglichen Surrogation, ohne auf die Geltung eines anerbenrechtlichen Erwerbsverbots einzugehen, obwohl dies die entscheidende Frage in diesem Zusammenhang ist. Bei seinem Lösungsweg muss er sich allerdings damit beschäftigen, ob ein u. U. abweichender subjektiver Wille des als Erwerber auftretenden Bruders die Surrogation hindert. Anders als bei §§2019 Abs. 1, 2111 BGB knüpft § 2041 BGB für den Surrogationserwerb nicht an die Herkunft der Mittel an (sog. Mittelsurrogation), sondern daran, dass sich das Erwerbsgeschäft „auf den Nachlass bezieht“. Bereits dem Wortlaut nach ist die Surrogation nach § 2041 BGB teils enger als die Mitteisurrogation, weil sie einen Bezug zum Nachlass fordert. Teils ist sie weiter, weil auch beim Einsatz eigener oder fremder Mittel ein Erwerb für den Nachlass möglich erscheint (Lange/Kuchinke § 41 IV). Umstritten ist dabei, ob für §2041 S. 1 BGB genügt, dass eine rein objektive Beziehung zwischen Rechtsgeschäft (Ankauf des Erbhofs) und dem Nachlass besteht, oder ob hinzukommen muss, dass der handelnde Miterbe subjektiv für den Nachlass und nicht für sein Eigenvermögen erwerben wollte (hierfür immerhin KG JFG 15,155; OLGZ 2, 226 ). Während die wohl h.M. bei einem Erwerb mit Nachlassmitteln eine rein objektive Beziehung zum Sondervermögen Nachlass für ausreichend hält (eingehend hierzu MünchKomm/Dütz, BGB, 3. Aufl. 1997, § 2041 Rdnr. 22; Kerscher/Tanck/Krug, Das erbrechtliche Mandat, 2. Aufl. 2000, § 13 Rdnr. 55; Palandt/ Edenhofer, BGB, 59. Aufl. 2000, § 2041 Rdnr. 2; Erman/W. Schlüter, BGB, 10. Aufl. 2000, § 2041 Rdnr. 4; Kipp/Coing, Erbrecht, 14. Aufl. 1989, § 114 1112; Staudinger/Werner, BGB. 1995, § 2041 Rdnr. 6; BGH NJW 1968,1824 zur Verpachtung) lässt der BGH (wie bereits in BGH NJW 1987, 434, 435) die Streitfrage offen: Der als Erwerber auftretende Bruder hätte auch den Willen gehabt, für den Nachlass erwerben zu wollen. Der BGH folgert dies aus der wirtschaftlichen und steuerlichen Behandlung des Erbhofs als gemeinschaftlicher Besitz und aus den Äußerungen in den Jahrzehnten später errichteten Testamenten. Ausgehend von der Vermeidungsstrategie der Brüder ließe sich aber auch begründen, dass eben gerade nicht für den Nachlass erworben werden sollte (s. o. unter 3. b). Und mit Lange/Kuchinke (a.a.O.) kann man durchaus der Ansicht sein, dass allein die Herkunft der Mittel das Geschäft noch nicht zu einem Rechtsgeschäft macht, das sich auf den Nachlass bezieht. Wieso hat der Genicht die Mittelsurrogation für anwendbar erklärt? Auch wenn der Entstehungsgeschichte des § 2041 BGB wenig Konkretes zu entnehmen ist (so Münch-Komm/Dütz § 2041 Rdnr. 21), bleibt immer noch der unterschiedliche Gesetzeswortlaut. d) Zustimmen muss man dem BGH, dass § 2041 BGB auch auf die Kettensurrogation anwendbar sein muss. Die Vorschrift bezweckt den Erhalt (nicht die Vermehrung) des Nachlass über die verschiedensten Formen der Vermögensumschichtung und -veränderungen hinweg, um den Nachlassgläubigern das Sondervermögen der Erbengemeinschaft als ausreichendes Haftungsobjekt und den Miterben als Verwaltungseinheit zu erhalten (dazu etwa anschaulich Kerscher/ Tanc/Krug, a.a.O., §13 Rdnr. 48 ff.). Der Verkehrsschutz Dritter bleibt dabei allerdings oftmals auf der Strecke: Wer denkt an den Pächter, der nur mit dem Grundbuch-Eigentümer seinen Pachtvertrag abschloss und u. U. große Investitionen tätigte? Die §§ 892 f. BGB finden auf den Abschluss von Pacht- und Mietverträgen keine Anwendung, sondern nur auf Verfügungen. Und der „Verkehrsschutz“ nach §§ 2041 S. 1, 2019 Abs. 2, 406-408 BGB schützt nur bei der Erfüllung bestehender Verbindlichkeiten, nicht aber bei der Begründung schuldrechtlicher Rechte. Dem Pächter hätte die Treuhandlösung dagegen geholfen. e) Klageantrag und Urteilstenor sind insofern allerdings nicht richtig, als von der Beklagten eine Bewilligung abzugeben ist, die Parteien „in ungeteilter Erbengemeinschaft zu je 1/2“ in das Grundbuch einzutragen. Denn die Berechtigungsquote (je 1/2) ist bei der hier vorliegenden Gesamthandsgemeinschaft nach bislang unstreitiger Ansicht nicht eintragungsfähig (OLG Frankfurt MittBayNot 1983, 167 , 168 = Rpfleger 1982, 469; Wegmann, in Bauer/von Oefele, GBO, 1999, § 47 Rdnr. 171; Meikel/Böhringer, Grundbuchrecht, 8. Aufl. 1998, § 47 Rdnr. 172). Eine derartige Eintragung wäre unzulässig i.S. von § 53 GBO (KGJ 47, 201; Meikel/Böhringer, a.a.O., § 47 Rdnr. 172; Demharter, GBO, 22. Aufl. § 47 Rdnr. 22). 4. Für die notarielle Praxis bleibt festzuhalten, dass den Problemen der dinglichen Surrogation im Erb- und Familienrecht die notwendige Aufmerksamkeit zu schenken ist. Wurde allerdings in Unkenntnis der Surrogation im unrichtigen Erwerbsverhältnis aufgelassen, so ist dies deswegen nicht nichtig (OLG Köln Rpfleger 1987, 409 ). Und, wie eingangs erwähnt, führt die Surrogation oftmals zu einem verdeckten Miterwerb. Dabei wird es i.d.R. dem Notar nicht erkennbar sein, dass der allein als Erwerber auftretende Miterbe mit Mitteln des Nachlasses für die Erbengemeinschaft erwirbt. Und ohne besondere Anhaltspunkte besteht keine Nachforschungspflicht. Letztlich ist der entschiedene Fall zugleich ein deutliches Beispiel dafür, dass mitunter die Vertragsteile gerade ihre wahren Erwerbsabsichten nicht offen legen wollen. Notar Dr. Jörg Mayer, Pottenstein 16. GBO § 22 Abs. 1, § 51; BGB § 2069, § 2096, § 2142 (Löschung Nacherbenvermerk wegen Unrichtigkeit) 1. Ein im Grundbuch eingetragener Nacherbenvermerk kann wegen Unrichtigkeit gelöscht werden, wenn der Nacherbfall nicht oder nicht mehr eintreten kann. 2. Schlägt ein als Nacherbe berufener Abkömmling des Erblassers die Erbschaft aus, um den Pflichtteil zu verlangen, sind im Zweifel auch die als Ersatznacherben in Betracht kommenden Abkömmlinge des Ausschlagenden von der Erbfolge ausgeschlossen. Dies gilt jedoch nicht, wenn ein anders lautender tatsächlicher oder hypothetischer Wille des Erblassers festgestellt werden kann. Im Hinblick darauf erforderliche Ermittlungen sind dem Grundbuchamt verwehrt. BayObLG, Beschluss vom 2.3.2000 – 2Z BR 144/99 – mitgeteilt von Johann Demharter, Richter am BayObLG Zum Sachverhalt: Die Beteiligte zu 1 und ihr Ehemann, waren als Miteigentümer je zur Hälfte eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Die Ehegatten schlossen am 5.1.1994 einen Erbvertrag. In Abschnitt 3 stellten sie fest, ihr wesentliches Vermögen bestehe aus dem ihnen je zur Hälfte gehörenden Anwesen; der Ehemann habe darüber hinaus weiteres Geldvermögen. Abschnitt 4 lautet: 1. a) Sterbe ich, der Ehemann, als erster, so ist meine Ehefrau meine Vorerbin, die von keinerlei Beschränkungen befreit ist (unbefreite Vorerbin). Nacherben sind meine Kinder aus erster Ehe, H. F. (Beteiligter zu 2) und G. F. (Beteiligter zu 3) je zur Hälfte, ersatzweise deren Abkömmlinge unter sich, zu gleichen Teilen nach Stämmen, ersatzweise der Überlebende von beiden. Der Nacherbfall tritt mit dem Tode der Vorerbin ein. Im Übrigen gelten für diese Anordnung der Vor- und Nacherbschaft die gesetzlichen Bestimmungen. Im Wege eines Vorausvermächtnisses bestimme ich, dass meine Ehefrau die gesamten zum Zeitpunkt meines Todes in meinem Eigentum stehenden beweglichen Gegenstände einschließlich des gesamten Geldes im weitesten Sinne (Bargeld, Bankguthaben, Sparguthaben, Aktien, Pfandbriefe, Forderungen u. Ä. erhält. b) … 2. a) ... b) Sterbe ich, die Ehefrau, als letzte, so sind meine alleinigen und ausschließlichen Erben die Kinder meines Ehemannes H. F. und G. F. je zur Hälfte, ersatzweise deren Abkömmlinge unter sich zu gleichen Teilen nach Stämmen, ersatzweise der Überlebende von beiden. … Abschnitt 7 lautet: Über die wesentlichen erbrechtlichen Bestimmungen, insbesondere das Pflichtteilsrecht meiner, des Ehemanns, Kinder aus erster Ehe, wurden wir eingehend belehrt, ebenso über die Bindungswirkung dieses Erbvertrages. Nach dem Tod des Ehemanns (im Folgenden: Erblasser) am 27.4.1994 wurde die Beteiligte zu 1 als Alleineigentümerin des Grundstücks im Grundbuch eingetragen. In Abteilung II wurde vermerkt: Es ist Nacherbfolge angeordnet. Nacherben ... sind a) F. H. … (Beteiligter zu 2), b) F. G. … (Beteiligter zu 3). Ersatznacherben sind die Abkömmlinge der Nacherben; ersatzweise der Überlebende der Nacherben. Die Nacherbfolge tritt ein: beim Tod des Vorerben. Die Beteiligten zu 2 und 3 schlugen die Nacherbschaft aus. Die Beteiligte zu 1 hat unter Vorlage des Erbvertrags und der notariell beglaubigten Ausschlagungserklärungen beim Grundbuchamt die Löschung des Nacherbenvermerks beantragt. Dazu hat sie ausgeführt, die Söhne des Erblassers hätten ihren Pflichtteil verlangt und ausgezahlt erhalten. Mit der Ausschlagung der Nacherbschaft zwecks Geltendmachung des Pflichtteilsrechts sei die Einsetzung der Beteiligten zu 2 und 3 zu Nacherben und ihrer Abkömmlinge zu Ersatznacherben entfallen. Das Grundbuch sei dadurch unrichtig geworden. Das Grundbuchamt hat den Antrag am 27.10.1997 abgewiesen. Die Erinnerung/Beschwerde der Beteiligten zu 1, der GrundbuchrechtsMittBayNot 2000 Heft 4 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 29.09.1999 Aktenzeichen: IV ZR 269/98 Erschienen in: MittBayNot 2000, 325-328 ZEV 2000, 62-63 Normen in Titel: BGB § 2041