Entscheidung
5 StR 280/98
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 280/98 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 25. Januar 2000 in der Vorlegungssache nach § 121 Abs. 2 GVG gegen wegen Verbreitens von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 2000 durch die Richterin Dr. Tepperwien als Vorsitzende, die Richter Häger und Basdorf, die Richterin Dr. Gerhardt und den Richter Dr. Raum beschlossen: Die Sache wird an das Brandenburgische Oberlandesgericht zu- rückgegeben. G r ü n d e Die Vorlegung betrifft die Frage, ob das Revisionsgericht von Amts wegen oder nur auf eine entsprechende Verfahrensrüge zu beachten hat, daß das Amtsgericht entgegen der Vorschrift des § 74a Abs. 1 Nr. 2 GVG seine eigene Zuständigkeit für eine Straftat nach § 86 StGB angenommen und die Berufungskammer die nach § 328 Abs. 2 StPO gebotene Verwei- sung der Sache an die sachlich zuständige Staatsschutzkammer bei dem Landgericht unterlassen hat. I. Die Staatsanwaltschaft Neuruppin hat Anklage zum Strafrichter des Amtsgerichts Oranienburg wegen des Vorwurfs erhoben, der Angeklagte ha- be am 20. Juli 1994 in fünf Fällen ein Vergehen des Verbreitens von Propa- gandamitteln verfassungswidriger Organisationen gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB und in einem weiteren Fall ein Vergehen des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte gemäß § 113 StGB begangen. Der Angeklagte soll am Tattag gemeinsam mit einem nicht ermittelten Mittäter Bettlaken mit dem aufgesprühten Text „20. Juli - Verräter kommen und gehen - das Reich bleibt bestehen“ an fünf Autobahnbrücken gut sichtbar angebracht haben. Außer- dem soll er sich seiner vorläufigen Festnahme durch Polizeibeamte wider- setzt haben. - 3 - Das Amtsgericht Oranienburg hat das Verfahren wegen vier der ange- klagten Vergehen (§ 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB) auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt und den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Geldstrafe verurteilt. Auf die Berufung des Angeklagten und die als Berufung behandelte Revision der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht Neuruppin - kleine Strafkammer - das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben und den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Verbreitens von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen zu einer Freiheitsstrafe von sechs Mo- naten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts, beanstandet aber nicht die sachliche Un- zuständigkeit des Strafrichters in erster Instanz oder die Verletzung der Vor- schrift des § 328 Abs. 2 StPO durch das Berufungsgericht. Das Brandenburgische Oberlandesgericht möchte dem Rechtsmittel stattgeben und die Sache unter Aufhebung sowohl des angefochtenen Ur- teils des Landgerichts Neuruppin als auch des erstinstanzlichen Urteils des Amtsgerichts Oranienburg an die sachlich zuständige Staatsschutzkammer des Landgerichts Potsdam verweisen. Nach Auffassung des Oberlandesge- richts steht einer Sachentscheidung ein auch in der Revisionsinstanz zu be- achtendes Verfahrenshindernis entgegen. Da dem Angeklagten Straftaten nach § 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB zur Last gelegt wurden, war nicht das Amtsge- richt, sondern gemäß § 74a Abs. 1 Nr. 2 GVG die Staatsschutzkammer als erkennendes Gericht des ersten Rechtszuges sachlich zuständig. Nach An- sicht des Oberlandesgerichts ist dieser Mangel der sachlichen Zuständigkeit schon des ersten Richters vom Revisionsgericht auch dann von Amts wegen zu beachten, wenn sich die Revision gegen die Entscheidung der kleinen Strafkammer richtet, die ebenfalls die besondere Zuständigkeitsregelung - 4 - übersehen und die nach § 328 Abs. 2 StPO gebotene Entscheidung unter- lassen hat. Das Brandenburgische Oberlandesgericht sieht sich an der beabsich- tigten Verfahrensweise durch den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 30. Juli 1996 - 5 StR 288/95 - (BGHSt 42, 205) gehindert. Der Leitsatz dieser Entscheidung lautet: „Das Revisionsgericht hat nur auf eine entsprechende Verfahrensrüge zu prüfen, ob das Berufungsgericht die Vorschrift des § 328 Abs. 2 StPO verletzt hat.“ Das Oberlandesgericht hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über folgende Rechtsfrage vorgelegt: „Ist es im Revisionsrechtszug von Amts wegen oder nur auf eine entsprechende Verfahrensrüge zu beachten, daß das Amtsgericht entgegen der eindeutigen gesetzlichen Regelung seine eigene Zuständigkeit angenommen und auch die Berufungskammer die nach § 328 Abs. 2 StPO gebotene Verweisung der Sache an die sachlich zuständige Staatsschutzkammer bei dem Landgericht unterlassen und statt dessen selbst in der Sache entschieden hat?“ Der Generalbundesanwalt hält die Vorlegungsvoraussetzungen für nicht gegeben und hat deshalb beantragt, die Sache an das Brandenburgi- sche Oberlandesgericht zurückzugeben. II. Die Vorlegungsvoraussetzungen nach § 121 Abs. 2 GVG sind nicht gegeben. Das Brandenburgische Oberlandesgericht ist an der von ihm beab- sichtigten Entscheidung nicht durch den Beschluß BGHSt 42, 205 gehindert. - 5 - 1. Für die Verhandlung über den Anklagevorwurf von (u. a.) Straftaten des Verbreitens von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen nach § 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB war gemäß § 74a Abs. 1 Nr. 2 GVG eine für den Bezirk dieses Oberlandesgerichts besonders bestimmte Strafkammer („Staatsschutzkammer“) als erkennendes Gericht des ersten Rechtszuges zuständig. Statt dessen hat das Amtsgericht entgegen der gesetzlichen Re- gelung die eigene Zuständigkeit angenommen und damit die Befassung des Landgerichts als Berufungsgericht und die Befassung des Oberlandesge- richts als Revisionsgericht ausgelöst. Da die Revision des Angeklagten die sachliche Unzuständigkeit keines der bislang mit der Sache befaßten Ge- richte rügt, ist für das Brandenburgische Oberlandesgericht die Frage ent- scheidungserheblich, ob das Revisionsgericht von Amts wegen oder nur auf eine entsprechende Verfahrensrüge zu beachten hat, daß das Amtsgericht entgegen der Vorschrift des § 74a Abs. 1 Nr. 2 GVG seine eigene Zuständig- keit für eine Straftat nach § 86 StGB angenommen und die Berufungskam- mer die nach § 328 Abs. 2 StPO gebotene Verweisung der Sache an die sachlich zuständige Staatsschutzkammer bei dem Landgericht unterlassen hat. 2. Über diese Frage, die die Konstellation bei mißachteter sachlicher Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung betrifft, hat der Bundesge- richtshof in der Entscheidung BGHSt 42, 205 jedoch nicht - schon gar nicht mit Entscheidungserheblichkeit - befunden. Diese Entscheidung betrifft allein den Fall, daß das Schöffengericht etwa willkürlich seine eigene sachliche Zuständigkeit statt der des Strafrichters angenommen hat, daß also eine will- kürliche Fehlbeurteilung der Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeiten - 6 - zwischen den verschiedenen Spruchkörpern des Amtsgerichts vorliegt. Dies ergibt sich ohne weiteres aus den Gründen dieser Entscheidung, wenngleich der Leitsatz allgemeiner gefaßt ist. Tepperwien Häger Basdorf Gerhardt Raum