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Entscheidung

1 StR 672/99

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 672/99 vom 2. Februar 2000 in der Strafsache gegen wegen Brandstiftung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Februar 2000 beschlos- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom 21. Oktober 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: 1. Entgegen der Behauptung der Revision hat das Landgericht die Verurteilung des im wesentlichen geständigen Angeklagten nicht auf das für den Brandversicherer erstattete, in der Haupt- verhandlung verlesene Schätzgutachten des Ingenieurs T. gestützt. Es stellt in den Urteilsgründen auf die vom Versiche- rer tatsächlich erbrachten Zahlungen ab, die es datiert und in Teilbeträge aufgeschlüsselt hat. Diese Angaben aber können sich nicht aus dem vorab dem Versicherer erstatteten Schätz- gutachten ergeben. Auch im Rahmen der Strafzumessung hebt die Strafkammer auf die erbrachten Zahlungen des Versiche- rers ab. - 3 - 2. Die Anwendung der zur Tatzeit geltenden Straftatbestände ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden (vgl. § 2 Abs. 1, Abs. 3 StGB). Die durch das 6. Strafrechtsreformgesetz geän- derten Bestimmungen erweisen sich bei der hier gegebenen Fallgestaltung nicht als das mildere Recht (siehe dazu BGH NStZ-RR 1998, 235; NStZ 1999, 32, 33; BGH, Beschl. vom 20. Mai 1999 - 4 StR 718/98). Schäfer Granderath Wahl Boetticher Schluckebier