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II R 9/98

BGH, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 07. Februar 2000 II R 9/98 ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 2; BGB §§ 873 Abs. 1, 925 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 Entstehungszeitpunkt der Schenkungsteuer Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau diese Form nicht beachtet ist, ergibt sich die Unwirksamkeit von Ziff. 11 der „Letter of Intent" auch insoweit aus § 13 Abs. 3 UmwG i.V.m. § 125 BGB . Die KI. kann aus der getroffenen Vereinbarung keine Ansprüche herleiten. Auch ein Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens aus c.i.c. besteht nach Auffassung der Kammer nicht. Zwar kann die mit „Letter of Intent" bezeichnete Vereinbarung vertrauensbegründende Grundlage für einen Schadensersatzanspruch aus c.i.c. sein. Das Unterlassen der in der Vereinbarung beschriebenen Kooperation stellt jedoch keine Pflichtverletzung der Bekl. dar, die sie zum Schadensersatz verpflichten würde. Die Parteien sind bis zum endgültigen Vertragsschluß in ihren Entschließungen grundsätzlich frei, und zwar auch dann, wenn der andere Teil in Erwartung des Vertrages bereits Aufwendungen gemacht hat (BGH NJW 1996, 1885 = DNotZ 1997, 624 ). Eine Ersatzpflicht besteht nur, wenn eine Partei die Verhandlungen ohne triftigen Grund abbricht, nachdem sie in zurechenbarer Weise Vertrauen auf das Zustandekommen des Vertrages erweckt hat ( BGHZ 76, 343 , 349 = DNotZ 1981, 35 ). Das gilt auch, wenn der angebahnte Vertrag formbedürftig ist ( BGHZ 92, 167 , 175). Da in einem solchen Fall aber noch keine vertragliche Bindung besteht, sind an das Vorliegen eines triftigen Grundes keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Bei einem formbedürftigen Vertrag besteht nach der obergerichtlichen Rspr. ein Schadensersatzanspruch nur bei einem schweren Verstoß gegen die Pflicht zum redlichen Verhalten; erforderlich ist in der Regel eine vorsätzliche Treuepflichtverletzung (BGH NJW 1996, 1884 = DNotZ 1997, 624 ; OLG Koblenz NJW-RR 1997, 974 ; OLG Frankfurt a.M. MDR 1998, 957 ; OLG Hamm NJW-RR 1991; 1043). Eine solche besonders schwerwiegende Treuepflichtverletzung als Grundlage eines Schadensersatzanspruches aus c.i.c. kommt in Betracht, wenn eine tatsächlich nicht vorhandene Abschlußbereitschaft vorgespielt wird, oder wenn ein Verhandlungspartner zwar zunächst eine solche von ihm geäußerte Abschlußbereitschaft tatsächlich gehabt hat, aber im Verlaufe der Verhandlung innerlich von ihr abgerückt ist, ohne dies zu offenbaren (BGH- NJW 1996, 1885 = DNotZ 1997, 624 ). Im vorliegenden Fall liegt kein pflichtwidriger Verstoß der Bekl. in diesem Sinne vor. Ihr Verhalten hielt sich vielmehr im Rahmen einer zulässigen Wahrung ihres Eigeninteresses. Ob das Verhalten im übrigen durch das Vorliegen eines triftigen Grundes gerechtfertigt war, kann dahinstehen. Denn im Bereich der beurkundungsbedürftigen Rechtsgeschäfte löst der Abbruch von Vertragsverhandlungen auch dann keinen Schadensersatzanspruch aus, wenn es an einem triftigen Grund für den Abbruch fehlt (OLG Frankfurt-Main MDR 1998, 957). Aufwendungen in Erwartung des Vertragsschlusses erfolgen grundsätzlich auf eigene Gefahr. Anhaltspunkte dafür, daß die Bekl. schon bei Vereinbarung des „Letter of Intent" eine tatsächlich nicht vorhandene Abschlußbereitschaft vorgespielt hätten, sind nicht ersichtlich und werden auch von der KI. nicht vorgetragen. Erst nach Vorliegen der — wenn auch vorläufigen — Stellungnahmen haben die Bekl. von der geplanten Kooperation Abstand genommen. In dem Bewertungsgutachten sind die Umsatz- und Ergebniszahlen der KI. nach unten korrigiert worden. Das Gutachten kommt darüber hinaus zu einem anderen Wertverhältnis der Gesellschaften als dem im „Letter of Intent" zugrunde gelegten. Hierin sieht die KI. den Grund für den Abbruch der Verhandlungen durch die Bekl. Unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die Verschmelzung gem. § 13 Abs. 3 UmwG formbedürftig ist und noch keine formwirksame Verpflichtung der Bekl. vorlag, reicht dies aus, um eine Abstandnahme der Bekl. vom Vertrag zu rechtfertigen. Die hat die KI. ferner als nicht börsenfähig beurteilt. Auch diese Einschätzung konnten die Bekl. zur Abstandnahme veranlassen, ohne daß sie näher auf die von der KI. dagegen vorgebrachten Behauptungen hätte eingehen müssen. Ein Verstoß der Bekl. gegen Aufklärungspflichten kann nicht angenommen werden, da sie nicht darüber getäuscht haben, weiter an dem Vertrag festhalten zu wollen, obwohl sie innerlich mehr dazu bereit waren. Sie haben vielmehr unmittelbar nach Vorlage der vorläufigen Ergebnisse erklärt, daß sie von der in Aussicht genommenen Kooperation mit der KI. Abstand nehmen wollten. 11. Steuerrecht — Entstehungszeitpunkt der Schenkungsteuer (BFH, Urteil vom B. 2. 2000 — II R 9/98) ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 2 BGB §§ 873 Abs. 1; 925 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 Die Zuwendung eines Grundstücks ist im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG ausgeführt, wenn die Vertragspartner die für die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlichen Erklärungen in gehöriger Form abgegeben haben und der Beschenkte auf Grund dieser Erklärungen in der Lage ist, beim GBA die Eintragung der Rechtsänderung zu bewirken. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn zwar die Auflassung erklärt ist und der Schenker die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch bewilligt hat, die Übertragung jedoch noch aufschiebend befristet ist. (Leitsatz nicht amtlich) Zum Sachverhalt: Der KI. und Frau A schlossen am 30. 3. 1995 eine als „Übertragungsvertrag" bezeichnete, notariell beurkundete Vereinbarung über einen hälftigen Miteigentumsanteil an einem bebauten Grundstück, in der es u.a. heißt: „ 1 ... Die Erschienene zu 1) (= A) überträgt hiermit die ideelle Hälfte an dem vorbezeichneten Grundbesitz mit allen Baulichkeiten auf den Erschienenen zu 2) (= Kläger). Der Erschienene zu 2) nimmt die Übertragung hiermit an. Die Übertragung erfolgt unentgeltlich. §2 Die Übertragung erfolgt am 1. 7. 1995. Die anteiligen Rechte und Nutzungen, die Gefahr des zufälligen Unterganges des Grundbesitzes und die öffentlichen Lasten und Nutzungen gehen vom Tage der Übertragung an auf den Erschienenen zu 2) über. Die Übertragung erfolgt in dem bestehenden Zustand ohne Gewährleistung der Erschienenen zu 1) für Größe, Güte und Beschaffenheit...." Die Bet. erklärten darüber hinaus die Auflassung, bewilligten und beantragten die Eintragung der Eigentumsänderung im Grundbuch und beauftragten unter Verzicht auf ein eigenes Antragsrecht den Notar mit der Durchführung des Vertrages. Durch notariell beurkundeten Aufhebungsvertrag vom 21. 4. 1995 hoben der KI. und A den Vertrag „rückwirkend" auf. Der Bekl. (das Finanzamt — FA —) sah mit dem Abschluss des Übertragungsvertrages eine Schenkung des Miteigentumsanteils als ausgeführt an und setzte gegen den Kl. Schenkungsteuer fest. Der Einspruch blieb erfolglos. Mit der Klage machte der KI. u.a. geltend, die Vertragsbeteiligten hätten eine Übertragung des Miteigentumsanteils an dem Grundstück erst nach einer „Bedenkzeit" beabsichtigt. Der Vollzug des Schenkungsversprechens habe erst am 1. 7. 1995 erfolgen sollen. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Aus den Gründen: Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorent scheidung, des Schenkungsteuerbescheids und der Ein spruchsentscheidung ( § 126 Abs. 3 Nr. 1 FGO ). 1. Die Vorentscheidung ist aufzuheben, weil das FG zu Unrecht angenommen hat, die von A beabsichtigte Zuwendung des hälftigen Grundstücksmiteigentumsanteils sei bereits mit der Abgabe der im Übertragungsvertrag vom 30. 3. 1995 enthaltenen Erklärungen ausgeführt worden. Bei Schenkungen unter Lebenden entsteht die Steuer gern. § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung. Die freigebige Zuwendung (Schenkung) eines 442 Heft Nr. 12 - MittRhNotK • Dezember 2000 Grundstücks oder eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück ist nach der st. Rspr. des BFH (vgl. BFHE 163, 214 = BStBI 11 1991, 320, m.w.N.) ausgeführt, wenn die Vertragspartner die für die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlichen Erklärungen in gehöriger Form abgegeben haben und der Beschenkte auf Grund dieser Erklärungen in der Lage ist, beim GBA die Eintragung der Rechtsänderung zu bewirken. Dies ist der Fall, wenn von den Vertragsparteien die Auflassung erklärt ( § 925 Abs. 1 S. 1, § 873 Abs. 1 BGB ) und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch von dem Berechtigten, nämlich dem Schenker, bewilligt worden ist. Denn damit hat der Schenker alles zur Bewirkung der Leistung Erforderliche getan, während der Beschenkte jederzeit die Eintragung im Grundbuch als Eigentümer beantragen und damit den Eintritt der - dinglichen - Rechtsänderung herbeiführen kann. Darüber hinaus kann er auf Grund der Auflassung über die durch die Rechtsgeschäfte für ihn begründeten Rechte verfügen, insbesondere das Grundstück an einen Dritten weiter auflassen. Nach diesen Grundsätzen, an denen der Senat festhält, war im Streitfall die Zuwendung des Miteigentumsanteils mit dem Abschluss des Übertragungsvertrags vom 30. 3. 1995 noch nicht ausgeführt. Denn die Vereinbarungen im Vertrag vom 30. 3. 1995 haben den KI. (noch) nicht in die Lage versetzt, den Eintritt der Rechtsänderung durch einen entsprechenden Antrag beim GBA herbeizuführen. Nach § 2 Abs. 1 S. 1 des Vertrages sollte nämlich die „Übertragung" aufschiebend befristet erst am 1. 7. 1995 erfolgen. Die Befristungsregelung in § 2 Abs. 1 S. 1 betrifft nicht nur die unmittelbar anschließende Vereinbarung über den Zeitpunkt des Übergangs der anteiligen Rechte und Nutzungen, der Gefahr und der Lasten (§ 2 Abs. 1 S. 2). Wäre dies gewollt gewesen, hätte es der Anknüpfung an „den Tag der Übertragung" nicht bedurft. Ausreichend wäre insoweit gewesen zu vereinbaren, dass die anteiligen Rechte und Nutzungen, die Gefahr und die Lasten am 1. 7. 1995 übergehen sollen. Vielmehr kommt der Regelung in § 2 Abs. 1 S. 1 des Vertrages erkennbar eine eigenständige, über den Übergang der anteiligen Rechte und Nutzungen, der Gefahr und der Lasten (§ 2 Abs. 1 S. 2) hinausreichende Bedeutung zu. Aus der Verwendung des von § 2 Abs. 1 S. 2 lediglich in Bezug genommenen weiterreichenden Begriffs der „Übertragung" ergibt sich, dass die vollen (schuldrechtlichen oder dinglichen) Wirkungen des Rechtsgeschäfts erst am 1. 7. 1995 eintreten sollten bzw. zumindest der Vollzug des Zuwendungsvorgangs nicht vor dem 1. 7. 1995 vorgenommen werden durfte. Die Befristungsregelung hat deshalb jedenfalls dazu geführt, dass der KI. die Rechtsänderung nicht vor dem 1. 7. 1995 herbeiführen konnte bzw. durfte. Die Regelung in § 2 Abs. 1 S. 1 des Vertrages ist sprachlich insoweit unscharf, als sich aus der Verwendung des Begriffs „Übertragung" nicht ohne weiteres ergibt, welches Rechtsgeschäft, das schuldrechtliche oder das dingliche Geschäft, aufschiebend bedingt erst am 1. 7. 1995 wirksam werden sollte oder ob nur der Vollzug des Rechtsgeschäfts, d.h. die Berechtigung, von Auflassung und Eintragungsbewilligung Gebrauch machen zu dürfen, zeitlich bis zum 1. 7. 1995 hinausgeschoben werden sollte. Denn der eigentlich das dingliche Geschäft umschreibende Begriff „Übertragung" (vgl. § 925 Abs. 1 BGB ) wird im Vertrag mehrdeutig auch als Ersatzbegriff für das schuldrechtliche Geschäft (Schenkung) verwendet, soweit die „Übertragung" unentgeltlich (§ 1 Abs. 3 des Vertrages) und ohne Gewährleistung (§ 2 Abs. 2 des Vertrages) erfolgen sollte. vor dem 1. 7. 1995 entstanden. Vor diesem Zeitpunkt hätte der KI. gegenüber A keinen Anspruch auf den Miteigentumsanteil gehabt und hätte deswegen unabhängig von der bereits erklärten Auflassung und der von A abgegebenen Eintragungsbewilligung im Verhältnis zur A vor dem 1. 7. 1995 von diesen Erklärungen und Anträgen der A keinen Gebrauch machen dürfen. Selbst wenn eine Vertragsauslegung ergäbe, dass die Regelung in §2 Abs. 1 S. 1 des Vertrages weder das schuldrechtliche noch das dingliche Geschäft als solches beträfe, läge hierin zumindest die Vereinbarung einer Vollzugshemmung des Inhalts, dass der KI. von der mit der Auflassung und der Eintragungsbewilligung grundsätzlich verbundenen Möglichkeit, als Nichtberechtigter über das Grundstück zu verfügen (§ 185 Abs. 1 BGB) bzw. die Eigentumsänderung herbeizuführen, nicht schon unmittelbar nach Erklärung der Auflassung Gebrauch machen durfte, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt (vgl. zur Zulässigkeit einer solchen Regelung: BGHZ 106, 108 , m.w.N. = DNotZ 1990, 289 = MittRhNotK 1989, 112 ; Medicus, DNotZ 1990, 275 , 279; MünchKomm/Kanzleiter, § 925 BGB , Rn. 27). Nachdem die Vertragsparteien den Vertrag vom 30.3. 1995 am 21. 4. 1995 und damit vor dem 1. 7. 1995 wieder aufgehoben haben, war der Kl. zu keinem Zeitpunkt berechtigt, die Rechtsänderung herbeizuführen. 2. Die Sache ist spruchreif. Da der KI. bis zum 1. 7. 1995 bzw. bis zur Aufhebung des Vertrages am 21.4. 1995 gehindert war, von der Rechtsstellung, die er durch die Auflassung und die Bewilligung, die Rechtsänderung im Grundbuch einzutragen, erlangt hatte, Gebrauch zu machen, war die Zuwendung noch nicht ausgeführt. Der angefochtene Schenkungsteuerbescheid und die Einspruchsentscheidung sind daher rechtswidrig und aufzuheben. 12. Steuerrecht - Kein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr bei freiberuflich tätiger Personengesellschaft (BFH, Urteil vom 18. 5. 2000 - IV R 26/99) EStG §§ 2 Abs. 7; 4 a Abs. 1 Eine in das Handelsregister eingetragene Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs-KG, die nur Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielt, kann kein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr bilden. Zum Sachverhalt: Die KI. ist eine zum 1. 2. 1994 gegründete und als KG in das Handelsregister eingetragene Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft. Nach dem Gesellschaftsvertrag hat sie ein vom Kalenderjahr abweichendes Geschäftsjahr vom 1. 2. bis zum 31. 1. des Folgejahres. Die Gesellschaft erzielte Einkünfte aus selbständiger Arbeit gem. § 18 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und ermittelte steuerlich ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG . Da die KI. der Auffassung war, auch steuerlich ein abweichendes Wirtschaftsjahr zu haben, gab sie für das Streitjahr 1994 nach Aufforderung durch den Bekl. (Finanzamt - FA -) eine nicht unterschriebene Feststellungserklärung ab, der ein nach § 4 Abs. 3 EStG für ein Rumpf-Wirtschaftsjahr vom 1. 2. 1994 bis zum 31. 12. 1994 ermittelter Gewinn zugrunde lag. Das FA stellte den Gewinn erklärungsgemäß fest und wies erläuternd darauf hin, dass es sich wegen der nicht unterzeichneten Feststellungserklärung um eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen handele. Diesen Auslegungsfragen braucht indes im Einzelnen nicht nachgegangen zu werden. Denn handelte es sich dabei um eine die Auflassung selbst betreffende Befristung, wäre diese nach § 925 Abs. 2 BGB unzulässig und damit nichtig. In diesem Fall hätte die (nichtige) Auflassung zu keinem Zeitpunkt zur Rechtsänderung im Grundbuch führen können. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Beträfe die Befristungsregelung das schuldrechtliche Geschäft, wäre der Rechtsgrund für die Grundstücksübertragung nicht Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Im Streitfall hat das FG die Bildung eines vom Heft Nr. 12 • MittRhNotK - Dezember 2000 Aus den Gründen: Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 07.02.2000 Aktenzeichen: II R 9/98 Erschienen in: MittRhNotK 2000, 442-443 NJW-RR 2001, 518-519 ZEV 2000, 413-414 Normen in Titel: ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 2; BGB §§ 873 Abs. 1, 925 Abs. 1 S. 2, Abs. 2