Entscheidung
VIII ZR 91/99
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 91/99 vom 9. Februar 2000 in dem Rechtsstreit Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2000 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Dr. Leimert, Wie- chers und Dr. Wolst gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsge- richt (BVerfGE 54, 277) beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24. Februar 1999 wird nicht an- genommen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 720.000 DM Gründe: Der Senat teilt nicht die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Ver- tragsstrafenklauseln bereits wegen ihrer verschuldensunabhängigen Ausge- staltung unwirksam sind (vgl. dazu das dem Berufungsurteil zeitlich nachfol- gende Senatsurteil vom 26. Mai 1999 - VIII ZR 102/98, zur Veröffentlichung in BGHZ 141, 391 vorgesehen). Ihre Unwirksamkeit ergibt sich aber aus der un- angemessenen Höhe der Vertragsstrafe, die den durchschnittlichen Monats- lohn eines zu beschäftigenden Arbeitnehmers weit übersteigt (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 1998 - V ZR 6/97 = WM 1998, 1289). Die Revision erweist sich daher im Ergebnis als unbegründet (§ 563 ZPO). Dr. Deppert Dr. Beyer Dr. Leimert Wiechers Dr. Wolst