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Entscheidung

BLw 29/99

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 29/99 vom 10. Februar 2000 in der Landwirtschaftssache - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 10. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Vogt und Prof. Dr. Krüger - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtli- cher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde und die Anschlußrechtsbeschwerde gegen den undatierten, auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juli 1999 ergangenen Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg werden zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten tragen die Antragsgegnerin zu 3/5 und der Antragsteller zu 2/5. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 62.047,34 DM. Gründe: I. Der Antragsteller hat gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG auf Zahlung einer restlichen Abfindung in Höhe von 51.852,24 DM nebst Zinsen geltend gemacht. Das Landwirtschaftsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht die Zahlungsverpflichtung nur in Höhe von 38.692,36 DM - 3 - aufrechterhalten. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihr Ziel der vollständigen Antragszurückweisung weiter. Der Antragsteller verlangt mit der Anschlußrechtsbeschwerde Zahlung von weiteren 23.354,98 DM nebst Zinsen. II. Die Rechtsbeschwerde ist ebenso unzulässig wie die Anschlußrechts- beschwerde. 1. Zur Rechtsbeschwerde Da das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 Satz 1 LwVG), wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Daran fehlt es. Die Antragsgegnerin hat keinen Abweichungsfall im Sinne dieser Norm dargelegt (vgl. dazu näher BGHZ 89, 149 ff). Aus dem Umstand, daß das Beschwerdegericht zur Frage der Passivle- gitimation der Antragsgegnerin keine Ausführungen gemacht hat, kann - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - nicht der Schluß gezogen werden, es habe damit den Rechtssatz aufgestellt, eine Prüfung sei von Amts wegen nicht geboten. Schon daran scheitert die Darlegung eines Abwei- chungsfalls. Soweit die Rechtsbeschwerde im übrigen geltend macht, die angefoch- tene Entscheidung widerspreche zwei Entscheidungen des Senats, verkennt - 4 - sie, daß eine möglicherweise fehlerhafte Rechtsanwendung nicht zur Zulässig- keit der Rechtsbeschwerde führt (Senat, Beschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328). Daß das Beschwerdegericht Rechtssätze aufgestellt hätte, die von der Rechtsprechung des Senats abwichen, legt sie nicht dar. Auch die Bezugnahme auf die Beschwerdebegründung in dem Parallel- verfahren (BLw 27/99) ist nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu ver- helfen, zum einen, weil nicht dargelegt wird, welche konkreten Ausführungen auch für den vorliegenden, keineswegs in allen Punkten identischen Sachver- halt gelten sollen, zum anderen, weil die Rechtsbeschwerde auch im Parallel- verfahren unzulässig ist, wie der Senat mit Beschluß vom selben Tage ent- schieden hat. 2. Zur Anschlußrechtsbeschwerde In Höhe von 10.195,10 DM ist die Anschlußrechtsbeschwerde schon deswegen unzulässig, weil der Antragsteller insoweit nicht beschwert ist. Sei- nem in den Vorinstanzen gestellten Antrag auf Zahlung von 51.852,24 DM hat das Beschwerdegericht in Höhe von 38.692,36 DM entsprochen. Nur in Höhe von 13.159,88 DM ist er durch diesen Beschluß beschwert. Mit der Rechtsbe- schwerde kann er keinen darüber hinausgehenden Antrag verfolgen (vgl. Senatsbeschl. v. 26. Oktober 1999, BLw 7/99, Umdruck S. 4 m.w.N., zur Ver- öffentlichung bestimmt). Insgesamt ist die Anschlußrechtsbeschwerde aber auch deswegen un- zulässig, weil der Antragsteller keinen Abweichungsfall im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG dargelegt hat. Die Begründung der Anschlußrechtsbe- - 5 - schwerde setzt sich inhaltlich mit dem angefochtenen Beschluß auseinander, zeigt aber nicht auf, daß das Beschwerdegericht einen Rechtssatz aufgestellt hätte, der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abwiche. Geltend ge- macht wird lediglich eine fehlerhafte Rechtsanwendung. Das genügt - wie bei den Ausführungen zur Rechtsbeschwerde angemerkt - nicht den Anforderun- gen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Wenzel Vogt Krüger