Entscheidung
2 ARs 24/00
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
4mal zitiert
8Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 24/00 2 AR 13/00 vom 25. Februar 2000 DNA-Identitätsfeststellungsverfahren gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. Az.: 23 Gs 2475/99 Amtsgericht Münster Az.: 6 Gs 695/99 Amtsgericht Rheine Az.: 32 Gs II 694/99 Amtsgericht Koblenz Az.: 30 VRs 8/99 Staatsanwaltschaft Münster - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts am 25. Februar 2000 gemäß § 14 StPO beschlossen: Der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Koblenz hat über den Antrag der Staatsanwaltschaft Münster vom 18. August 1999 zu entscheiden. Gründe: Das Landgericht Münster hat gegen den Verurteilten 1999 wegen ge- fährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Ausüben der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe und deren Führen rechtskräf- tig eine Freiheitsstrafe verhängt. Die Staatsanwaltschaft Münster hat nacheinander bei den Amtsgerichten Münster, Rheine und Koblenz beantragt, die Entnahme von Körperzellen des Verurteilten und deren molekulargenetische Untersuchung durch das Landes- kriminalamt Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf anzuordnen (§ 2 DNA-IFG i.V.m. § 81g Abs. 1 StPO). Alle drei Gerichte halten sich für örtlich nicht zu- ständig. Die Entscheidung über den Antrag der Staatsanwaltschaft obliegt dem Amtsgericht Koblenz. Die Entnahme von Körperzellen und deren molekularge- netischen Untersuchung zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters bil- den zusammen eine Untersuchungshandlung. Für deren Anordnung ist der Ermittlungsrichter desjenigen Amtsgerichts zuständig, in dessen Bezirk die - 3 - Entnahme stattfinden soll; dies gilt auch dann, wenn beantragt ist, die Untersu- chung der Körperzellen im Bezirk eines anderen Amtsgerichts vorzunehmen (BGH, Beschluß vom 2. Februar 2000 - 2 ARs 495/99). Da die Entnahme der Körperzellen im Bezirk des Amtsgerichts Koblenz erfolgen soll, ist der Ermitt- lungsrichter dieses Amtsgerichts für die Entscheidung zuständig. Jähnke Niemöller Detter Bode Otten