Entscheidung
XII ZB 8/00
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 8/00 vom 1. März 2000 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Hahne, Sprick, We- ber-Monecke und Prof. Dr. Wagenitz beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 11. Zivilsenats - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesge- richts Koblenz vom 15. Dezember 1999 wird auf Kosten des Be- klagten zurückgewiesen. Beschwerdewert: 11.172 DM. Gründe: Die sofortige Beschwerde gegen den die Berufung als unzulässig ver- werfenden Beschluß des Berufungsgerichts hat aus den zutreffenden Gründen dieser Entscheidung keinen Erfolg. Entgegen der Auffassung der sofortigen Beschwerde kann die Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil, durch das der Einspruch gegen ein auf- grund mündlicher Verhandlung ergangenes Versäumnisurteil verworfen wird, weder auf fehlende Schlüssigkeit der Klage noch darauf gestützt werden, daß das Versäumnisurteil prozeßordnungswidrig ergangen sei (vgl. BGH, Beschluß vom 6. Mai 1999 - V ZB 1/99 - NJW 1999, 2599). Das Berufungsgericht hatte daher nicht zu prüfen, ob das erste Versäumnisurteil aufgrund des erst im Ver- handlungstermin erfolgten Parteiwechsels hätte erlassen werden dürfen. Denn - 3 - nach § 513 Abs. 2 Satz 1 ZPO unterliegt ein zweites Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, der Berufung nur insoweit, als sie darauf gestützt wird, daß ein Fall der Versäumung nicht vorgelegen habe. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zu Recht als un- zulässig verworfen, weil der Beklagte nicht schlüssig vorgetragen hat, daß ein Fall unverschuldeter Säumnis vorgelegen habe (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 1990 - VII ZR 135/90 - NJW 1991, 42, 43). Der Beklagte war zu dem Termin am 21. April 1999 ordnungsgemäß geladen. Das Ladungsschreiben, in dem die Bezeichnung der Sache sowie Ort, Tag und Uhrzeit des Verhandlungstermins zutreffend angegeben sind, ist dem Beklagten rechtzeitig am 23. Februar 1999 förmlich zugestellt worden. Dem steht der Umstand, daß die Geschäftsstelle auf dem Umschlag der zuzustel- lenden Sendung außer dem Aktenzeichen den Zusatz "Ladung z. 21.03.99" angebracht hatte, nicht entgegen. Die Identität der zuzustellenden und der dem Beklagten tatsächlich übergebenen Sendung wird durch die Angabe der Zu- stellanschrift und des gerichtlichen Aktenzeichens ausreichend belegt, vgl. § 195 Abs. 2 Satz 1 ZPO, und zudem vom Beklagten selbst ausdrücklich be- stätigt. Ein unrichtiger Vermerk auf dem Umschlag der Sendung macht die Zu- stellung nicht unwirksam (vgl. Stein/Jonas/Roth, ZPO 21. Aufl. § 195 Rdn. 5; OLG Frankfurt JurBüro 1998, 209 m.w.N.). Der Beklagte war auch nicht unverschuldet gehindert, den Verhand- lungstermin am 21. April 1999 wahrzunehmen. Er durfte sich nicht darauf ver- lassen, daß das Gericht seinem am 20. April 1999 nach Dienstschluß per Fax übermittelten Antrag, den auf den 21. April 1999, 10.00 Uhr, anberaumten Ver- handlungstermin wegen einer ausweislich seines Antrages seit nahezu einem Monat bekannten Terminskollision zu verlegen, stattgeben werde. Dies gilt um - 4 - so mehr, als er in seiner Eigenschaft als Liquidator der anwaltlich vertretenen P. GmbH i.L. zu der mündlichen Verhandlung in deren Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Koblenz nicht persönlich zu erscheinen brauchte. Zudem war jener Termin etwa einen Monat später anberaumt worden als der Termin in der vor- liegenden Sache und den Prozeßbevollmächtigten der GmbH i.L. seit dem 24. März 1999 bekannt, so daß er, wenn er seine Teilnahme an jenem Termin für sachdienlich hielt, rechtzeitig um dessen Verlegung hätte nachsuchen kön- nen. Daß er diesen näher liegenden und ihm zumutbaren Versuch unternom- men hätte, ist nicht vorgetragen. Blumenröhr Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz