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3 StR 69/00

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 69/00 vom 8. März 2000 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung mit Todesfolge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun- desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 8. März 2000 ein- stimmig beschlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 16. August 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi- sionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange- klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Gegen die Annahme des für § 227 StGB erforderlichen unmittel- baren Zusammenhangs zwischen der vorsätzlichen körperlichen Mißhandlung und der Todesfolge (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 227 Rdn. 2) bestehen keine rechtlichen Bedenken. Die wuchtigen Faustschläge bzw. Fußtritte der Angeklagten ge- gen die linke Oberkörperseite ihres Ehemannes bargen für das Opfer das Risiko eines tödlichen Ausgangs in sich. In dem Tod hat sich die der vorsätzlichen Körperverletzung anhaftende ei- gentümliche Gefahr dann auch tatsächlich niedergeschlagen (vgl. BGHSt 31, 96, 98 ff.; BGH NStZ 1992, 333, 334). Dieser Zurechnungszusammenhang ist nicht durch die Weigerung des Opfers unterbrochen worden, lebensrettende ärztliche Hilfe in - 3 - Anspruch zu nehmen, insbesondere sich von dem herbeigerufe- nen Notarzt behandeln zu lassen. Zum einen ist der Tod des Verletzten auf Grund eines Geschehensablaufs eingetreten, der nicht außerhalb der Lebenserfahrung lag (BGHR StGB § 226 To- desfolge 8), weil das Tatopfer auch in der Vergangenheit nach Körperverletzungen eine ärztliche Behandlung stets abgelehnt hatte. Zum anderen hat das Opfer ärztliche Rettungsmaßnahmen nicht bewußt in voller Selbstverantwortung vereitelt, weil es sich über die Lebensgefährlichkeit der Verletzungen nicht im Klaren war (vgl. Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. Vorbem. §§ 13 ff. Rdn. 102 a.E.). Kutzer Miebach Winkler Pfister von Lienen