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Leitsatz

I ZR 214/97

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 214/97 Verkündet am: 16. März 2000 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : ja BGHR : ja Rechtsbetreuende Verwaltungshilfe RBerG Art. 1 §§ 1, 3 Nr. 1 a) Zum Begriff der fremden Rechtsangelegenheit i.S. von Art. 1 § 1 RBerG. b) Art. 1 § 3 Nr. 1 RBerG setzt keine eigenen Zuständigkeitsmaßstäbe, son- dern geht von der Zuständigkeitsordnung des öffentlichen Rechts aus. - 2 - c) Das Kommunalrecht bestimmt, auf welchem rechtlichen Weg Gemeinden sich zur Besorgung ihrer Rechtsangelegenheiten der Rechtsbetreuung durch den Landkreis bedienen können und inwieweit ein Landkreis die Zu- ständigkeit besitzt, kommunalen Ansuchen auf Rechtsbetreuung nachzu- kommen. d) Rechtsbetreuung i.S. von Art. 1 § 3 Nr. 1 RBerG kann die Prozeßvertretung einschließen. BGH, Urt. v. 16. März 2000 - I ZR 214/97 - OLG Saarbrücken LG Saarbrücken - 3 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver- handlung vom 16. März 2000 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant, Dr. Büscher und Raebel für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Saarländi- schen Oberlandesgerichts vom 22. Juli 1997 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der beklagte saarländische Landkreis und seine kreisangehörigen Ge- meinden unterhalten eine Einrichtung, die im Bedarfsfall zur Besorgung ge- meindlicher Rechtsangelegenheiten tätig werden soll und von den Gemeinden über die Kreisumlage mitfinanziert wird. In Ausübung dieser Funktion nahm der Leiter des Rechtsamtes des Beklagten, Verwaltungsoberrat Dr. Z., in verschie- denen zivilrechtlichen Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich die Interessen der kreisangehörigen Gemeinden N. und T. wahr. Die Rechtsange- legenheiten betrafen Werklohnansprüche für Arbeiten an einer gemeindeeige- nen Sporthalle sowie an einem Haus, das von einer Gemeinde zur Unterbrin- gung von Asylanten angemietet worden war. In einem anderen Fall war die Gemeinde T. von einem Bürger darauf verklagt worden, in der gemeindeeige- - 4 - nen Kulturhalle zu bestimmten Zeiten Diskoabende zu unterlassen. In einer weiteren Zivilrechtssache vertrat der Beklagte durch Verwaltungsoberrat Dr. Z. die Interessen der S.bad T. GmbH, deren Geschäftsanteile von der Gemeinde T. gehalten werden. Der Kläger, ein Verein saarländischer Rechtsanwälte, hat in den ge- nannten Tätigkeiten des Beklagten einen Verstoß gegen das Rechtsbera- tungsgesetz gesehen und nach § 1 UWG und § 823 Abs. 2 BGB Unterlassung begehrt. Er hat dazu vorgetragen, der Beklagte besorge fremde Rechtsangele- genheiten, da die zivilrechtliche Rechtsberatung nicht gemäß Art. 1 § 3 Nr. 1 RBerG im Rahmen der Zuständigkeit des Beklagten ausgeübt werde. Auch sei der Beklagte von dem jeweiligen Prozeßausgang in wirtschaftlicher Hinsicht weder unmittelbar noch mittelbar betroffen. Der Kläger hat im Berufungsrechtszug beantragt, dem Beklagten zu untersagen, ihm zugehörigen Gemeinden sowie auch Gesellschaften mit beschränkter Haftung, deren Geschäfts- anteile von diesen Gemeinden gehalten werden, dadurch Rechts- betreuung zu leisten, daß er durch sein Rechtsamt, insbesondere durch seinen Leiter, derzeit Verwaltungsoberrat Dr. Z., in zivilrechtlichen Angelegenheiten außergerichtliche Korre- spondenz führt und in Amtsgerichtsstreitigkeiten deren Prozeßver- tretung übernimmt. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat vorgetragen, er sei aufgrund seiner öffentlich-rechtlichen Ausgleichsfunktion berechtigt, die Inter- essen finanzschwacher Gemeinden auf allen Rechtsgebieten wahrzunehmen - 5 - und zu vertreten. Die Gemeinden N. und T. seien aufgrund ihrer Finanzschwä- che nicht in der Lage, sich selbst um ihre Rechtsangelegenheiten zu kümmern. Eine besondere Zuständigkeit zur rechtlichen Beratung und Vertretung kreis- angehöriger Gemeinden ergebe sich ferner aus der sozialhilferechtlichen De- legation von Kreisaufgaben an die Gemeinden. Deshalb falle ins Gewicht, daß es sich in dem Rechtsstreit Elektro-P. gegen die Gemeinde N. um Ansprüche im Zusammenhang mit der Wahrnehmung sozialhilferechtlicher Aufgaben ge- handelt habe. Das Landgericht hat den Beklagten unter Androhung gesetzlicher Ord- nungsmittel antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage ab- gewiesen. Mit der zugelassenen Revision begehrt der Kläger, das landgerichtliche Urteil wiederherzustellen, jedoch nach Maßgabe seines Berufungsantrags dem Beklagten "Rechtsbetreuung" statt der erstinstanzlich genannten "Rechtsbera- tung" zu untersagen. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: I. Die Verfahrensrügen der Revision greifen nicht durch. 1. Die Revision bemängelt ohne Erfolg, daß der erkennende Senat des Berufungsgerichts nach dem Geschäftsverteilungsplan nicht zuständig gewe- sen sei (§ 551 Nr. 1 ZPO). Gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 16 Satz 2 GVG) wird durch Irrtümer über die ge- - 6 - setzliche oder geschäftsplanmäßige Zuständigkeit des Gerichts im allgemeinen nicht verstoßen; anders läge es nur bei willkürlicher Zuständigkeitsleugnung oder Zuständigkeitsanmaßung (vgl. BVerfGE 29, 45, 48; 95, 322, 333; BGHZ 6, 178, 182; BGHSt 11, 106, 110; BGH, Beschl. v. 9.3.1976 - X ZB 17/74, NJW 1976, 1688; BGHZ 85, 116, 118 f.). Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gege- ben; denn eine vorrangige Sonderzuständigkeit des 1. Zivilsenats des Beru- fungsgerichts drängte sich trotz der Zuständigkeitsrüge der Berufungserwide- rung nicht auf. Der Kläger verfolgte zwar auch einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch und entsprechende Streitigkeiten waren nach den Be- stimmungen des Geschäftsverteilungsplans dem 1. Zivilsenat zugewiesen. Sein Begehren hat der Kläger daneben jedoch auf allgemeine Vorschriften (§ 823 Abs. 2 BGB i.V. mit dem Rechtsberatungsgesetz) gestützt und das Landgericht hatte den Klageanspruch unter beiden rechtlichen Gesichtspunk- ten zuerkannt. Es war schon deshalb zumindest nicht willkürlich, wenn der zu- nächst befaßte 4. Zivilsenat von einer Übernahmeanfrage bei dem 1. Zivilsenat abgesehen hat. Bei dieser Sachlage wurde der 4. Zivilsenat jedenfalls gemäß Nr. D IV 1 a des Geschäftsverteilungsplanes für 1997 zuständig, auf die er - nach Verstreichen der Abgabefrist und erneuter Zuständigkeitsrüge - den Klägervertreter auch hingewiesen hat. Diese Bestimmung lautete: Hält ein Senat, an den eine Sache innerhalb oder außerhalb des laufenden Tur- nus oder außerhalb des Turnussystems ... gelangt ist, die Sonderzuständigkeit eines anderen Senats ... für gegeben, so gibt er die Sache durch Beschluß un- verzüglich, spätestens drei Monate nach Eingang der ersten Rechtsmittelbe- gründung, an den anderen Senat ab. Die Übernahmeanfrage wahrt die Frist. Wird die Sache nicht innerhalb dieser Frist abgegeben, gilt der Senat als zustän- dig. - 7 - Ein Fehler des Berufungsgerichts bei Anwendung der Nr. D IV 1 a des Geschäftsverteilungsplans von 1997 ist nicht gegeben. Eine Bestimmung des Geschäftsverteilungsplans, die den anfänglich in Frage kommenden Kompetenzmangel beseitigt, wenn ein Spruchkörper seine geschäftsplanmäßige Zuständigkeit zu Unrecht bejaht und deshalb von einer Übernahmeanfrage abgesehen hat, ist auch verfassungsrechtlich unbedenk- lich. Nur wenn sich der Richter - anders als hier - mit der Nichtabgabe einer Sache eine eigene Zuständigkeit willkürlich anmaßt, kann der Geschäftsver- teilungsplan den Zuständigkeitsmangel nicht heilen (vgl. BVerfGE 95, 322, 333). 2. Vergebens rügt die Revision im gleichen Zusammenhang, die Ent- scheidung sei deshalb nicht mit Gründen versehen, weil das Berufungsurteil keinerlei Ausführungen zur geschäftsplanmäßigen Zuständigkeit des angerufe- nen Senats enthalte (§ 551 Nr. 7 ZPO). Es ist schon fraglich, ob der Kläger seine Zuständigkeitsrüge aus der Berufungserwiderung in der mündlichen Ver- handlung vor dem Berufungsgericht aufrechterhalten hat. Jedenfalls bleibt der Rüge, es liege ein Begründungsmangel vor, dann der Erfolg versagt, wenn sich die Entscheidung im Ergebnis - wie hier - als zutreffend erweist (BGHZ 39, 333, 339; BGH, Urt. v. 26.1.1983 - IVb ZR 351/81, NJW 1983, 2318, 2320; Urt. v. 18.1.1990 - III ZR 269/88, WM 1990, 1126, 1129). 3. Die Rüge der Revision, die Berufung des Beklagten sei teilweise nicht ordnungsgemäß begründet, weil sie nicht auch auf den Verbotsausspruch des Landgerichts eingegangen sei, zugunsten von gemeindeeigenen Gesellschaf- ten mit beschränkter Haftung Rechtsberatung zu betreiben (§ 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO), greift nicht durch. Nach der Begründung der landgerichtlichen Entschei- - 8 - dung beruhte dieses Verbot wie die anderen Verbotsaussprüche auf der Erwä- gung, daß sich eine Gemeinde in bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten allge- mein anwaltschaftlicher Hilfe bedienen müsse. Eine gesonderte Begründung dafür, daß die Rechtsberatung für gemeindeeigene Gesellschaften zulässig sei, enthielt das landgerichtliche Urteil nicht. Durch seine Berufungsangriffe gegen die alle Verbotsaussprüche gemeinsam tragenden Erwägungen des landgerichtlichen Urteils hat der Beklagte deshalb die Berufung gegen das landgerichtliche Urteil insgesamt ausreichend begründet. 4. Im Hinblick darauf, daß die Berufung des Beklagten - wie vorstehend dargelegt - in vollem Umfang ordnungsgemäß begründet war, kann die Revisi- on auch mit ihrer weiteren Rüge nicht durchdringen, daß das Berufungsurteil zu dieser Frage keine Ausführungen enthält, weil dieses Urteil auf dem gerüg- ten Begründungsmangel jedenfalls nicht beruht. II. Die Revision hat auch in der Sache keinen Erfolg. 1. Das Berufungsgericht hat einen Verstoß gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG mit der Begründung verneint, die Tätigkeit des Beklagten unterfalle nicht dem Rechtsberatungsgesetz, da sie gemäß Art. 1 § 3 Nr. 1 RBerG im Rahmen der Zuständigkeit des Beklagten ausgeübt werde. Es hat hierzu aus- geführt: Die Schaffung einer beim Beklagten angesiedelten zentralen Verwal- tungseinrichtung zur kompetenten Erledigung kommunaler Rechtsangelegen- heiten entspreche dem Gebot optimaler Verwaltungseffizienz, dessen zweck- mäßige Umsetzung dem verfassungsrechtlich geschützten Selbstverwaltungs- recht der Gemeinden unterliege. Auch sei der Beklagte in Ausübung seines - 9 - eigenen Selbstverwaltungsrechts berechtigt gewesen, die kreisangehörigen Gemeinden durch administrative Hilfen zu unterstützen. Insbesondere sei der beklagte Landkreis im Rahmen seiner sogenannten Ergänzungs- und Aus- gleichsaufgaben zu derartigen administrativen oder finanziellen Hilfen befugt. Ebenso wie jede einzelne Gemeinde eine Stelle zur kompetenten Erledigung ihrer eigenen Rechtsangelegenheiten schaffen könne, dürfe es ihr nicht ver- wehrt werden, sich zu diesem Zweck mit anderen Gemeinden zusammenzu- schließen und eine gemeinsam nutzbare Einrichtung zu schaffen. Diese eigen- verantwortliche kommunale Selbstbestimmung umfasse auch die Sicherstel- lung der kompetenten Rechtsbetreuung ihrer im Bereich der Daseinsvorsorge tätigen Eigengesellschaften wie der S.bad T. GmbH. 2. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß Ansprüche des Klägers aus § 1 UWG und § 823 Abs. 2 BGB hier nicht bestehen, weil die be- anstandete Rechtsbetreuung des beklagten Landkreises nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz verstößt. Nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG bedarf die geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten - von Aus- nahmen abgesehen - der behördlichen Erlaubnis. Eine solche Erlaubnis besitzt der beklagte Landkreis zwar nicht. Er war hierauf für die Fälle der Rechtsbe- treuung, die ihm der Kläger vorwirft, jedoch auch nicht angewiesen. Der sehr allgemein gehaltene Klageantrag, der insbesondere auch die außergerichtliche Korrespondenz in sämtlichen zivilrechtlichen Angelegenhei- ten umfaßt, wäre im übrigen schon dann nicht begründet, wenn nur in einer oder mehreren der vom Antrag erfaßten Fallgestaltungen die erlaubnisfreie Rechtsbetreuung des Beklagten gegenüber ihm zugehörigen Gemeinden und ihren Gesellschaften zulässig ist. Da das klageabweisende Berufungsurteil in- des der rechtlichen Nachprüfung insgesamt standhält, erübrigt sich ein Einge- - 10 - hen auf die Frage, ob dem Kläger andernfalls hätte Gelegenheit gegeben wer- den müssen, seinen Antrag neu zu fassen oder sein Vorbringen zu ergänzen. a) Das Berufungsgericht hat die Erlaubnisfreiheit der beanstandeten Rechtsbetreuung nach Art. 1 § 3 Nr. 1 RBerG bejaht, ohne zu prüfen, inwieweit der Beklagte überhaupt fremde Rechtsangelegenheiten betreut hat. Teilweise fehlt es schon hieran, so daß das gesetzliche Rechtsbesorgungsverbot unbe- schadet seiner besonderen Einschränkungen nicht eingreift. Der Beklagte hat nämlich bei der Rechtsbetreuung zugehöriger Gemeinden, die sich auf fiskali- sche Hilfsgeschäfte in Angelegenheiten der Sozialhilfe bezog, vorwiegend ei- gene Rechtsangelegenheiten besorgt. Um derartige Fälle handelte es sich auch bei den Vertragsstreitigkeiten der Gemeinde N. aus der Anmietung und Herrichtung eines Asylantenwohn- heims. Die Gemeinde war insoweit nach § 4 des saarländischen Gesetzes Nr. 776 zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes (BS 2170-1) als wei- sungsabhängige Beauftragte des Beklagten tätig; der Beklagte hatte nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 776 der Gemeinde die aufgewendeten Kosten (außer Verwaltungskosten) zu erstatten. Die Auslegung dieser Vorschriften ist nach § 549 Abs. 1, § 562 ZPO revisionsrechtlich nicht nachprüfbar, da sich ihr Gel- tungsbereich nicht über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt. Da das Berufungsgericht das Gesetz Nr. 776 insoweit jedoch nicht erwähnt hat, ohne damit ersichtlich von seiner Nichtanwendbarkeit ausgegangen zu sein, sind auch jene Vorschriften der revisionsgerichtlichen Würdigung des Streitge- genstands zugrunde zu legen (BGH, Urt. v. 11.7.1996 - III ZR 133/95, NJW 1996, 3151). Führte die Gemeinde somit bei Hilfsgeschäften in Angelegenhei- ten der Sozialhilfe überwiegend ein Geschäft des Landkreises, so muß umge- kehrt dem Landkreis die Rechtsbetreuung der Gemeinde auf diesem Feld als - 11 - Besorgung eigener Rechtsangelegenheiten zugerechnet werden (vgl. auch BGHZ 38, 71, 80 f., 84 f. zur Rechtsbesorgung des Haftpflichtversicherers für den Versicherten). b) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß die streitbe- fangene Betreuung fremder Rechtsangelegenheiten durch den Beklagten zu- gunsten kreisangehöriger Gemeinden und eines kommunalen Unternehmens nach Art. 1 § 3 Nr. 1 RBerG erlaubnisfrei gewesen ist. aa) Die Vorschrift des Art. 1 § 3 RBerG fordert - entgegen der Ansicht der Revision - nicht, daß die Zuständigkeit zur Rechtsbetreuung in bestimmter Weise, etwa durch formelles Gesetz, begründet worden ist. Nach Art. 1 § 3 Nr. 1 RBerG werden die Rechtsberatung und Rechtsbetreuung, die von Kör- perschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer Zuständigkeit ausgeübt werden, durch das Rechtsberatungsgesetz nicht berührt. Gesetzestechnisch handelt es sich bei der oft als Ausnahmetatbestand bezeichneten Vorschrift (vgl. BGH, Urt. v. 12.7.1990 - I ZR 62/89, GRUR 1991, 53, 54 = WRP 1991, 102 - Kreishandwerkerschaft I; vgl. auch BGH, Urt. v. 7.5.1974 - VI ZR 7/73, NJW 1974, 1374, 1375 zu Art. 1 § 3 Nr. 2 RBerG; Beschl. v. 6.5.1993 - V ZB 9/92, AnwBl 1994, 254 m. Anm. Chemnitz zu Art. 1 § 3 Nr. 6 RBerG) um die Klarstellung von Gesetzeskonkurrenzen, hier auch zugunsten des Landes- rechts. In Art. 1 § 3 Nr. 1 RBerG ist nur insofern ein Ausnahmetatbestand ge- regelt, als Zuständigkeiten von Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Rechtsberatung und Rechtsbetreuung Dritter nicht die Regel sind. Schon nach seinem Wortlaut, aber auch nach seinem Sinn und Zweck geht Art. 1 § 3 Nr. 1 RBerG von der Zuständigkeitsordnung aus, wie sie das öffentliche Recht begründet; er setzt keine eigenen Zuständigkeitsmaßstäbe. - 12 - Dementsprechend kann sich die Zuständigkeit zur Rechtsbetreuung, wenn nichts anderes bestimmt ist, auch aus Verwaltungsvorschriften, Vereinbarun- gen oder allgemeinen Grundsätzen ergeben (wie hier: Erbs/Kohlhaas/Senge, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand 1. März 1999, § 3 RBerG Rdn. 4; wohl auch Altenhoff/Busch/Chemnitz, Rechtsberatungsgesetz, 10. Aufl., Art. 1 § 3 Rdn. 359; ebenso für den Fall der Annexkompetenz Rennen/Caliebe, RBerG, 2. Aufl., § 2 Rdn. 7; ähnlich Henssler/Prütting/Weth, BRAO, Art. 1 § 3 RBerG, Rdn. 10). Unter Zuständigkeitsgesichtspunkten bleibt es danach dem Kommunal- recht überlassen, inwieweit und auf welchem rechtlichen Wege die Gemeinden die Besorgung ihrer eigenen Rechtsangelegenheiten durch die Landkreisver- waltung, durch eine Samtgemeinde, ein Amt oder eine kommunale Arbeitsge- meinschaft wahrnehmen lassen können und in welchen Grenzen und unter welchen Voraussetzungen hiernach eine Zuständigkeit jener Körperschaften zur Rechtsbetreuung von Mitgliedsgemeinden, hier des Landkreises für seine kreisangehörigen Gemeinden, begründet werden kann. bb) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß die Rechtsbesorgung des Beklagten für kreisangehörige Gemeinden in den streitgegenständlichen Fällen mit dem saarländischen Landesrecht im Einklang stand, weil sich die Gemein- den im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechts zur Besorgung ihrer Rechtsan- gelegenheiten der Hilfe des beklagten Landkreises bedienen durften und jener für die geleistete Rechtsbetreuung auf Anfordern zuständig war. Diese Rechts- auffassung des Berufungsgerichts ist auf die Revision nach § 549 Abs. 1, § 562 ZPO nur eingeschränkt nachprüfbar. - 13 - (1) Das von Art. 28 Abs. 2 GG geschützte Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden umfaßt auch ihre privatrechtliche Vermögenssorge. Dementspre- chend erlaubt es, im Rahmen der Gesetze die bedarfsweise Mitwirkung des Landkreises bei der Wahrnehmung solcher Rechtsangelegenheiten zu organi- sieren. Nach dem Grundsatz der kommunalen Allzuständigkeit im eigenen Wir- kungskreis können die Gemeinden die Rechtsbetreuung des Landkreises da- bei ohne eine besondere gesetzliche Ermächtigung in Anspruch nehmen. (2) Der beklagte Landkreis war seinerseits dafür zuständig, in den vor- getragenen Einzelfällen den Gemeinden Rechtsbetreuung zu gewähren. Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, entspricht die Schaffung einer Gemeinderechtsstelle innerhalb des Kreisrechtsamts und ihre fallweise Ein- schaltung hier dem Zweck, die Verwaltungseffizienz in Erfüllung des Gebots einer wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung zu verbessern. Der beklagte Landkreis hat sich damit im Rahmen seiner global zuständigkeitsbegründenden kommunalen Ergänzungs- und Ausgleichsfunktion bewegt, wenn er leistungs- schwächeren Gemeinden Verwaltungshilfe geleistet hat (vgl. BVerfGE 23, 353, 368; 58, 177, 196; BVerwG DVBl 1996, 1062, 1063 f.; Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht II, 5. Aufl., § 85 Rdn. 25). Das gilt auch, soweit er fehlende Verwaltungskraft von Kommunen zur Besorgung von Rechtsangelegenheiten eigener Vermögensverwaltung, fiskalischer Hilfsgeschäfte und privatrechtlich betriebener Daseinsvorsorge durch subsidiäre Rechtsbetreuung ausgeglichen hat (Wohlfarth, Kommunalrecht - Auf der Grundlage des Saarländischen KSVG, 2. Aufl., Rdn. 309 a.E.). Die Ergänzungs- und Ausgleichsfunktion der Landkreise findet gerade auch bei der rechtsbetreuenden Verwaltungshilfe auf dem Gebiet des Privatrechts ihren Platz, welches den nicht volljuristisch vorge- bildeten Mitarbeitern kleiner Gemeindeverwaltungen nur schwer zugänglich ist. Rechtsbetreuende Verwaltungshilfe des Landkreises für kreisangehörige Ge- - 14 - meinden wahrt jedenfalls in diesen Grenzen den aus dem Subsidiaritätsgedan- ken entwickelten, in Art. 28 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich verankerten Zu- ständigkeitsvorrang der Gemeinden. (3) Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision auch insoweit stand, als sich die Rechtsbetreuung des Beklagten für die Gemeinde T. auf Rechtsangelegenheiten ihrer im Bereich der Daseinsvorsorge tätigen Eigenge- sellschaft "S.bad T. GmbH" erstreckte. Denn diese Rechtsangelegenheiten galten nach den Umständen als solche der Gemeinde selbst. Die nach Art. 1 § 3 RBerG vom Rechtsbesorgungsverbot nicht berührten Bereiche müssen in der Frage, welchen Beteiligten die geleistete Rechtsbera- tung, Rechtsbetreuung und Rechtsbesorgung zuzurechnen ist, funktional ab- gegrenzt werden, weil eine rein organisationsbezogene Betrachtungsweise dem Verbotszweck nicht gerecht würde (vgl. auch BGHZ 125, 1, 4 - Genos- senschaftsprivileg - zur genossenschaftlichen Rechtsberatung nach Art. 1 § 3 Nr. 7 RBerG). Deshalb ist es einer Gemeinde bei reinen Organisationsprivati- sierungen nicht verwehrt, die funktional überwiegend gemeindeeigenen Rechtsangelegenheiten einer von ihr voll beherrschten juristischen Person pri- vaten Rechts auch im Sinne von Art. 1 § 1 RBerG als eigene Rechtsangele- genheiten zu besorgen (im Ergebnis wie hier: Hermanns, Grenzen zulässiger Rechtsberatung durch die öffentliche Hand und den privaten Unternehmer, 2000, S. 156 f., 166 f.; a.A. AG Hagen AnwBl 1962, 154 f. mit zust. Anm. Schueler; Schorn, Die Rechtsberatung, 2. Aufl., S. 143; Erbs/Kohlhaas/Senge aaO, § 3 RBerG Rdn. 4). Damit rechtfertigt die vom Berufungsgericht auch hier zutreffend herangezogene Ergänzungs- und Ausgleichsfunktion für leistungs- schwächere Gemeindeverwaltungen die rechtsbetreuende Verwaltungshilfe - 15 - des Landkreises für die hinter dem privatrechtlichen Unternehmen stehende Kommune und diese selbst. (4) Das Berufungsgericht ist bei der Prüfung der Frage, ob der beklagte Landkreis aufgrund der Ergänzungs- und Ausgleichsfunktion zuständig war, seinen zugehörigen Gemeinden rechtsbetreuende Verwaltungshilfe zu gewäh- ren, ersichtlich davon ausgegangen, daß § 143 KSVG nicht entgegensteht. Die Frage, ob § 143 Abs. 3 und 4 KSVG die Ergänzungs- und Ausgleichsfunktion der saarländischen Landkreise gegenüber den Gemeinden abschließend kon- kretisiert, unterliegt nicht der revisionsrechtlichen Prüfung durch den Senat, weil sie die Auslegung des Landesrechts betrifft. Das Berufungsgericht hat § 143 KSVG mehr beiläufig als Beleg dafür erwähnt, daß die Landkreise nach saarländischem Kommunalrecht in Ausübung ihres eigenen Selbstverwaltungs- rechts gemeindliche Selbstverwaltungsangelegenheiten übernehmen können, ohne im weiteren den in § 143 Abs. 3 und 4 KSVG genannten Verfahrensan- forderungen nachzugehen. Das Berufungsgericht hat demnach die Vorschriften des § 143 Abs. 3 und 4 KSVG so ausgelegt, daß sie nur die befreiende Über- nahme gemeindlicher Selbstverwaltungsangelegenheiten durch die Landkreise im Auge haben und damit kooperative Tätigkeiten des Landkreises im Rahmen der Ergänzungs- und Ausgleichsfunktion nicht ausschließen. cc) Der beklagte Landkreis überschreitet den Bereich der nach Art. 1 § 3 Nr. 1 RBerG zulässigen Rechtsbetreuung auch insoweit nicht, als er für die rechtsuchenden Gemeinden nach außen tätig wird und sich nicht darauf be- schränkt, die Gemeinden lediglich verwaltungsintern zu unterstützen (so aber VGH Kassel AnwBl 1969, 408, 409). Sowohl der Wortsinn der Vorschrift als auch die Gesetzessystematik des Rechtsberatungsgesetzes stehen einem so engen Verständnis des Begriffs der Rechtsbetreuung entgegen. Insbesondere - 16 - der Vergleich mit den Beratungsbefugnissen, die den berufsständischen Verei- nigungen in § 7 RBerG eingeräumt sind, zeigt, daß zur erlaubnisfreien Betreu- ung eines Ratsuchenden durch eine hierfür zuständige Körperschaft des öf- fentlichen Rechts auch das Tätigwerden nach außen gehören kann (BGH GRUR 1991, 53, 55 - Kreishandwerkerschaft I). Dies schließt eine etwaige Prozeßvertretung ein (a.A. BayObLG AnwBl 1985, 277, 278). Der Entschei- dung des Gerichts, dem Vertreter der prozeßführenden Kreisdienststelle den mündlichen Vortrag für die vertretene Gemeinde nach § 157 ZPO zu gestatten oder zu versagen, wird dadurch nicht vorgegriffen. c) Da das Rechtsbesorgungsverbot des Art. 1 § 1 RBerG den Beklagten im Streitfall schon deshalb nicht trifft, weil er teils eigene Rechtsangelegenhei- ten besorgt, teils innerhalb seiner Zuständigkeit rechtsbetreuende Verwal- tungshilfe geleistet hat, ist der Unterlassungsantrag zu Recht abgewiesen wor- den. Es bedarf deshalb - trotz der weiten Fassung des Klageantrags - keiner gesonderten Prüfung mehr, inwieweit Art. 1 § 1 RBerG für die Rechtsbesor- gung zugunsten einer Gemeinde bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben über- haupt gilt (vgl. dazu bei Einschaltung eines privaten Dritten in die Erfüllung öf- fentlicher Aufgaben einer Gemeinde BGH, Urt. v. 18.5.1995 - III ZR 109/94, NJW 1995, 3122, 3123 im Anschluß an OLG Stuttgart, NJW-RR 1988, 678; offengelassen in BGH, Urt. v. 14.5.1998 - I ZR 116/96, GRUR 1999, 259, 260 = WRP 1999, 98 - Klärung vermögensrechtlicher Ansprüche). - 17 - III. Die Revision des Klägers war danach auf seine Kosten zurückzuwei- sen (§ 97 Abs. 1 ZPO). v. Ungern-Sternberg Starck Pokrant Büscher Raebel