Entscheidung
2 ARs 83/00
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
3mal zitiert
5Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 83/00 2 AR 32/00 vom 5. April 2000 in der Bewährungssache gegen Az.: III StVK 232/95 Landgericht Rostock Az.: 361 (300) BRs 54/97 Amtsgericht Halle Az.: 1 Ws 525/99 Generalstaatsanwaltschaft Naumburg - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts am 5. April 2000 beschlossen: Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Rostock ist für die Bewährungsaufsicht und die gemäß § 453 StPO zu treffenden nachträglichen Entscheidungen hinsichtlich der mit Urteil des Amtsgerichts Halle-Saalkreis vom 10. Juli 1997 bewilligten Straf- aussetzung zur Bewährung zuständig. Gründe: I. Durch Urteil des Landgerichts Schwerin vom 18. Januar 1995 wurde der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Nachdem er zwei Drittel der Strafe in der Justizvollzugsanstalt Büt- zow verbüßt hatte, wurde von der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Rostock die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe durch Beschluß vom 7. Juli 1995 zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit wurde durch wei- tere Beschlüsse der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Rostock vom 3. Februar 1997 und vom 12. Februar 1998 bis zum 25. Juli 2001 verlängert. Durch Urteil des Amtsgerichts Halle-Saalkreis vom 10. Juli 1997 wurde der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, de- ren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. - 3 - Das Landgericht Rostock (Strafvollstreckungskammer) und das Amtsge- richt Halle-Saalkreis (erkennendes Gericht) streiten sich über die Zuständigkeit für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen (§ 453 StPO) hinsichtlich der mit Urteil des Amtsgerichts Halle-Saalkreis vom 10. Juli 1997 bewilligten Strafaussetzung zur Bewährung. II. Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreites berufen (§ 14 StPO). Zuständig ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Rostock (§ 462 a Abs. 4 Satz 3 i.V. mit Abs. 1 Satz 2 StPO). Da die weiteren Verurteilungen des Angeklagten durch das Amtsgericht Hamburg vom 27. August 1996 und durch das Amtsgericht Halle-Saalkreis vom 16. Oktober 1996 zum einen durch Erlaß und zum anderen durch vollständige Bezahlung der Geldstrafe erledigt sind, kommt keine nachträgliche Gesamts- trafenbildung gemäß § 460 StPO in Betracht, so daß sich die Zuständigkeit nicht nach § 462 a Abs. 3 Satz 1 StPO richtet. Maßgebend ist vielmehr § 462 a Abs. 4 StPO, der dem Konzentrationsprinzip Ausdruck verleiht. Durch diese Vorschrift wird die Zuständigkeit e i n e s Gerichts für nachträgliche Ent- scheidungen in allen Verfahren begründet, auch wenn die Zuständigkeit in dem Einzelverfahren, in dem die Entscheidungen zu treffen sind, an sich nicht ge- geben wäre. Eine Entscheidungszersplitterung soll nämlich vermieden werden. Deshalb sind alle nachträglichen Entscheidungen bei e i n e m Gericht oder e i n e r Strafvollstreckungsbehörde konzentriert, wobei die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer stets die Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges verdrängt (vgl. u.a. BGHSt 26, 118, 120; 30, 189, 192). Dies gilt - 4 - gerade auch in den Fällen, in denen verschiedene Gerichte den Angeklagten rechtskräftig zu Strafe verurteilt haben (§ 462 a Abs. 4 Satz 1 und Satz 3 StPO). Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Rostock ist gemäß § 462 a Abs. 1 Satz 2 StPO zuständig geblieben für Entscheidungen, die zu treffen sind, nachdem die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe zur Be- währung ausgesetzt wurde. Nach § 462 a Abs. 4 Satz 3 StPO entscheidet in den Fällen des Absatzes 1 die Strafvollstreckungskammer. Da durch den Ver- weis auf Fälle des Absatzes 1 sowohl Absatz 1 Satz 1 als auch Absatz 1 Satz 2 erfaßt wird, ist für die Entscheidung ohne Bedeutung, daß die Strafvollstrek- kungskammer "nur" zuständig geblieben ist (§ 462 a Abs. 1 Satz 2 StPO). Für eine Unterscheidung der Fälle dahin, ob die Strafvollstreckungskammer gemäß § 462 a Abs. 1 Satz 1 zuständig ist oder nach § 462 a Abs. 1 Satz 2 StPO zu- ständig geblieben ist, gibt es keinen sachlichen Grund. Danach verdrängt - entsprechend dem allgemeinen Prinzip - die Zustän- digkeit der Strafvollstreckungskammer auch hier die Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges. Jähnke Niemöller Bode Otten Rothfuß