Entscheidung
I ZR 205/97
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 205/97 Verkündet am: 6. April 2000 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver- handlung vom 6. April 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Raebel für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. Juni 1997 aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts München I vom 15. Mai 1996 ab- geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Klägerin, die u.a. Stanzmaschinen für die Herstellung von Produkten für die Verpackungsindustrie sowie Ausrüstungen und Hilfsartikel für derartige Maschinen herstellt, war Inhaberin der am 17. Juni 1994 angemeldeten und am 2. Februar 1995 eingetragenen Marke Nr. 2 901 156 "CENTERLINE", die für maschinelle Geräte zum Einsetzen von Stanz-, Ausbrech- und Nutzentrenn- werkzeugen für Pappe-, Papier- und Wellpappebearbeitungsmaschinen und Teile vorstehend genannter Geräte Schutz genoß. Die Marke ist im Laufe des Revisionsverfahrens gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG gelöscht worden, weil sie entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG eingetragen worden war. Die Beklagte stellt u.a. Ausrüstungen und Zubehörartikel für die Verpak- kungsindustrie her und vertreibt diese. In ihrem Prospekt "Come together" be- warb die Beklagte ein Gerät "M. Centerline". Sie hat den Begriff "Centerline" auch in Alleinstellung verwendet. Die Klägerin hat die Beklagte aus ihrer Marke erfolglos abgemahnt. Sie hat geltend gemacht, sie vertreibe ihr Zentriersystem in Deutschland bereits seit etwa zehn Jahren unter der Bezeichnung "Centerline". Die Beklagte ver- wende die Bezeichnung "Centerline", "M. Centerline" bzw. "Mi./ Centerline" für Geräte, die denselben Zwecken dienten. Bei "Centerline" han- dele es sich um einen Phantasiebegriff mit hoher Assoziationskraft. Die Be- klagte könne sich nicht auf § 23 MarkenG berufen, denn auch wenn "Centerli- ne" in deutscher Übersetzung so viel bedeute wie "Mittellinie" bzw. "Mittelach- se", folge daraus noch nicht, daß es sich für die im Warenverzeichnis der Kla- gemarke genannten Geräte um eine freihaltungsbedürftige glatte Beschaffen- - 4 - heitsangabe handele. Im übrigen verstoße die Beklagte mit ihrem Verhalten gegen die guten Sitten. Sie, die Klägerin, benutze bereits seit etwa zehn Jah- ren "Centerline" als eingeführte und bei den Fachkreisen bestens bekannte Kennzeichnung für ihre Geräte. Die Beklagte versuche, sich an ihren guten Ruf anzuhängen. Die Klägerin hat die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung der Verwendung der angegriffenen Bezeichnungen, zur Entfernung der ange- griffenen Bezeichnungen auf Maschinen und zur Vernichtung der zur Kenn- zeichnung benutzten oder bestimmten Vorrichtungen sowie zur Auskunftser- teilung über derartige Handlungen und die Feststellung von deren Schadens- ersatzpflicht, die beiden letzteren auf die Zeit seit dem Zugang der Abmahnung beschränkt, begehrt. Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat geltend gemacht, bei "Centerline" handele es sich um eine rein beschreibende Angabe. Sie verwen- de den Begriff auch in dieser Weise, um über Merkmale und Eigenschaften der entsprechend gekennzeichneten Geräte zu unterrichten. Diese Art der Ver- wendung verstoße nicht gegen die guten Sitten. Die Anträge seien schon des- halb größtenteils unschlüssig, weil sie, die Beklagte, die in Frage stehenden Geräte nicht mit den beanstandeten Bezeichnungen versehe und derartige Ge- räte nicht anbiete oder sonst in den Verkehr bringe. Für den Vernichtungsan- spruch fehle jeder substantiierte Vortrag. Das Landgericht hat die Beklagte im wesentlichen antragsgemäß verur- teilt. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. - 5 - Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Klageabweisung. I. Das Berufungsgericht hat in dem angegriffenen Verhalten der Beklag- ten eine Verletzung der Marke der Klägerin gesehen und eine beschreibende Verwendung des Markenworts i.S. des § 23 Nr. 2 MarkenG verneint. II. Hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg. 1. Nach der Löschung der Klagemarke kann das Klagebegehren nicht mehr mit Erfolg auf die Klagemarke "CENTERLINE" gestützt werden. Diese Marke ist, wie die Beklagte in der Revisionsinstanz unwidersprochen vorgetra- gen hat, in dem von ihr angestrengten Löschungsverfahren aufgrund des Be- schlusses der Markenabteilung vom 23. Juli 1997, der nach Rücknahme der hiergegen gerichteten Beschwerde der Klägerin rechtskräftig geworden ist, gelöscht worden. Diese Veränderung der Schutzrechtslage ist im Markenverletzungsstreit ebenso wie eine Gesetzesänderung, die die gesetzliche Anspruchsgrundlage betrifft, auch noch in der Revisionsinstanz zu beachten (st. Rspr. zum Patent- und Gebrauchsmusterrecht, vgl. Benkard/Rogge, Patentgesetz, Gebrauchsmu- stergesetz, 9. Aufl., § 139 PatG Rdn. 4, 145 m.w.N.). Das gilt in markenrechtli- - 6 - chen Verfahren nicht nur im Rechtsbeschwerdeverfahren (BGH, Beschl. v. 13.3.1997 - I ZB 4/95, GRUR 1997, 634 = WRP 1997, 758 - Turbo II, m.w.N.), sondern, wie der Senat bereits ausgesprochen hat, ebenso im markenrechtli- chen Verletzungsverfahren (BGH, Urt. v. 24.2.2000 - I ZR 168/97, Umdr. S. 13 - Ballermann). Angesichts der Löschung der Klagemarke fehlt es an einer markenrecht- lichen Anspruchsgrundlage für die von der Klägerin geltend gemachten An- sprüche, so daß die Verurteilung der Beklagten aus Markenrecht nicht auf- rechterhalten bleiben kann. 2. Das angefochtene Urteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 563 ZPO). a) Die Revisionserwiderung hat zwar vorgebracht, daß die Klägerin In- haberin zweier (weiterer) eingetragener Marken "CENTERLINE" ist (Marke Nr. , die u.a. für maschinelle Geräte zum Einsetzen von Stanz-, Ausbrech- und Nutzertrennwerkzeugen für Pappe-, Papier- und Wellpappebe- arbeitungsmaschinen Schutz genießt, und IR-Marke Nr. deren Wa- renverzeichnis "Équipements et machines pour la transformation du papier, du carton et du carton ondulé pour l'industrie de la fabrication des emballages" enthält). Sie verkennt aber selbst nicht, daß die geltend gemachten Ansprüche in diesen Marken keine Stütze finden können, weil insoweit eine Änderung des Klagegrunds vorläge, die in der Revisionsinstanz unzulässig ist (BGHZ 28, 131, 136 f.). b) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung sind die Ansprüche auch nicht aus § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der Rufausbeutung begrün- - 7 - det. Hierzu macht die Revisionserwiderung geltend, die Klägerin habe bereits in den Instanzen jedenfalls teilweise entsprechende Tatsachen vorgetragen, aus denen sich die geltend gemachten Ansprüche ergäben. Damit vermag sie nicht durchzudringen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ergibt sich seit dem Inkrafttreten des Markengesetzes der Schutz gegen Rufausbeutung in erster Linie aus § 9 Abs. 1 Nr. 3 und § 14 Abs. 2 Nr. 3 sowie aus § 15 Abs. 3 MarkenG. Das gilt auch für Kennzeichen, die wie die Klagemarke, schon vor dem 1. Januar 1995 angemeldet worden sind (§ 152 MarkenG). Der Schutz der bekannten Marke im Markengesetz stellt sich als eine umfassende spezialge- setzliche Regelung dar, mit der der bislang in der Rechtsprechung entwickelte Schutz fixiert und ausgebaut werden sollte. Diese Regelung ist an die Stelle des bisherigen von der Rechtsprechung entwickelten Schutzes getreten und läßt in ihrem Anwendungsbereich für eine gleichzeitige Anwendung des § 1 UWG oder des § 823 BGB grundsätzlich keinen Raum (BGHZ 138, 349, 351 f. - MAC Dog; zustimmend wohl Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 21. Aufl., § 1 UWG Rdn. 569; a.A. Fezer, Markenrecht, 2. Aufl., § 14 Rdn. 411 f.). Der von der Revisionserwiderung herangezogene Sachvortrag der Klägerin bezog sich auf den markengesetzlich geregelten Anspruch und befaßte sich mit dem Begriff des Verstoßes gegen die guten Sitten i.S. des § 23 MarkenG. Vorliegend fehlt es bereits an einem schlüssigen Vortrag für die An- spruchsgrundlage aus § 1 UWG. Denn die Klägerin hat weder zum Tatbestand der Rufausbeutung noch zur Frage der Bekanntheit ihrer Kennzeichnung hin- reichend vorgetragen. - 8 - Auch der von der Revisionserwiderung herangezogene Gesichtspunkt einer wettbewerbswidrigen Nachahmung von Kennzeichen (§ 1 UWG) greift nicht durch. Insoweit fehlt es an jedem Sachvortrag der Klägerin in den Tatsa- cheninstanzen. 3. Ohne Erfolg beruft sich die Revisionserwiderung auch darauf, daß es Aufgabe des Berufungsgerichts gewesen wäre, in diesem Fall einen Hinweis gemäß § 278 Abs. 3, § 139 ZPO zu geben. Allerdings ist, worauf die Revisi- onserwiderung zutreffend hinweist, die richterliche Aufklärungspflicht grund- sätzlich großzügig zu handhaben. Gleichwohl liegt ein Verfahrensfehler des Berufungsgerichts nicht vor. a) Die Aufklärungsrüge greift hinsichtlich der von der Revisionserwide- rung erstmals im Revisionsverfahren neu eingeführten Anspruchsgrundlagen im Streitfall schon deshalb nicht durch, weil das Berufungsgericht der Klage stattgegeben hat und deshalb der in Rede stehende Hinweis nicht veranlaßt war. b) Es greift aber auch nicht ausnahmsweise der Grundsatz des Vertrau- ensschutzes und der Anspruch der Parteien auf ein faires Gerichtsverfahren ein, die es gebieten können, den Kläger nicht wegen eines Umstandes, der erstmals in der Revisionsinstanz bedeutsam geworden ist, die Rechtsfolge der Klageabweisung in Kauf nehmen zu lassen, die er vor dem Tatrichter nicht ab- zusehen vermochte (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.1997 - I ZR 69/95, GRUR 1998, 489, 492 = WRP 1998, 42 - Unbestimmter Unterlassungsantrag III, m.w.N.). Denn die angeführten Grundsätze bedeuten nicht, daß eine Partei auch ohne jegli- che Anhaltspunkte im vorgetragenen Sachverhalt auf theoretisch denkbare An- - 9 - spruchsgrundlagen hingewiesen und sie zu entsprechendem Sachvortrag auf- gefordert werden müßte. III. Danach war das angefochtene Urteil aufzuheben, auf die Berufung der Beklagten das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage abzuwei- sen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Erdmann Starck Bornkamm RiBGH Dr. Büscher und RiBGH Raebel sind infolge Urlaubs an der Unterschrifts- leistung verhindert. Erdmann