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Entscheidung

4 StR 54/00

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 54/00 vom 30. Mai 2000 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Mai 2000, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Meyer-Goßner, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Tolksdorf, Dr. Kuckein, die Richterin am Bundesgerichtshof      der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann als beisitzende Richter, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land- gerichts Münster vom 20. September 1999 wird verworfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er- pressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, seine Unterbrin- gung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, daß diese erst zu vollziehen ist, wenn der Angeklagte ein Jahr Freiheitsstrafe verbüßt hat. Die Revision des Angeklagten, mit der er - allgemein - die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat keinen Erfolg. Der Erörterung bedarf lediglich die vom Generalbundesanwalt aufge- worfene Frage, ob die Maßregel nach § 64 StGB rechtsfehlerfrei angeordnet worden ist: 1. Nach den Urteilsfeststellungen begann der jetzt 25jährige Angeklagte im Alter von 14 oder 15 Jahren damit, Alkohol zu trinken. Er hatte "keine Lust, jeden Tag arbeiten zu müssen"; Ausbildungen brach er u.a. deswegen ab, weil er "lieber mit Freunden Alkohol trinken und feiern gehen wollte". Das Leben machte ihm "mehr Spaß, wenn er betrunken war". Die hier abgeurteilte Tat - 4 - (Überfall auf die Angestellten einer Imbißstube in alkoholisiertem Zustand [BAK: ca. 2 ‰] unter Einsatz eines Messers) beging er während der laufenden Bewährungszeit für eine Verurteilung wegen fahrlässigen Vollrausches. 2. Die sachverständig beratene Strafkammer hielt die Unterbringung des an einer Persönlichkeitsstörung leidenden, therapiewilligen Angeklagten in ei- ner Entziehungsanstalt für erforderlich, weil der Angeklagte den Hang habe, alkoholische Getränke im Übermaß zu sich zu nehmen, die der Aburteilung zugrundeliegende Straftat auf diesen Hang zurückgehe und die Gefahr beste- he, daß der Angeklagte infolge seines Hanges weitere erhebliche Straftaten begehen werde. Es bestehe auch eine hinreichend konkrete Aussicht darauf, daß eine Entzugstherapie erfolgreich sein werde. Der Vorwegvollzug eines Jahres der verhängten Freiheitsstrafe sei erforderlich, weil dadurch der Zweck der Maßregel erleichtert werde. Bei dem Angeklagten gehöre nämlich - so der Sachverständige, dem sich die Strafkammer nach eigener Überzeugungsbil- dung angeschlossen hat - zum "Therapieerfolg" die "direkt anschließende Er- probung und Bewährung in Freiheit", an die er durch "stufenweise Belastung" herangeführt werden müsse, indem er aus der geschlossenen Unterbringung nach und nach über die halboffene und offene Unterbringung, über "beschütz- tes und behütetes Wohnen" an ein Leben ohne Alkohol auch unter den Bedin- gungen der Freiheit gewöhnt werde. Unter Zugrundelegung der vom Sachver- ständigen angegebenen voraussichtlichen Dauer des Maßregelvollzuges von insgesamt einem Jahr bestehe nach dem Vorwegvollzug eines Jahres Frei- heitsstrafe die Möglichkeit, die Vollstreckung des Strafrestes gemäß § 57 Abs. 1 StGB zur Bewährung auszusetzen. Müßte der Angeklagte nach dem Vollzug der Unterbringung noch Freiheitsstrafe verbüßen, so würde der Erfolg - 5 - der Therapie - nach dem Gutachten des Sachverständigen, dem das Landge- richt auch insoweit gefolgt ist - "zunichte gemacht" werden. 3. Im Gegensatz zum Generalbundesanwalt sieht der Senat keinen durchgreifenden Rechtsfehler, der zur Aufhebung der so begründeten Unter- bringungsanordnung führen müßte. Das Landgericht hat in hinreichender Wei- se dargelegt, daß beim Angeklagten die Voraussetzungen für die Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 2000 - 2 StR 598/99). Angesichts der - auch zu den Besonderheiten in der Persön- lichkeit des Angeklagten (vgl. UA 10) - getroffenen Feststellungen, war eine eingehendere Erörterung des von der Strafkammer gefundenen Ergebnisses hier nicht geboten, zumal alle Verfahrensbeteiligten mit dem Sachverständigen die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erforderlich - 6 - hielten. Auch die Notwendigkeit des Abweichens von der Vollzugsreihenfolge (§ 67 Abs. 2 StGB) ist unter den gegebenen Umständen ausreichend be- gründet (vgl. hierzu BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 3, 8, 15). Meyer-Goßner Tolksdorf Kuckein    !"$#&%'( ) * + -,. / (01'(