Entscheidung
2 ARs 156/00
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 156/00 2 AR 92/00 vom 21. Juni 2000 in der Strafvollstreckungssache gegen wegen Diebstahls u. a. Az.: 3 Ds 759 Js 16337/98 (681/98) Amtsgericht Magdeburg Az.: 281 Ds 761/98 Amtsgericht Tiergarten Az.: 50 BRs 64/97 Landgericht Magdeburg Az.: 546 StVK 173/00 Landgericht Berlin Az.: ARs 3/00 Generalstaatsanwaltschaft Naumburg - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts am 21. Juni 2000 beschlossen: Das Landgericht - Strafvollstreckungskammer - Berlin ist für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung beziehen, zuständig. Gründe: Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt: "Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin wurde, als der Verurteilte zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe in die zu ihrem Bezirk gehö- rende Justizvollzugsanstalt aufgenommen wurde, nicht nur für diese Sache, sondern gemäß § 462a Abs. 4 Satz 3 StPO auch für die weiteren Entscheidun- gen in der vorliegenden Sache zuständig (BGHSt 30, 223, 224; Fischer in KK- StPO 4. Aufl. § 462a Rdn. 25 m.w.Nachw.). Dabei ist es ohne Bedeutung, dass die Strafvollstreckungskammer in Berlin während der Zeit, in welcher der Ver- urteilte in ihrem Bezirk Freiheitsstrafe verbüßte, in der vorliegenden Sache we- der über einen Antrag zu befinden noch von Amts wegen eine Entscheidung zu treffen oder vorzubereiten hatte (BGHSt aaO; BGH NStZ 1984, 380f.; BGH Be- schluss vom 11. August 1999 - 2 ARs 161/99 -). Hieran ändert auch nichts, dass die ursprüngliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Magdeburg durch den Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 20. Februar 1998 (Bl. 33 d.A.) zunächst auf dieses überge- gangen war (BGH NStZ 1997, 100, 101), weil die Verbüßung von Strafhaft im Bezirk der Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Berlin nach diesem Beschluss erfolgte (BGH NStZ-RR 1996, 56; NStZ 1996, 23)." - 3 - Dem schließt sich der Senat an. Jähnke Detter Bode Otten Rothfuß