Entscheidung
II ZB 10/00
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 10/00 vom 26. Juni 2000 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. Juni 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer beschlossen: Die weitere Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Januar 2000 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als un- zulässig verworfen. Beschwerdewert: 3.500,-- DM. Gründe: I. In dem in der Hauptsache beendeten Rechtsstreit hat die Klägerin von dem beklagten Gesellschafter einer GbR zuletzt eine Vergütung von 3.730,60 DM für der GbR erbrachte Lieferungen und Leistungen begehrt. Der Beklagte hat die Aufrechnung mit verschiedenen Gegenforderungen der GbR erklärt. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben, woraufhin der Beklagte den Amtsrichter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hat (§ 42 ZPO). In der Berufungsverhandlung vor dem Landgericht vom 11. Juni 1999 nahm der anwaltlich und durch seinen Vater H. He. vertretene Beklagte seine - 3 - Berufung zurück. Sein Ablehnungsgesuch wurde durch Beschluß des Landge- richts vom 25. November 1999 als unzulässig zurückgewiesen, weil es nach rechtskräftigem Abschluß des Rechtsstreits an einem Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Entscheidung fehle. Die dagegen eingelegte sofortige Be- schwerde des Beklagten hat das Oberlandesgericht durch Beschluß vom 11. Januar 2000 mit der gleichen Begründung zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat zunächst der Vater des Beklagten - scheinbar im eigenen Namen - "weitere sofortige Beschwerde" eingelegt, durch Schriftsatz vom 31. Mai 2000 jedoch klargestellt, daß er namens und mit Vollmacht des Be- klagten handele. Das Oberlandesgericht hat die weitere Beschwerde nach er- folgloser Belehrung des Beklagten über deren Unzulässigkeit dem Bundesge- richtshof zur Entscheidung vorgelegt. - 4 - II. Gemäß § 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO ist eine Beschwerde gegen die Ent- scheidungen der Oberlandesgerichte nicht zulässig. Die Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise eine außerordentliche Beschwerde wegen greif- barer Gesetzwidrigkeit in Betracht gezogen wird (vgl. Sen.Beschl. v. 16. März 1998 - II ZB 19/97, ZIP 1998, 792), liegen offensichtlich nicht vor. Das Rechts- mittel des Beklagten ist daher als unzulässig zu verwerfen. Röhricht Hesselberger Goette Kurzwelly Kraemer