Entscheidung
1 StR 113/00
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 113/00 vom 12. Juli 2000 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2000 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Ravensburg vom 9. Dezember 1999 werden als unbegrün- det verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Re- visionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der An- geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Zur Verfahrensrüge, hinsichtlich der Aussage des Polizeibeamten B. bestehe ein Verwertungsverbot, weil der Einsatz des Ver- deckten Ermittlers (VE) ohne einen Anfangsverdacht im Sinne des § 110a StPO erfolgt sei, bemerkt der Senat: Die Rüge scheitert, weil weder vorgetragen noch sonstwie er- sichtlich ist, daß in der Hauptverhandlung der Verwertung der fraglichen Aussage des Vernehmungsbeamten innerhalb der zeit- lichen Grenzen des § 257 StPO widersprochen worden ist (vgl. BGH, Beschluß vom 18. Juni 1996 - 1 StR 281/96 = StV 1996, 529 sowie BVerfG - 2. Kammer des Zweiten Senats, Beschluß vom 20. Juni 1999 - 2 BvR 997/99). Fraglich ist bereits, ob in der Begründung des Beweisantrages, mit dem der Verteidiger die Verlesung von eventuell auch für die Strafzumessung bedeutsa- men Urkunden hinsichtlich des VE-Einsatzes beantragt hat, ein Widerspruch gegen die Vernehmung des Polizeibeamten zu se- hen ist. Jedenfalls fehlt ein gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO er- - 3 - forderlicher Vortrag dazu, wann der Zeuge vernommen worden ist. Der Widerspruch kann nur bis zu dem in § 257 StPO ge- nannten Zeitpunkt erklärt werden; er muß also spätestens in der Erklärung enthalten sein, die der Angeklagte oder sein Verteidiger im Anschluß an diejenige Beweiserhebung abgibt, die sich auf den Inhalt der fraglichen Aussage bezieht (BGHSt 38, 214, 225/226). Ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls wurde der genannte Antrag erst einen Tag nach der Vernehmung der Polizeibeamten gestellt. Schäfer Nack Wahl Boetticher Kolz