Entscheidung
5 StR 258/00
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 258/00 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 19. Juli 2000 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1. Mordes zu 2. Anstiftung zum Mord - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juli 2000 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land- gerichts Berlin vom 5. Oktober 1999 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Zur Rüge der Verletzung des § 60 Nr. 2 StPO bemerkt der Senat: Zu Recht machen die Revisionen geltend, daß der Zeuge M nach § 60 Nr. 2 StPO nicht hätte vereidigt werden dürfen. Entgegen der Auffas- sung des Landgerichts ist auch der Verdacht eines Vergehens nach § 138 StGB als Verdacht der Beteiligung an der Tat eines Angeklagten im Sinne von § 60 Nr. 2 StPO anzusehen (BGHSt 42, 86, 87; BGH, Beschluß vom 17. Mai 2000 – 2 StR 460/99 jeweils mit weiteren Nachweisen). Daß ein solcher Verdacht gegen den Zeugen bestand, belegen die schriftlichen Ur- teilsgründe. Auch das Landgericht ist – wie sich aus der Anordnung der Ver- eidigung und dem die Anordnung bestätigenden Beschluß ergeben – zum Zeitpunkt der Urteilsfindung zumindest von einem entsprechenden Anfangs- verdacht ausgegangen (zum Verdachtsgrad vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 60 Rdn. 23 m. w. N.). Auf diesem Rechtsfehler kann aber bei keinem der Angeklagten der Schuld- spruch beruhen. Das Landgericht, das in einer umfangreichen Beweiswürdi- gung die Aussage des Zeugen eingehend und kritisch auf ihre Glaubhaftig- keit untersucht hat, hat an keiner Stelle auf die Vereidigung abgestellt. Es hat - 3 - seine Überzeugung von der Richtigkeit der Bekundungen des Zeugen inso- weit nicht auf seine Vereidigung, sondern auf die Schlüssigkeit seiner Anga- ben, sein Detailwissen, sein Aussageverhalten und die Bestätigung von An- gaben des Zeugen M durch andere Zeugen und gewichtige Sachbe- weise gestützt. Unter diesen Umständen kann der Senat ausschließen, daß die Überzeugung des Landgerichts von dem geleisteten Eid beeinflußt ge- wesen sein könnte und daß es ohne diese Vereidigung zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre (vgl. dazu Senge in KK 4. Aufl. § 60 Rdn. 42 mit Rechtsprechungsnachweisen). Ebenso schließt der Senat aus, daß das Urteil auf dem behaupteten Verstoß gegen § 261 StPO hinsichtlich der Verwertung von gerichtskundigen Tatsa- chen beruht. Harms Basdorf Tepperwien Gerhardt Brause