OffeneUrteileSuche
Entscheidung

4 StR 229/00

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
4mal zitiert
1Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 229/00 vom 25. Juli 2000 in der Strafsache gegen wegen des Verdachts der Beihilfe zum versuchten schweren Raub - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General- bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 25. Juli 2000 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 3. Dezember 1999, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsge- richt Halle - Jugendrichter - zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten der Beihilfe zum versuchten schweren Raub für schuldig befunden und ihm nach §§ 15 Abs. 1 Nr. 3, 105 Abs. 1 JGG eine Arbeitsauflage erteilt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt und das Verfahren beanstandet. 1. Die Sachrüge führt zur Aufhebung der Verurteilung; auf die Frage der Zulässigkeit der Verfahrensrüge kommt es daher nicht an. a) Nach den Urteilsfeststellungen wollten die Angeklagten H. und R. unter Einsatz einer Waffe einen Drogenhändler in dessen Wohnung berauben. Sie weihten die Angeklagten G. und Re. in ihren Plan ein und ließen sich sodann von G. in dessen Auto zur Wohnung des Drogenhändlers fahren. Der Angeklagte Re. fuhr ebenfalls mit. Er wartete zusammen mit G. in des- - 3 - sen etwa 50 m vom Wohnhaus des Opfers geparkten Fahrzeug auf die Rück- kehr der beiden anderen. Aufgrund der Gegenwehr des Opfers kam es nicht zur Vollendung des Raubes. b) Diese Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten Re. wegen Beihilfe zum versuchten schweren Raub nicht, denn es ist weder dar- getan, daß er einen die Tatbegehung objektiv fördernden Beitrag erbracht, noch daß er mit Gehilfenvorsatz gehandelt hat. Zwar kann auch die bloße An- wesenheit die Tat eines anderen im Sinne aktiven Tuns fördern oder erleich- tern (vgl. BGH StV 1982, 517; BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 15 mit weit. Nachw.), jedoch bedarf es bei solchen Fallgestaltungen sorgfältiger und ge- nauer Feststellungen dazu, daß und wodurch die Tatbegehung in ihrer kon- kreten Gestaltung objektiv gefördert oder erleichtert wurde (BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 12, 13; BGH NStZ 1995, 490). Weder aus den Urteilsfest- stellungen noch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe läßt sich entnehmen, daß der Angeklagte durch das Mitfahren zum Tatort die Haupttäter in ihrem Tatentschluß bestärkt hat. Auch daß er ihnen dadurch das Gefühl er- höhter Sicherheit vermittelt haben könnte, liegt angesichts der Tatsache, daß er in dem etwa 50 m vom Hauseingang entfernt abgestellten Fahrzeug auf de- ren Rückkehr wartete, fern. 2. Eine eigene Entscheidung des Senats nach § 354 Abs. 1 StPO kam nicht in Betracht. Zwar sind weitere, zur Bejahung einer Beihilfe zum versuchten schweren Raub führende Feststellungen unter den gegebenen Umständen auch in einer neuen Verhandlung nicht zu erwarten; jedoch ist in dem Vorwurf, an einer Ka- - 4 - talogtat im Sinne des § 138 StGB beteiligt gewesen zu sein, zugleich (§ 264 StPO) der Vorwurf enthalten, die beabsichtigte Begehung des Delikts nicht an- gezeigt zu haben (vgl. BGHSt 36, 167, 169; BGH NStZ-RR 1998, 204). Des- wegen wird der neu entscheidende Tatrichter zu prüfen haben, ob sich der An- geklagte, wenn ihm die Beteiligung an dem versuchten schweren Raub nicht nachzuweisen ist, nach § 138 Abs. 1 Nr. 8 StGB strafbar gemacht hat. Der Senat verweist die Sache nach § 354 Abs. 3 StPO an das Amtsge- richt Halle - Jugendrichter - zurück, da dessen Strafgewalt ausreicht. § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO ist zu beachten. 3. Durch die Urteilsaufhebung ist die sofortige Beschwerde des Ange- klagten gegen die Kostenentscheidung gegenstandslos (Kleinknecht/Meyer- Goßner StPO 44. Aufl. § 464 Rdn. 20). Meyer-Goßner Maatz Athing      Ernemann