Entscheidung
VII ZR 480/98
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 480/98 vom 27. Juli 2000 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 2000 durch den Vor- sitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Wiebel und Wendt beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 22. Juli 1998 wird unter Abänderung des Kostenausspruchs nicht ange- nommen. Von den Kosten der ersten und zweiten Instanz tragen die Kläger 58 % und der Beklagte 42 %. Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last. Der Streitwert wird bis zum 14. Juli 1995 auf 332.428,13 DM, da- nach auf 142.428,13 DM und für die Revisionsinstanz auf 47.630,07 DM festgesetzt. Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. - 3 - Mit Recht beanstandet die Revision jedoch die vom Berufungsgericht getroffene Kostenentscheidung. Diese trägt dem Umfang des beiderseitigen Unterliegens (§ 92 Abs. 1 ZPO) und der Umstellung der Schadensberechnung infolge des Verkaufs der Wohnung Nr. 3, in der keine teilweise Erledigung der Hauptsache liegt, nicht in zutreffender Weise Rechnung (vgl. zum vergleichba- ren Übergang vom sogenannten großen zum kleinen Schadensersatzanspruch bei § 463 BGB BGH, Urteile vom 9. Oktober 1991 - VIII ZR 88/90, NJW 1992, 566, 568 unter II. 1. b dd und 9. Mai 1990 - VIII ZR 237/89, NJW 1990, 2683, 2684). Das kann der Senat im Nichtannahmebeschluß korrigieren, da die Sa- chentscheidung des Berufungsgerichts zu einer Annahme keinen Anlaß gibt (vgl. Urteile vom 26. Juni 1997 - III ZR 152/96 und vom 13. Juni 1995 - V ZR 276/94, BGHR ZPO, § 554 b Abs. 3 Kostenentscheidung 4 und 3). Der Streitwert war der Umstellung des Ersatzbegehrens anzupassen. Ullmann Thode Haß Wiebel Wendt