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Entscheidung

2 ARs 212/00

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 212/00 2 AR 138/00 vom 23. August 2000 in der Vollstreckungssache gegen wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz Az.: 583 Ls 194/97 Amtsgericht Köln - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General- bundesanwalts am 23. August 2000 beschlossen: Die Sache wird an das Amtsgericht Koblenz zurückgegeben. Gründe: Die Vorlegung ist unzulässig. Die Voraussetzungen für eine Zuständig- keitsbestimmung nach § 14 StPO liegen nicht vor. Das Amtsgericht Koblenz verkennt, daß kein Streit darüber besteht, welches Gericht für die Erteilung der nach § 36 Abs. 5 Satz 4 BtMG erforderlichen Belehrung zuständig ist. Streit besteht vielmehr darüber, ob das Amtsgericht Koblenz das auf Erteilung der Belehrung gerichtete Rechtshilfeersuchen des Amtsgerichts Köln ablehnen durfte. Darüber hat, sofern das vorlegende Gericht nicht von seiner offensicht- lichen unrichtigen Auffassung abrücken und dem Rechtshilfeersuchen stattge- ben sollte (§ 158 Abs. 1 GVG), das Oberlandesgericht Koblenz zu entscheiden (§ 159 Abs. 1 Satz 1 GVG). Jähnke Niemöller Otten Rothfuß Fischer