Entscheidung
5 StR 273/00
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 5 StR 273/00 URTEIL vom 29. August 2000 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Landfriedensbruchs u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Au- gust 2000, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin Harms, Richter Häger, Richter Basdorf, Richterin Dr. Tepperwien, Richter Dr. Brause als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin W als Verteidigerin des Angeklagten A , Rechtsanwältin J und Rechtsanwältin L als Verteidigerinnen des Angeklagten D , Rechtsanwalt B als Verteidiger des Angeklagten U , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. November 1999 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Straf- kammer des Landgerichts zurückverwiesen. – Von Rechts wegen – G r ü n d e Den Angeklagten wird mit der Anklage vorgeworfen, gemeinschaftlich einen Landfriedensbruch im besonders schweren Fall in Tateinheit mit schwerem Hausfriedensbruch und Bildung bewaffneter Gruppen nach § 125 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 125a, § 124, § 127, § 25 Abs. 2, § 52 StGB begangen zu haben. Der die Tat konkretisierende Teil des Anklagesatzes lautet: „Am 17. Februar 1999 gegen 13.30 Uhr versammelten sich die (Angeklagten) so- wie die gesondert verfolgten ... in mehreren Gruppen von insgesamt minde- stens 50 bis 60 Personen kurdischer Herkunft im Bereich Bismarck- platz/Schinkelstraße in Berlin-Wilmersdorf, um entsprechend vorheriger Ver- einbarung aus Protest gegen die Inhaftierung des Führers der verbotenen kurdischen Arbeiterpartei ‚PKK‘ gewaltsam auf das Gelände und in das Ge- bäude des israelischen Generalkonsulates in der Schinkelstraße 10 einzu- dringen. Ein großer Teil der Menge war zum Einsatz gegen Personen und Sachen mit mitgeführten Schlagwerkzeugen, unter anderem Eisenstangen, Holzknüppeln, Ästen und Erdnägeln bewaffnet. Unter gewaltsamer Überwin- - 4 - dung der Umzäunung sowie der zum Schutz des Konsulates eingesetzten Polizeibeamten drang die Menge, in der sich weiterhin auch die (Angeklag- ten) befanden, auf das Gelände des Konsulates vor. Auf der Zugangstreppe zum Gebäude sowie in dessen unmittelbarem Eingangsbereich drängte sich ein Teil der Menge, darunter auch die (Angeklagten), um in das Haus einzu- dringen. Durch Fußtritte sowie unter Einsatz von Schlagwerkzeugen wurde die Eingangstür aufgebrochen, worauf ein Teil der Menge in das Haus ge- langte. Um die Angreifer zurückzudrängen und ein weiteres Eindringen zu verhindern, setzten Sicherheitskräfte des Konsulates ihre Schußwaffen ein, wodurch vier Personen tödliche Verletzungen erlitten sowie die Angeklagten selbst verletzt wurden.“ Das Landgericht hat die Angeklagten „aus tatsächlichen und rechtli- chen Gründen“ freigesprochen. Die hiergegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge Erfolg. I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: Anläßlich der Festnahme des Anführers der (in der Bundesrepublik Deutschland mit einem Betätigungsverbot belegten) kurdischen Arbeiterpar- tei PKK Öcalan kam es am 17. Februar 1999, nachdem bereits am Vortage bundesweit Protestaktionen stattfanden, zu einer Ansammlung von Kurden im Bereich vor und auf dem Gelände des israelischen Generalkonsulats in der Schinkelstraße 10 in Berlin-Wilmersdorf. Es handelte sich hierbei um mehrere Gruppierungen von Kurden – insgesamt mindestens 70 bis 90 Personen. Ein Teil der sich vor dem Gelände des israelischen General- konsulats aufhaltenden Kurden hatte sich mit Schlagwerkzeugen wie Ästen, aber auch Holzstangen und stählernen Erdnägeln bewaffnet. Da zum Schutz - 5 - des israelischen Generalkonsulats zunächst nur drei Polizeiangestellte des Objektschutzes vor Ort waren, wurden weitere Polizeikräfte vor Ort zum Ein- satz berufen, so drei Einsatzhundertschaften, die sukzessive eintrafen und jeweils nicht ihre volle Mannschaftsstärke aufwiesen. Die eintreffenden Ein- satzkräfte errichteten im Straßenbereich in der Nähe des Geländes des Ge- neralkonsulats Schutzgitter, die jedoch von einzelnen Kurden oder kurdi- schen Gruppierungen überwunden oder umgangen werden konnten. Hierbei kam es zu gewalttätigen Übergriffen von Kurden gegenüber den eingesetz- ten Polizeikräften, wobei letztere – vereinzelt nicht unerheblich – verletzt wurden. Ob die Angeklagten oder einzelne von ihnen an diesen gewaltsa- men Ausschreitungen bzw. Übergriffen teilnahmen oder sich in solchen kur- dischen Gruppierungen aufhielten, von denen diese Gewalt ausging, ist un- klar. Trotz der eingesetzten Polizeikräfte und der von diesen errichteten Absperrungen gelang es einigen Kurden, auf das Gelände des israelischen Generalkonsulats vorzudringen. Auf diesem befindet sich ein mehrstöckiges Gebäude mit einem kleineren Vorgarten. Eine etwa 8 m lange Treppe führt zu der erhöhten Gebäudeeingangstür. Das Konsulatsgelände ist umzäunt. Die Eingänge waren verschlossen. Die Kurden gelangten auf das Konsulats- gelände durch Überklettern des Zaunes. Einigen Kurden gelang es auch, in das Konsulatsgebäude zu kommen. Spätestens um 13.42 Uhr gelang es auch den Angeklagten – möglicherweise einzeln – durch Überklettern des Konsulatszaunes auf das Gelände des israelischen Generalkonsulats vorzu- dringen. Sie begaben sich auf die Treppe; dort befanden sich nun etwa 20 Kurden. Sie wirkten auf Beobachter unschlüssig. Von ihnen ging keinerlei Gewalttätigkeit aus. Teilweise standen sie mit dem Gesicht zum Konsulats- gebäude gewandt, teilweise von diesem abgewandt. Lediglich eine Person im unteren Bereich der Treppe hielt erkennbar ein Schlagwerkzeug (Holz- stange oder ähnliches) in der Hand. Dieses Schlagwerkzeug wurde jedoch nicht eingesetzt. Die auf der Treppe befindlichen Kurden befanden sich ins- gesamt in einer abwartenden Haltung. In dieser Situation wurde um - 6 - 13.47 Uhr von innen die Eingangstür des Konsulatsgebäudes geöffnet und zwei israelische Konsulatssicherheitsbeamte eröffneten ohne Vorwarnung mit Handfeuerwaffen das Feuer. Unter anderem die Angeklagten wurden hierbei von Schüssen getroffen und verletzt. Die Angeklagten mußten aufgrund ihrer Verletzungen zur Versorgung ins Krankenhaus gebracht werden. II. Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat das Landgericht jedwede Strafbarkeit der Angeklagten verneint: Unter dem Gesichtspunkt des Land- friedensbruchs nach § 125 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB fehle die „unmittelbare ‚Teilnahme‘ an gewalttätigen Kurdengruppierungen“. Unter dem Aspekt der Bildung bewaffneter Gruppen nach § 127 StGB mangele es objektiv wie subjektiv an der Feststellung einer Gruppe mit einer militärischen oder mili- tärähnlichen Organisation mit Befehls- und Kommandostrukturen. Eine Ver- urteilung wegen schweren Hausfriedensbruchs nach § 124 StGB sei deshalb nicht möglich, weil nicht auszuschließen sei, „daß die Angeklagten einzeln über den Konsulatszaun auf das Konsulatsgelände gelangten“, und zudem ein „Zusammenrotten ... den Angeklagten persönlich nicht (habe) nachge- wiesen werden“ können. Außer Betracht blieben etwaige Verstöße der Angeklagten gegen das Vereinsgesetz und gegen das Versammlungsgesetz, weil das Verfahren in- soweit gemäß § 154a Abs. 1 StPO beschränkt worden ist. Eine Verfolgung wegen Hausfriedensbruchs scheidet mangels eines Strafantrags (§ 123 Abs. 2 StGB) aus. - 7 - III. Das Urteil hält sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand, so daß es auf die Verfahrensrüge nicht ankommt. Die Begründung eines Freispruchs aus tatsächlichen Gründen muß die getroffenen Feststellungen unter allen nach der konkreten Sachlage na- heliegenden Gesichtspunkten würdigen (Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 267 Rdn. 150 m.w.N.). Dem wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Die Beweiswürdigung beschränkt sich auf den Gesichtspunkt des Auf- enthalts der Angeklagten am Tatort: Es wird belegt, daß die drei Angeklagten sich von 13.42 Uhr bis 13.47 Uhr auf der Konsulatstreppe befanden („an- dernfalls wären sie nicht angeschossen worden“); zudem wird referiert, daß ein längerer dortiger Aufenthalt nicht habe festgestellt werden können, zumal da keiner der Zeugen einen der Angeklagten (hinreichend sicher) als Täter habe identifizieren können. Diese alleinige Betrachtung des sechsminütigen Aufenthalts der Angeklagten auf der Treppe greift zu kurz. Die Feststellungen weisen eine Massenaktion aus, bei der mindestens 70 Personen, zum Teil mit massiven Schlagwerkzeugen bewaffnet, unter gewalttätigen Übergriffen gegen Polizeibeamte, die – vereinzelt nicht uner- heblich – verletzt wurden, durch Überklettern des Zaunes auf das Konsulats- gelände und teilweise auch in das Konsulatsgebäude eindrangen. Bei die- sem Bild des Gesamtgeschehens durfte das Landgericht die Beweiswürdi- gung nicht damit abschneiden, daß es allein auf den sechsminütigen Aufent- halt der Angeklagten auf der Treppe abstellte. Vielmehr war eine Erörterung der möglichen Intentionen und Wahrnehmungen der Angeklagten geboten. Dabei war zunächst der unfriedliche Charakter der Gesamtaktion in Rech- nung zu stellen. Daß die Angeklagten durch Überklettern des Zaunes auf das Konsulatsgelände vordrangen, kann Indizwirkung haben. Nach den Fest- - 8 - stellungen liegt es zudem nahe, daß die Angeklagten während ihres Aufent- halts auf der Treppe wahrnahmen, in welcher Weise „einigen Kurden es auch (gelang), in das Konsulatsgebäude zu kommen“ (UA S. 5). Schließlich war zu bedenken, daß am Vortag der hier in Rede stehenden Ereignisse anläßlich der Festnahme des Öcalan eine Vielzahl von Kurden das griechische Gene- ralkonsulat in Berlin über längere Zeit hinweg besetzt gehalten und im Inne- ren schwere Verwüstungen angerichtet hatte. Zu alledem schweigt das Ur- teil. Es kommt folgendes hinzu: Am Ende der Beweiswürdigung ist im Ur- teil ausgeführt: „Der von der Kammer festgestellte Sachverhalt wurde von der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft nicht abweichend gesehen. Auch nach Auffassung der Staatsanwaltschaft konnten sämtlichen Angeklagten keine Gewalthandlungen oder aufwiegelnden Handlungen persönlich nach- gewiesen werden. Sie beantragte dennoch deren Verurteilung, weil ihnen das – unstreitige – gewalttätige Verhalten kurdischer Demonstranten im zeit- lichen Vorfeld und vor dem Konsulatsgelände zuzurechnen sei. Diese Rechtsauffassung wird von der Kammer nicht geteilt“ (UA S. 10). Diese Ausführungen verstärken die Besorgnis des Senats, daß das Landgericht die Indizwirkung von objektiven Umständen für das Vorliegen weiterer Merkmale, - 9 - hier insbesondere der subjektiven Voraussetzungen der in Betracht kom- menden Massendelikte, übersehen hat, nämlich statt dessen vom Vorliegen allein einer Rechtsfrage ausgegangen ist. Harms Häger Basdorf Tepperwien Brause