Entscheidung
2 ARs 168/00
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 168/00 2 AR 109/00 vom 30. August 2000 in der Strafsache gegen wegen Beförderungserschleichung und Diebstahls Az.: 14 AK 122/00 Amtsgericht Münster Az.: 524 AR 8/00 Amtsgericht Köln - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts am 30. August 2000 beschlossen: Das Amtsgericht Münster ist für die nachträglichen Entscheidun- gen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Münster vom 24. Februar 2000 beziehen, zuständig. Gründe: Die Übertragung der nachträglichen Entscheidungen über die Strafaus- setzung zur Bewährung durch das Amtsgericht Münster an das Amtsgericht Köln ist nicht bindend im Sinne von § 462 a Abs. 2 Satz 2 StPO (zur Bindungs- wirkung vgl. Beschluß des Senats NStZ 1993, 200, 201 m.w.N.), da es an der für die Übertragung notwendigen Rechtsgrundlage fehlte. Die Verurteilte hatte in Köln keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort. Die Tatsache, daß sie möglicherweise nach der Verbüßung ihrer Jugendstrafe dort bleiben will, genügt nicht. - 3 - Es hat deshalb bei der Zuständigkeit des Amtsgerichts Münster zu ver- bleiben. RiBGH Niemöller ist wegen Eintritts in den Ruhestand ver- hindert, seine Unterschrift beizufügen. Jähnke Jähnke Detter Rothfuß Hebenstreit