Entscheidung
2 StR 85/00
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 85/00 vom 30. August 2000 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. August 2000, an der teilgenommen haben: Vizepräsident des Bundesgerichtshofes Dr. Jähnke als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Niemöller, Detter, Rothfuß, Hebenstreit als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Mühlhausen vom 24. September 1999 mit den Feststel- lungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaft- strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs zu einer Freiheits- strafe von drei Jahren verurteilt, da er der H. GmbH & Co KG unbe- rechtigterweise Fördermittel des W. verschafft habe. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts und beanstandet das Verfahren. I. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Die Revision be- anstandet zu Recht eine Verletzung der §§ 249, 261 StPO, weil ein Schrift- stück, das dem Urteil zugrundegelegt wurde, nicht Gegenstand der Verhand- lung gewesen ist. - 4 - Die Urteilsgründe nehmen mehrfach auf ein Schreiben der V. vom 16. November 1992 Bezug, das im Wortlaut wiedergegeben (UA S. 16/17) und zusätzlich als Anlage 3 dem Urteil beigefügt ist. Ausweislich der Sitzungsniederschrift (§ 274 StPO) wurde dieses Schreiben nicht im Wege des Urkundenbeweises verlesen oder in sonst zulässiger Weise (z. B. im We- ge des Selbstleseverfahrens nach § 249 Abs. 2 StPO) in die Hauptverhandlung eingeführt. Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Urteil auf diesem Verstoß beruht. Zwar wurde das Schreiben der V. wiederholt Zeugen vor- gehalten (vgl. Sitzungsniederschriften über die Vernehmung der Zeugen B. am 7. Mai 1999, Sch. am 20. Mai 1999 und L. am 28. Mai 1999). Unter Umständen kann ein Vorhalt an Zeugen, Sachverständige oder Angeklagte eine Beweiserhebung im Rahmen des Urkundenbeweises erübrigen, dies gilt aber nicht, wenn es auf den genauen Wortlaut ankommt (vgl. Klein- knecht/Meyer-Goßner 44. Aufl. § 249 Rdn. 28 m. w. N.). Dies ist hier der Fall. Die Strafkammer stützt auf den Wortlaut dieses Schreibens maßgeblich die Feststellung, daß eine für die Erlangung von Fördermitteln erforderliche Finan- zierungsbestätigung einer Bank nicht vorlag und der Angeklagte dies wußte (UA S. 17 aE). Die Urteilsgründe belegen somit, daß der genaue Wortlaut des - allerdings nur zweiseitigen - Schreibens von erheblicher beweismäßiger Be- deutung war. Ein Vorhalt war deshalb kein geeignetes Verfahren zur Beweiser- hebung, da in einem solchen Falle nicht die Urkunde selbst, sondern nur die dazu abgegebene Erklärung der Person, der sie vorgehalten wurde, Beweis- gegenstand ist. Dazu kommt, daß dann, wenn in der Hauptverhandlung nicht verlesene Schriftstücke ohne Hinweis auf eine bestätigende Einlassung des Angeklagten oder eine solche Erklärung einer anderen Auskunftsperson im - 5 - Urteil wörtlich wiedergegeben werden, dies in der Regel darauf hindeutet, daß der Wortlaut selbst zum Zwecke des Beweises verwertet worden ist und nicht nur eine gegebenenfalls auf einen Vorhalt abgegebene Erklärung (vgl. BGH NStZ 1999, 424; vgl. auch BGH StV 1987, 421). Das Urteil unterliegt somit schon auf Grund dieses Verfahrensverstoßes der Aufhebung, so daß der Senat offen lassen kann, ob und in welchem Um- fang die übrigen geltendgemachten Verfahrensrügen ebenfalls durchgreifen könnten. II. Für die neue Hauptverhandlung bemerkt der Senat: 1. Macht das Tatgericht vom Selbstleseverfahren gemäß § 249 Abs. 2 StPO Gebrauch, darf hinsichtlich der Vorgehensweise nicht zwischen Berufs- richtern und Schöffen differenziert werden. Auch die Schöffen müssen tatsäch- lich vom Wortlaut der Urkunden Kenntnis genommen, diese also gelesen ha- ben. Der Vorsitzende muß gemäß § 249 Abs. 2 Satz 3 StPO die Feststellung über die Kenntnisnahme in das Protokoll aufnehmen. Dabei handelt es sich um eine wesentliche Förmlichkeit im Sinne des § 273 StPO (vgl. BGH, Beschl. v. 21. September 1999 – 1 StR 389/99 und v. 7. Juni 2000 – 3 StR 84/00). For- mulierungen wie: "Die Schöffen haben vor der Verhandlung im Beratungszim- mer vom Inhalt (der) Schriftstücke Kenntnis genommen" könnten den Schluß zulassen, daß den Anforderungen des § 249 Abs. 2 StPO nicht entsprochen worden ist. - 6 - 2. Bezüglich des Zeugen Sch. liegt ein Vereidigungsverbot gemäß § 60 Nr. 2 StPO nahe. 3. Sachlich - rechtlich drängt sich die Annahme einer Unterlassungstat nicht auf. 4. Die berufliche Stellung eines Angeklagten darf nur dann im Rahmen der Strafzumessung zu seinen Lasten berücksichtigt werden, wenn zwischen dem Beruf und der Straftat eine innere Beziehung besteht (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 31 und Lebensumstände 10). Jähnke Niemöller Detter Rothfuß Hebenstreit