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Entscheidung

4 StR 314/00

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 314/00 vom 14. September 2000 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General- bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. September 2000 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Essen vom 3. April 2000 wird als unzulässig verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hatte den Angeklagten am 12. Januar 1999 wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge sowie wegen schwerer räuberi- scher Erpressung in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub zu "le- benslanger Gesamtfreiheitsstrafe" verurteilt und festgestellt, daß seine Schuld besonders schwer wiegt. Außerdem hatte es die Unterbringung des Angeklag- ten in einer Entziehungsanstalt und in der Sicherungsverwahrung angeordnet und bestimmt, daß die Unterbringung in der Entziehungsanstalt vor der Strafe und vor der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zu vollziehen ist. Mit seiner Revision gegen dieses Urteil hat der Angeklagte u.a. beanstandet, daß seine Unterbringung nach § 64 StGB rechtsfehlerhaft erfolgt sei. Mit Beschluß vom 21. September 1999 - 4 StR 248/99 - hat der Senat das Urteil auf die Revision des Angeklagten mit den Feststellungen aufgeho- ben, soweit seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet wor- den ist, und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entschei- dung an das Landgericht zurückverwiesen. Es hat nunmehr von einer Unter- bringung des Angeklagten nach § 64 StGB abgesehen. Die auf die Verletzung - 3 - materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil ist unzulässig. Gegenstand des nach der Zurückverweisung durch den Senatsbeschluß vom 21. September 1999 ergangenen, jetzt angegriffenen Urteils ist allein die Frage, ob der Angeklagte gemäß § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt unter- gebracht werden muß. Das Landgericht hat entschieden, daß die Maßregel nicht angeordnet wird. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesge- richtshofs ist der Angeklagte hierdurch nicht beschwert, so daß die Revision bereits aus diesem Grunde unzulässig wäre (vgl. BGHSt 28, 327, 330 ff.; 37, 5, 7; 38, 4, 7; BGH, Beschluß vom 17. Januar 1995 - 1 StR 794/94). Ob dieser Rechtsprechung weiter zu folgen ist oder ob einem Angeklagten möglicherwei- se ein Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung einer solchen Entscheidung zugebilligt werden muß, wie dies im Schrifttum angenommen wird (vgl. Tolks- dorf in FS für Stree und Wessels [1993] S. 753 ff.; Hanack in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. vor § 296 Rdn. 66), kann offen bleiben (ebenso BGH NStZ-RR 2000, 43); denn die Revision des Angeklagten erweist sich hier als mißbräuch- liche und damit als unzulässige Rechtsausübung. Das Landgericht hat so entschieden, wie es der Angeklagte im ersten Verfahren vor dem Landgericht und im ersten Revisionsverfahren begehrt hat. Mit seiner Rüge, daß dies nicht hätte geschehen dürfen, setzt sich der Ange- klagte zu seinem eigenen Prozeßverhalten in Widerspruch, ohne daß er eine nachvollziehbare Erklärung dafür gibt, warum - im Gegensatz zum ersten Ver- fahren – nunmehr die Voraussetzungen für seine Unterbringung in einer Ent- ziehungsanstalt vorliegen sollen. Widersprüchliches Verhalten verdient keinen Rechtsschutz (vgl. BGH, Beschluß vom 25. Februar 2000 - 2 StR 514/99); die - 4 - Revision des Angeklagten ist daher unzulässig. Im übrigen bliebe das Rechts- mittel auch erfolglos, weil es - wie der Generalbundesanwalt in seinem nach § 349 Abs. 2 StPO gestellten Antrag ausgeführt hat - offensichtlich unbegrün- det ist. Meyer-Goßner Maatz Kuckein Athing Ernemann