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Entscheidung

I ZB 32/00

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 32/00 vom 21. September 2000 in der Beschwerdesache - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. September 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant und Dr. Schaffert beschlossen: Das Rechtsmittel der Beklagten gegen die Beschlüsse des 4. Zivil- senats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. Februar und vom 3. Juli 2000 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 21.060 DM festge- setzt. Gründe: Die außerordentliche Beschwerde der Beklagten ist mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Das im Gesetz nicht vorgesehene Rechtsmittel der außerordentlichen Be- schwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit kann nur in Betracht kommen, wenn die angegriffene Entscheidung jeder rechtlichen Grundlage entbehrt oder mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie dem Ge- setz inhaltlich fremd ist (BGH, Beschl. v. 26.5.1994 - I ZB 4/94, WRP 1994, - 3 - 763, 764 - Greifbare Gesetzwidrigkeit II, m.w.N.). Davon kann hier nicht ausge- gangen werden. Die angefochtenen Beschlüsse des Berufungsgerichts setzen sich mit der Frage der Kostenauferlegung gemäß § 91a ZPO in einer die getroffene Ermes- sensentscheidung unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes hinrei- chend erläuternden Weise auseinander. Die Beklagten zeigen nicht auf, in- wiefern die Erwägungen jeder rechtlichen Grundlage entbehren oder mit der geltenden Rechtsordnung, weil völlig gesetzesfremd oder gar willkürlich, schlechthin unvereinbar sein sollen. Erdmann v. Ungern-Sternberg Starck Pokrant Schaffert