Entscheidung
BLw 16/00
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 16/00 vom 28. September 2000 in der Landwirtschaftssache betreffend die Zahlung einer Abfindung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 28. September 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Vogt und Prof. Dr. Krüger - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg vom 12. Mai 2000 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die den An- tragstellern die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwer- deverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 40.804,27 DM. Gründe: I. Die Antragsteller machen Abfindungsansprüche gegen die Antragsgeg- nerin nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz in Höhe von zuletzt 40.804,27 DM nebst Zinsen geltend. Das Landwirtschaftsgericht hat dem An- trag in Höhe von 12.561,67 DM nebst Zinsen stattgegeben, das Oberlandesge- richt hat ihm in der zuletzt gestellten Höhe entsprochen. Mit der - nicht zuge- - 3 - lassenen - Rechtsbeschwerde erstrebt die Antragsgegnerin die Wiederher- stellung der Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts. II. Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG (dazu näher BGHZ 89, 149, 151) statthaft. Diese liegen jedoch nicht vor. Die Rechtsbeschwerde verweist nicht auf eine von dem angefochtenen Beschluß abweichende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesgerichtshofes oder eines anderen Oberlandesgerichts. Ob das Be- schwerdegericht - wie die Rechtsbeschwerde geltend macht - von einer eige- nen Entscheidung (2 Ww 46/97) abgewichen ist, ist ohne Belang. Es kommt auch kein Widerspruch zu der von der Rechtsbeschwerde genannten Se- natsentscheidung vom 6. Mai 1999, BLw 60/98, in Betracht, die auf die Rechts- beschwerde gegen die Entscheidung OLG Naumburg, 2 Ww 46/97, ergangen ist. Denn der Senat hat in jenem Verfahren die Entscheidung des Beschwerde- gerichts nicht - wie die Rechtsbeschwerde meint - "bestätigt", sondern die Rechtsbeschwerde lediglich als unzulässig verworfen. - 4 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Das Gesetz sieht keine Möglichkeit vor, den Verfahrensbevollmächtigten des Rechtsbeschwer- deführers die Kosten des ersichtlich ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Vor- aussetzungen eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprü- che der Beteiligten zu 1 gegen ihre Verfahrensbevollmächtigten werden davon nicht berührt. Wenzel Vogt Krüger