Entscheidung
XI ZR 367/97
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 367/97 Verkündet am: 10. Oktober 2000 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. van Gelder und Dr. Müller für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 14. Zivilsenat in Frei- burg - vom 14. November 1997 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent- scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah- rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines abstrakten Schuldanerkenntnisses, durch das sich die Beklagte zur Zahlung von 49.379,11 DM an den Kläger verpflichtet hat. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Vollstreckungsbescheid erwirkt, den das Landgericht nach Einspruch der Beklagten aufrecht er- halten hat. Die Begründung der dagegen gerichteten Berufung wurde am letzten Tag der Frist dem Berufungsgericht durch sogenanntes Computer-Fax mit eingescannter Unterschrift des Prozeßbevollmäch- - 3 - tigten der Beklagten übermittelt. Eine inhaltsgleiche vom Prozeßbe- vollmächtigten eigenhändig unterzeichnete Berufungsbegründung ging am nächsten Tag ein. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in NJW 1998, 1650 f. abge- druckt ist, hat die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Das Rechtsmittel sei nicht rechtzeitig begründet worden. Die durch Computer-Fax übermittelte Begründung sei wegen fehlender Unterzeichnung durch den Prozeßbevollmächtig- ten unwirksam. Der am nächsten Tag übermittelte Schriftsatz sei nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eingegangen. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Revision eingelegt. Der Senat hat die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts ge- teilt, sich aber durch Entscheidungen des Bundessozialgerichts (MDR 1997, 374) und des Bundesverwaltungsgerichts (NJW 1995, 2121) an einer Zurückweisung der Revision gehindert gesehen. Er hat deshalb mit Beschluß vom 29. September 1998 gemäß §§ 2, 11 RsprEinhG dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes die Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt, ob in Prozessen mit Vertretungszwang bestimmende Schriftsätze formwirksam durch elektronische Übermittlung einer Textdatei mit eingescannter Unter- schrift des Prozeßbevollmächtigten (sog. Computer-Fax) eingereicht werden können. Der Gemeinsame Senat hat durch Beschluß vom 5. April 2000 entschieden, daß in Prozessen mit Vertretungszwang be- stimmende Schriftsätze formwirksam durch elektronische Übertragung einer Textdatei mit eingescannter Unterschrift auf ein Faxgerät des Ge- richts übermittelt werden können. - 4 - - 5 - Entscheidungsgründe: Die Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt zur Aufhe- bung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. Das Berufungsgericht hat die ihm vom Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am letzten Tag der Frist durch Computer-Fax übermit- telte Berufungsbegründungsschrift zu Unrecht als unwirksam angese- hen. Nach der auf Vorlage des erkennenden Senats ergangenen Ent- scheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes ist die vom Prozeßbevollmächtigten der Beklagten gewählte Form der elektronischen Übertragung der Berufungsbegründung auf ein Faxgerät des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden. Diese den Par- teien zugestellte Entscheidung, auf die Bezug genommen wird, ist für den erkennenden Senat bindend (§ 16 RsprEinhG). Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO) und die Sache, da noch über die Berufung in der Sache zu entscheiden - 6 - ist, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Nobbe Dr. Siol Dr. Bungeroth Dr. van Gelder Dr. Müller