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Entscheidung

AnwZ (B) 66/99

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 66/99 AnwZ (B) 67/99 vom 16. Oktober 2000 in den Verfahren wegen Erlaß einstweiliger Verfügungen - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 16. Oktober 2000 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf und Terno, die Richterin Dr. Otten und die Rechtsanwälte Dr. Kieserling, Dr. Schott und Dr. Wüllrich beschlossen: 1. Die sofortigen Beschwerden des Antragstellers gegen die Be- schlüsse des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Sachsen-Anhalt vom 3. September 1999 werden als unzulässig verworfen. 2. Der Antragsteller hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen. 3. Der Geschäftswert für die Beschwerdeverfahren wird auf je- weils 1.000 DM festgesetzt. Gründe: Der Anwaltsgerichtshof hat in zwei Verfahren Anträge des Antragstellers auf Erlaß einstweiliger Verfügungen, Kanzleiabwicklungen betreffend, als un- zulässig verworfen. Die gegen beide Beschlüsse beim Bundesgerichtshof in einer Be- schwerdeschrift erhobenen (sofortigen) Beschwerden des Antragstellers sind schon deshalb unzulässig, weil mit dem lediglich maschinenschriftlich mit ”gez. RA” unterzeichneten, auch kein Diktatzeichen enthaltenden Beschwerde- schriftsatz - der möglicherweise ein bloßer Entwurf ist - die vorgeschriebene - 3 - Schriftform (§ 223 Abs. 4, § 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO; dazu Prütting in Henss- ler/Prütting, BRAO 1997 § 37 Rdn. 15 f.) nicht gewahrt ist. Abgesehen davon trifft die Auffassung des Anwaltsgerichtshofs zur Un- zuständigkeit der Anwaltsgerichtsbarkeit für die Anträge des Antragstellers of- fensichtlich zu. Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung (BGHZ 44, 25). Hirsch Basdorf Terno Otten Kieserling Schott Wüllrich