OffeneUrteileSuche
Entscheidung

1 StR 439/00

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
7mal zitiert
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 439/00 vom 19. Oktober 2000 in der Strafsache gegen wegen sexueller Nötigung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Oktober 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Ellwangen vom 26. Mai 2000 im Strafausspruch aufge- hoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung und sexuellen Mißbrauchs von Kindern in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheits- strafe von drei Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Ange- klagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt zu einer Einschränkung des Schuldumfangs und infolgedessen zur Aufhebung des Strafausspruchs; im übrigen ist es unbegründet. - 3 - I. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte in dem Zeitraum von 1989 bis 1994 in acht Fällen sexuelle Handlungen an seiner im Jahre 1979 geborenen Nichte M. M. vorgenommen. Diese Handlun- gen bestanden insbesondere darin, daß er die Brüste der Geschädigten beta- stete, mit einer Hand an der unbedeckten Scheide manipulierte und dabei bis zum Samenerguß onanierte. In zwei Fällen (II. 2. und 7. der Urteilsgründe) mußte die Geschädigte ihn selbst mit der Hand bis zum Samenerguß befriedi- gen. In zwei weiteren Fällen (II. 5. und 8. der Urteilsgründe) legte sich der An- geklagte zusätzlich auf die Geschädigte und rieb seinen Penis an deren Schei- de. 2. Der Angeklagte hat die sexuellen Handlungen bestritten. Das Landge- richt stützt sich bei seiner Überzeugungsbildung im wesentlichen auf die bela- stenden Bekundungen der Geschädigten, die es - in Übereinstimmung mit dem Glaubwürdigkeitsgutachter - für glaubhaft hält. Die Zeugin habe zwar - was auf eine histrionische Persönlichkeitsstörung zurückzuführen sei - mehrfach wahr- heitswidrig zu ihrem Nachteil begangene Straftaten - auch sexueller Art - bei der Polizei angezeigt, und es habe sich auch die Darstellung der Zeugin als unwahr herausgestellt, daß der Angeklagte mit mehreren Fingern oder mit dem Penis in ihre Scheide eingedrungen sei. Im Umfang der getroffenen Feststel- lungen sei jedoch den Angaben der Zeugin auf Grund ihres Aussageverhal- tens, der im Gegensatz zu den vorgetäuschten Straftaten detailhaften Schilde- rungen und gewichtiger außerhalb der Zeugenaussage liegender Indizien zu folgen. - 4 - II. 1. Anklage und Eröffnungsbeschluß sind wirksam; insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift Bezug genommen. 2. Die von der Revision erhobene Sachrüge gibt keinen Anlaß zur Bean- standung des Schuldspruchs. Jedoch hat das Landgericht die Frage, ob der Angeklagte in den Fällen II. 5., 7. und 8. zusätzliche Tatmodalitäten erfüllt hat, nicht rechtsfehlerfrei behandelt. Dieser Fehler berührt indessen nur den Schuldumfang und damit den Strafausspruch. Wenn Aussage gegen Aussage steht und die Entscheidung im wesentli- chen davon abhängt, welchen Angaben das Gericht folgt, müssen die Urteils- gründe erkennen lassen, daß der Tatrichter alle Umstände, die die Entschei- dung beeinflussen können, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (st.Rspr., vgl. nur BGH NStZ-RR 1999, 108). Das gilt besonders, wenn sich sogar die Unwahrheit eines Aussageteils herausstellt. Dann muß der Tatrichter jedenfalls regelmäßig außerhalb der Zeugenaussage liegende gewichtige Gründe nennen, die es ihm ermöglichen, der Zeugenaussage im übrigen den- noch zu glauben (BGHSt 44, 153, 158; 44, 256, 257). a) Diesen erhöhten Anforderungen ist das angefochtene Urteil zwar zu der grundsätzlichen Frage, ob in den einzelnen zur Entscheidung stehenden Fällen überhaupt sexuelle Übergriffe des Angeklagten gegenüber der Zeugin M. M. stattgefunden haben, noch gerecht geworden. Die insoweit ausführliche Glaubwürdigkeitsprüfung läßt relevante Lük- ken nicht erkennen. Die Strafkammer hat insbesondere die hier durchaus na- heliegende Möglichkeit einer auf die histrionische Persönlichkeitsstörung der - 5 - Zeugin zurückzuführenden bewußt unwahren Aussage mit rechtlich nicht zu beanstandender Begründung ausgeschlossen. Sie begründet dies nicht nur mit dem Aussageverhalten der Zeugin in der Hauptverhandlung und den im Ge- gensatz zu den vorgetäuschten Straftaten detailhaften Schilderungen, sondern vor allem auch mit außerhalb der Zeugenaussage liegenden gewichtigen Indi- zien. Hierzu zählen die für glaubhaft erachteten Bekundungen des Zeugen A. M. über Angaben der Zeugin zu sexuellen Übergriffen des Angeklagten, die diese ihm gegenüber bereits als Acht- oder Neunjährige und damit vor Ent- wicklung der Persönlichkeitsstörung gemacht hatte. Ferner hat die Kammer die Feststellungen zu vergleichbaren Übergriffen auf die Zeugin S. und auf C. H. , die Tochter der Zeugin S. H. , herangezogen, die auf die Angaben der Zeugin S. zu derartigen Über- griffen und auf der - durch weitere Beweisanzeichen bestätigten - Aussage der Zeugin S. H. zu einem Bericht ihrer Tochter C. gestützt werden. Weitere Indizien ergeben sich aus den Angaben der Zeugin Dr. Me. über Anhaltspunkte für einen sexuellen Mißbrauch und des Zeugen Z. über Rufe der Geschädigten im Schlaf. Wenn die Strafkammer in der Gesamtschau dieser Indizien zur Glaub- haftigkeit der Angaben der Zeugin gelangt ist, läßt dies insoweit einen Rechts- fehler nicht erkennen, als es um die Frage geht, ob es in den zur Entscheidung stehenden Fällen überhaupt zu sexuellen Übergriffen des Angeklagten ge- kommen ist. b) Das Landgericht hält indessen über die Grundstruktur alle angeklag- ten Fälle - Betasten des nackten Körpers des Opfers und Onanieren - hinaus- gehend auch für erwiesen, daß in den Fällen II. 2. und 7. M. M. zu- - 6 - sätzlich den Angeklagten mit der Hand befriedigen mußte und daß in den Fäl- len II. 5. und 8. der Angeklagte sich zusätzlich auf M. M. legte und seinen Penis an deren Scheide rieb. Hierbei stützt es sich allein auf die Aussa- ge der Geschädigten. Diese weitergehenden Tatmodalitäten erfahren in keiner anderen Zeugenaussage eine Bestätigung. Die Zeuginnen S. und S. H. sprechen hinsichtlich der vergleichbaren anderen se- xuellen Übergriffe des Angeklagten gegenüber Kindern ausdrücklich nur von einem Onanieren im Beisein des jeweiligen Tatopfers. Auch der Zeuge A. M. bestätigt nur, die Geschädigte habe ihm bereits früher erzählt, der An- geklagte habe sie "im Brustbereich betatscht und ihr zwischen die Beine ge- langt". Objektive Indizien für weitergehende sexuelle Handlungen fehlen. Das Urteil genügt daher insoweit nicht den für derartige Fallgestaltungen geltenden Grundsätzen der Beweiswürdigung. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist zudem widersprüchlich, wenn dieses keinen Zweifel an den weitergehenden, sich nur aus der Aussage der Geschädigten ergebenden Tatmodalitäten hat, obwohl es selbst davon ausgeht, daß die Geschädigte im Hinblick auf die histrionische Persönlichkeitsstörung bei der Schilderung der sexuellen Übergriffe zu Übertreibungen - insbesondere hinsichtlich der Inten- sität der Übergriffe - neigt (UA S. 22). Der aufgezeigte Fehler betrifft nicht den Schuldspruch insgesamt, son- dern nur den Schuldumfang. Die Glaubwürdigkeit der Zeugin hinsichtlich des Grundgeschehens aller acht sexuellen Übergriffe wird dadurch, daß ihr hin- sichtlich zum Teil weitergehender Tathandlungen nicht geglaubt werden kann, nicht in Frage gestellt. c) Daß in einer neuen Hauptverhandlung zu den Fällen II. 2., 5., 7. und 8. weitergehende Feststellungen getroffen werden können, kann ausgeschlos- - 7 - sen werden. Der Senat sieht deshalb - was zudem auch dem Gedanken des Opferschutzes entgegenkommt (BGH NStZ 1995, 178; BGHR StPO § 354 Abs. 1 Sachentscheidung 5) - von einer Aufhebung des Schuldspruchs auch nur in diesem Umfang und einer entsprechenden Zurückverweisung zur neuen Verhandlung zum Schuldspruch ab (vgl. Senatsbeschluß vom 25. März 1997 - 1 StR 93/97) und schränkt den Schuldumfang dahin ein, daß dem Angeklag- ten nicht angelastet wird, daß in den Fällen II. 2. und 7. die Geschädigte ihn mit der Hand befriedigen mußte und daß in den Fällen II. 5. und 8. der Antragstel- ler sich auf die Geschädigte legte und seinen Penis an deren Scheide rieb. Da das Landgericht diese weitergehenden Tatmodalitäten bei der Straf- zumessung zu Lasten des Angeklagten gewertet hat, ist davon auszugehen, daß es bei einem geringeren Schuldumfang mildere Strafen verhängt hätte. Diese sind, wie auch die Gesamtstrafe, neu zu bemessen. - 8 - Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht. Der neue Tatrichter wird die Einzelstrafen auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten zu treffen haben, ohne gegebe- nenfalls an ergänzenden Feststellungen gehindert zu sein. Schäfer Nack Schluckebier Kolz Schaal