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Entscheidung

VII ZR 3/99

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 3/99 Verkündet am: 26. Oktober 2000 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 2000 durch die Richter Prof. Dr. Thode, Hausmann, Dr. Wie- bel, Dr. Kuffer und Dr. Kniffka für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 8. Dezember 1998 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klä- gers entschieden worden ist. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru- fungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger verlangt als Gesamtvollstreckungsverwalter Werklohn für Bauleistungen. Die Gemeinschuldnerin hat an sechs Häusern eines Bauvorha- bens der Beklagten Rohbau-, Zimmerer- und Klempnerarbeiten erbracht. Der VOB-Vertrag ist vorzeitig beendet worden. Für die Leistungen an jedem der Häuser war jeweils ein Pauschalpreis vereinbart, unter anderem für das Haus Nr. 11 netto 67.852,51 DM sowie für die Häuser Nr. 28 und 29 zusammen 90.517,36 DM netto. Die Gemeinschuld- - 3 - nerin hat diese Beträge neben weiteren Rechnungsposten für andere Häuser in ihre Rechnung vom 10. März 1995 eingestellt; der Kläger hat sie mit der Klage geltend gemacht. Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich der beiden genannten Beträ- ge stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie insoweit als derzeit unbegrün- det abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Rechnung der Gemein- schuldnerin vom 10. März 1995 nicht prüfbar. Es könne offenbleiben, ob das Vertragsverhältnis durch Kündigung oder einvernehmlich beendet worden sei. In jedem Fall wäre eine nach erbrachten und nicht erbrachten Leistungen auf- geschlüsselte Abrechnung erforderlich gewesen. Unstreitig habe die Gemein- schuldnerin an den Häusern Nrn. 11 sowie 28 und 29 nicht sämtliche Leistun- gen selbst erbracht. Zumindest einen Teil des Materials habe nicht sie gestellt. Umstritten sei nur, in welchem Umfang Material durch die Beklagten beige- steuert worden sei. Eine hinreichend aufgeschlüsselte Abrechnung habe der Kläger nicht vorgelegt. - 4 - II. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg. Für das Revisionsverfah- ren ist davon auszugehen, daß die Rechnung vom 10. März 1995 prüfbar ist. Nach den bisher getroffenen Feststellungen konnte der Kläger sich darauf be- schränken, in seiner Rechnung neben den weiteren, hier nicht streitigen Rech- nungsposten die für die Häuser Nrn. 11 sowie 28 und 29 vereinbarten Pau- schalpreise auszuweisen. 1. Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, daß bei einem vor- zeitig beendeten Pauschalvertrag der Unternehmer seine erbrachten Leistun- gen vorzutragen, von dem nicht ausgeführten Teil abzugrenzen und das Ver- hältnis der bewirkten Leistungen zur vereinbarten Gesamtleistung sowie des Preisansatzes für die Teilleistungen zum Pauschalpreis darzulegen hat. Die Abgrenzung und die Bewertung müssen den Besteller in die Lage versetzen, sich sachgerecht zu verteidigen (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 - VII ZR 91/98, BauR 1999, 632 = NJW 1999, 2036 = ZfBR 1999, 194). 2. Das Berufungsgericht zieht aus diesen Grundsätzen unzutreffende Schlüsse. Auf der Grundlage seines Vortrages hat der Kläger prüfbar abge- rechnet. Er hat insbesondere die mit den Beklagten für die genannten drei Häuser vereinbarten Pauschalpreise geltend gemacht und dazu ausgeführt, er habe die geschuldeten Leistungen vollständig und ordnungsgemäß erbracht. Das von den Beklagten lediglich in geringem Umfang gelieferte Material habe auf die Preisbildung keinen Einfluß gehabt. Wenn das richtig ist, bedurfte es keiner weiteren Aufschlüsselung seiner Rechnung. 3. Die Beklagten haben unter Beweisantritt behauptet, sämtliche Mate- rialien für die Dachkonstruktion, die Dacheindeckung und die Dachklempnerei - 5 - selbst gestellt zu haben, so daß die Pauschalpreise anzupassen seien. Nach- dem der Kläger das ebenfalls unter Beweisantritt bestritten hat, durfte das Be- rufungsgericht nicht der weiteren Aufklärung unter Hinweis auf die vermeintlich schon feststehende fehlende Prüfbarkeit der Rechnung ausweichen. Vielmehr hätte es diesen Streitpunkt klären müssen. Das wird nachzuholen sein. III. Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben; es ist aufzu- heben. Für die erneute Verhandlung und Entscheidung weist der Senat auf das Urteil vom 4. Mai 2000 (VII ZR 53/99, BauR 2000, S. 1182 = ZfBR 2000, 472) hin. Thode Hausmann Wiebel Kuffer Kniffka